TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/21 W271 2196989-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

AMD-G §10 Abs7
AMD-G §6
AMD-G §60
AMD-G §61 Abs1
AMD-G §62 Abs1
AMD-G §62 Abs4
AMD-G §9 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z6
KOG §36
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W271 2196989-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die LANKSY, GANZGER & partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , KOA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides statt bisher "spätestens am XXXX " nun "am XXXX " lautet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen §§ 60, 61 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 7 AMD-G wegen der verspäteten Anzeige einer spätestens XXXX erfolgten Änderung der Eigentumsverhältnisse bei der XXXX (in Folge: "Beschwerdeführerin") leitete die KommAustria (in Folge: "belangte Behörde") ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen ein. Eine zunächst von der Beschwerdeführerin angekündigte Veränderung ihrer Eigentumsverhältnisse, die Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde zur GZ KOA XXXX , war, sei mit XXXX im Firmenbuch eingetragen, aber erst am XXXX der belangten Behörde mitgeteilt worden. Eine Mitteilung im Rahmen der jährlichen Aktualisierung genüge gemäß § 10 Abs. 7 letzter Satz iVm § 9 Abs. 4 AMD-G nur für anzeigepflichtige Mediendienste, nicht aber für Zulassungsinhaber wie die Beschwerdeführerin.

Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu der vermuteten Verletzung des AMD-G binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.

2. In ihrer Stellungnahme vom XXXX entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie der belangten Behörde mit Schreiben vom

XXXX gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G angezeigt habe, dass die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin auf die XXXX . geplant sei. Sie habe zudem die Feststellung begehrt, dass auch nach Durchführung dieser Änderung weiterhin den Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 3, und §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen werde. Dies habe die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX zu XXXX bestätigt.

Mit Schreiben an die belangte Behörde vom XXXX habe die Beschwerdeführerin außerdem angegeben, dass sie beabsichtige, das von ihr veranstaltete Fernsehprogramm " XXXX " neben der Verbreitung über Satellit ab XXXX auch über die XXXX weiterzuverbreiten; die XXXX werde in Folge ihre Satelliten-Zulassung zurücklegen und auf die Weiterverbreitung via XXXX verzichten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , sei der Beschwerdeführerin die Weiterverbreitung des Programms " XXXX " über die Multiplex-Plattform " XXXX " bewilligt worden.

Mit der Zurücklegungsanzeige vom XXXX habe die XXXX der belangten Behörde bekanntgegeben, dass die Satellitenzulassung für das Programm " XXXX " zurückgelegt und auf die Weiterverbreitung des Programms über die XXXX verzichtet werde. Dadurch sei die Verständigung an die belangte Behörde ergangen, dass die Änderung der Eigentumsverhältnisse vollzogen worden und die neue Alleingesellschafterin (Eigentümerin) der Beschwerdeführerin nunmehr die XXXX sei.

Die Beschwerdeführerin vertrete demnach die Ansicht, dass durch diese Bekanntgaben den Erfordernissen nach § 10 Abs. 7 AMD-G Rechnung getragen worden sei.

3. Die belangte Behörde erließ daraufhin am XXXX den nunmehr im Spruchpunkt 1. angefochtenen Bescheid, KOA XXXX , in dem Folgendes festgestellt wurde:

"1. Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2011 idF BGBl. I Nr. 86/2015, wird festgestellt, dass die XXXX (FN XXXX beim XXXX ) als Satellitenfernsehveranstalterin die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die spätestens am XXXX erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ihr die am XXXX ins Firmenbuch eingetragene Änderung der Eigentumsverhältnisse entgegen § 10 Abs. 7 letzter Satz AMD-G nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Anteilsübertragung mitgeteilt worden sei. Nach dem Wortlaut der Vorgängerbestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G, der inhaltlich dem § 10 Abs. 7 AMD-G entspreche, seien sämtliche Änderungen bei direkten Beteiligungen relevant und entsprechend rechtzeitig anzuzeigen. Die erfolgte Mitteilung über die Änderung der Eigentumsverhältnisse am XXXX liege deutlich über der vierzehntägigen Frist, weshalb die Beschwerdeführerin der Verpflichtung des § 10 Abs. 7 AMD-G nicht nachgekommen sei. Eine Mitteilung im Rahmen der jährlichen Aktualisierung gemäß § 10 Abs. 7 letzter Satz iVm § 9 Abs. 4 AMD-G "reiche" nur für anzeigepflichtige Mediendienste, nicht aber für Fernsehveranstalter wie die nunmehrige Beschwerdeführerin. Auch die Zurücklegungsanzeige der XXXX vom XXXX ändere nichts an der verspätet erfolgten Anzeige, weil zur Anzeige gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G die Beschwerdeführerin verpflichtet sei und es sich bei der Zurücklegung einer Satellitenzulassung und einer Änderung der Eigentumsverhältnisse um zwei voneinander zu trennende Vorgänge handle. Deshalb sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen (Spruchpunkt 1.). Betreffend den Ausspruch gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G kam die belangte Behörde zum Schluss, dass es sich bei der vorliegenden Verletzung um keine schwerwiegende Rechtsverletzung handle (Spruchpunkt 2.).

4. Die Beschwerdeführerin erhob am XXXX gegen diese Entscheidung Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass sie keine Rechtsverletzung begangen habe sowie die Aufhebung des Bescheids bzw. die neuerliche Abhaltung des Verfahrens durch die belangte Behörde. In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verwies darauf, dass durch die Zurücklegungsanzeige vom XXXX den Erfordernissen nach § 10 Abs. 7 AMD-G Rechnung getragen worden sei, womit keine Rechtsverletzung vorliege. Unter Hinweis auf die Erläuterungen (ErläutRV 632 BlgNr 25. GP) vertrat sie die Ansicht, eine systematische Interpretation des Gesetzestextes ergebe, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides keinesfalls im Sinne des Gesetzes sein könne.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, vorgelegt.

6. Die Beschwerdeführerin übermittelte am XXXX folgende Schriftstücke:

* Anzeige gemäß § 10 AMD-G vom XXXX ,

* Antrag gemäß § 6 AMD-G vom XXXX und

* Zurücklegungsanzeige vom XXXX .

Außerdem beantragte sie zum Beweis ihres Vorbringens die Einholung der Akten zu den Geschäftszahlen KOA XXXX und KOA XXXX .

7. Mit Schreiben vom XXXX wurde die belangte Behörde um Übermittlung der Akten zu den Geschäftszahlen KOA XXXX und KOA XXXX binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ersucht. Außerdem wurde dieser die Beweisvorlage der Beschwerdeführerin vom XXXX mit der Möglichkeit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.

8. Die belangte Behörde übermittelte am XXXX die Verfahrensakten zu den folgenden Geschäftszahlen und verwies im Übrigen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids:

* KOA XXXX (Antrag und hierauf erlassener Bescheid vom XXXX , mit dem der Beschwerdeführerin die Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen für das Programm " XXXX " für die Dauer von zehn Jahren erteilt wurde),

* KOA XXXX (Antrag, dessen Konkretisierung und der hierauf erlassene Bescheid vom XXXX , mit dem die Weiterverbreitung des über Satelliten verbreiteten Programms " XXXX der Beschwerdeführerin über die XXXX " der XXXX ab XXXX bewilligt wurde),

* KOA XXXX (Bescheid vom XXXX , mit dem die belangte Behörde festgestellt hat, dass auch nach Abtretung der Geschäftsanteile von XXXX und XXXX in Höhe XXXX am Stammkapital der Beschwerdeführerin an die XXXX . weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird), und

* KOA XXXX (Anzeige der XXXX vom XXXX , mit der diese die Satellitenzulassung für das Programm " XXXX " zurückgelegt und auf die Weiterverbreitung des Programms über die XXXX " verzichtet hat).

9. Am XXXX fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Darin verwies die Beschwerdeführerin neuerlich darauf, dass sich bereits aus dem Verfahrensverlauf eine hinreichende Kenntnis der belangten Behörde über die Änderung der Eigentumsverhältnisse ergeben habe müssen. Die belangte Behörde bestritt dies und wies darauf hin, erst durch Schreiben vom XXXX von der Änderung der Eigentumsverhältnisse erfahren zu haben. Diese Information habe zur Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens geführt. In einem parallel geführten und bei der belangten Behörde noch anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zum gegenständlichen Sachverhalt habe die belangte Behörde erfahren, dass es einen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom XXXX gebe, wonach die Anteilsabtretung unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die belangte Behörde gestanden sei. Nach erfolgter Genehmigung hätten die früheren Gesellschafter (Eigentümer) und die nunmehrige Gesellschafterin (Eigentümerin) der Beschwerdeführerin die Anteilsabtretung - bereits vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheids vom XXXX - gemäß " XXXX " vom XXXX durchgeführt; anschließend sei die Eintragung der Anteilsabtretung ins Firmenbuch erfolgt. Die belangte Behörde fügte hinzu, sie habe vorab nicht wissen können, wann es zur Anteilsabtretung gekommen sei, weil sie u.a. keine Kenntnis über einen erfolgten Rechtsmittelverzicht oder das " XXXX " gehabt habe, wovon sie erst im Zuge des derzeit geführten Verwaltungsstrafverfahrens erfahren habe.

II. Feststellungen

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , wurde der XXXX (FN XXXX beim XXXX ) gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G die Zulassung zur Veranstaltung eines über den Satelliten XXXX , verbreiteten Fernsehprogramms namens " XXXX " (später: " XXXX ") für die Dauer von zehn Jahren erteilt. Das Programm " XXXX " wurde in weiterer Folge auch über die XXXX " weiterverbreitet (Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX ).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX (rechtskräftig seit dem XXXX), gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Satellitenfernsehprogramms " XXXX " für die Dauer von zehn Jahren.

Das Programm wird auf Basis des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , seit XXXX auch über die XXXX " der XXXX weiterverbreitet.

Die Beschwerdeführerin betreibt darüber hinaus gemäß der Anzeige vom XXXX , KOA XXXX , den Abrufdienst " XXXX ".

1.3. Mit Eingabe vom XXXX erstattete die Beschwerdeführerin eine Anzeige gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G und kündigte die Abtretung der Geschäftsanteile von XXXX und von XXXX (im Ausmaß von jeweils XXXX % des Stammkapitals der Beschwerdeführerin, insgesamt somit XXXX % des Stammkapitals) an der Beschwerdeführerin an die XXXX an.

Mit Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , stellte die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G fest, dass auch nach Abtretung der Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin an die XXXX weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.

1.4. Mit Schreiben vom XXXX gab die XXXX bekannt, dass sie die Satellitenzulassung für das Programm " XXXX " zurücklegt sowie auf die Weiterverbreitung des Programms über die XXXX " verzichtet. Dieses Schreiben, bei der belangten Behörde zur GZ KOA XXXX protokolliert, enthält keinen Hinweis auf eine erfolgte Abtretung der Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin.

1.5. Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX beim XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Seit Erteilung der Satellitenzulassung waren an der Beschwerdeführerin bis zum XXXX XXXX und XXXX zu jeweils XXXX % am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligt.

Diese vereinbarten mit notariellem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom XXXX den Verkauf und die Abtretung ihrer Geschäftsanteile an die XXXX ; der Vollzug ("Closing") stand unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung der vertragsgegenständlichen Anteilsabtretung durch die belangte Behörde (vgl. Punkt II.1.3. oben).

Im " XXXX " vom XXXX bestätigten die früheren Inhaber ( XXXX und XXXX ) und die nunmehrige Eigentümerin der Geschäftsanteile der Beschwerdeführerin XXXX , u.a. unter Beilegung der Genehmigung vom XXXX (vgl. Punkt II.1.3. oben), wechselseitig, dass sämtliche aufschiebenden Bedingungen des Anteilskauf- und Abtretungsvertrags vom XXXX erfüllt sind (Punkt 2. "Erfüllung der aufschiebende[n] Bedingung") und dass das Closing (der Vollzug) am XXXX erfolgt ist (Punkt 1.3. der "Präambel").

1.6. Aufgrund des anschließend an das Firmenbuchgericht gestellten Antrags vom XXXX erfolgte am XXXX die Eintragung der erfolgten Anteilsabtretung im Firmenbuch.

1.7. Diese Änderung der Eigentumsverhältnisse wurde der belangten Behörde durch die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Schreibens vom XXXX (Aktualisierung im Hinblick auf den betriebenen Abrufdienst) mitgeteilt.

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Die nachgeprüften und zum Teil ergänzten Feststellungen beruhen dabei auf den erwähnten Dokumenten, Anbringen, Bescheiden und Unterlagen, auf den eingeholten Akten, dem Vorbringen der Parteien, und ergeben sich aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin hat den von der belangten Behörde im Wesentlichen bereits zutreffend festgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt wie auch die dazu getroffene Beweiswürdigung - mit Ausnahme der Feststellung, dass es zu keiner rechtzeitigen Mitteilung der Änderung der Eigentumsverhältnisse durch die Beschwerdeführerin gekommen sei - nicht bestritten.

Die Bestreitung der Beschwerdeführerin beschränkte sich dabei auf das Vorbringen, die erfolgte Anteilsabtretung müsse sich bereits aus der Korrespondenz mit der belangten Behörde, aus den eingebrachten Anträgen und aus der erfolgten Ankündigung über die geplante Anteilsabtretung ergeben haben. Die Beschwerdeführerin vermochte jedoch nicht darzulegen, aus welchen Unterlagen oder Dokumenten sich die Anzeige der rechtswirksam erfolgten Abtretung ergeben solle; sie verwies vielmehr darauf, dass eine explizite Anzeige nicht erfolgt sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Auch aus den sonst beigeschafften Akten und der bisherigen Korrespondenz ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die belangte Behörde über die erfolgte Änderung der Eigentumsverhältnisse in Kenntnis gesetzt wurde.

Die Beschwerdeführerin bestritt hingegen nicht, die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX über die erfolgte Anteilsabtretung informiert zu haben. Somit war gemäß den nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde festzustellen, dass der belangten Behörde die verfahrensgegenständliche Anteilsabtretung erst mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt wurde.

Die Feststellungen zum Vollzug des zunächst aufschiebend bedingt geschlossenen Anteilskauf- und Abtretungsvertrags gemäß " XXXX " vom XXXX ergeben sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der auszugsweise vorgelegten Vereinbarung sowie dem offenen Firmenbuch.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria Gesetz (kurz: KOG), obliegt der KommAustria die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter nach den Bestimmungen des AMD-G. Gemäß § 60 iVm § 66 AMD-G obliegt der KommAustria die Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber nach dem AMD-G. Die KommAustria entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen des AMD-G gemäß § 61 Abs. 1 AMD-G von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden. Gemäß § 62 AMD-G stellt sie fest, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des AMD-G verletzt wurde und spricht zutreffendenfalls darüber ab, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Nach § 37 KOG stehen dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zu, soweit diese in erster Instanz der KommAustria zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gegenständlich über eine Beschwerde betreffend einen Bescheid der KommAustria und nimmt daher gemäß § 37 KOG deren in den Vorabsätzen ausgeführten Aufgaben wahr.

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

Zu A)

2. Rechtsgrundlagen

Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz - AMD-G), StF: BGBl. I Nr. 84/2001 idgF, lautet auszugsweise (Hervorhebungen hinzugefügt):

§ 10 Abs. 7 AMD-G:

"Mediendiensteanbieter

§ 10. [...]

(7) Der Mediendiensteanbieter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Mediendiensteanbieters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt. Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung sind vom Fernsehveranstalter binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen; für anzeigepflichtige Mediendienste gilt § 9 Abs. 4.

[...]"

Die Erläuterungen zur maßgeblichen Bestimmung führen aus (ErlRV 632 BlgNR 25. GP, S 4):

"Mit der Anpassung sollen zur Erleichterung für die Mediendiensteanbieter die Meldepflichten bei Eigentumsänderungen reduziert werden. Künftig ist bei anzeigepflichtigen Diensten eine Meldung der Änderung der Eigentumsverhältnisse gegenüber dem Stand bei Erstattung der Anzeige (§ 9) nur mehr im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Datenaktualisierung (§ 9 Abs. 4) erforderlich. Damit wird einerseits eine Angleichung an die Rechtslage im PrR-G vorgenommen; zum anderen hat die Praxis gezeigt, dass vielfach bei diesen Mediendiensteanbietern kleinere Anteilsverschiebungen stattfinden, die keinerlei Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 haben. Ansonsten bleiben die Meldepflichten unverändert."

3. Keine rechtzeitige Meldung gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G

Ein Fernsehveranstalter hat gemäß § 10 Abs. 7 vierter Satz AMD-G alle Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem für Hörfunkveranstalter geltenden § 22 Abs. 4 PrR-G. Ausweislich der Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dient diese Regelung dem "Interesse der Hintanhaltung von Umgehungsversuchen und Verschleierungskonstruktionen" (vgl. die Erl. zu § 8 Regionalradiogesetz in der RV 1134 BlgNR, 28. GP). Dem Wortlaut nach sind sämtliche Änderungen relevant, auch wenn es sich um solche bei den Eigentumsverhältnissen indirekt beteiligter Gesellschaften handelt. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls alle Änderungen bei den direkten Beteiligungen erfasst sind (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 760). Gegenständlich handelt es sich sogar um eine Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die mit notariellem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom XXXX zunächst aufschiebend vereinbarte Abtretung der Geschäftsanteile von XXXX und XXXX an der Beschwerdeführerin an die XXXX , gemäß XXXX vom XXXX mit diesem Tag erfolgt ist und rechtswirksam wurde. Diese Änderung der Gesellschafterverhältnisse bzw. Eigentumsverhältnisse der Beschwerdeführerin wurde auf Antrag vom XXXX am XXXX im Firmenbuch eingetragen. Die erfolgte Abtretung wurde der belangten Behörde erst mit Schreiben vom XXXX und damit erst mehrere Monate nach deren Rechtswirksamkeit zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführerin ist Satellitenfernsehveranstalterin und Inhaberin von Zulassungen nach dem AMD-G. Als solche hätte sie die eingetretenen Änderungen der Eigentumsverhältnisse der belangten Behörde bereits binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G anzeigen müssen. Da die Beschwerdeführerin aber eine rechtzeitige Anzeige nach § 10 Abs. 7 AMD-G unterlassen hat, stellte die belangte Behörde zu Recht eine Verletzung des § 10 Abs. 7 AMD-G fest.

Keine Anwendung von § 10 Abs. 7 letzter Halbsatz AMD-G auf die Beschwerdeführerin

§ 10 Abs. 7 letzter Halbsatz AMD-G regelt, dass für (bloß) anzeigepflichtige Mediendienste § 9 Abs. 4 AMD-G gilt, wonach eine Mitteilung über erfolgte Eigentumsänderungen im Rahmen der jährlichen Aktualisierung vorgesehen ist. Diese Erleichterung gemäß § 10 Abs. 7 letzter Halbsatz iVm § 9 Abs. 4 AMD-G gilt nach ihrem klaren Wortlaut nur für (bloß) anzeigepflichtige Mediendienste, nicht aber für Fernsehveranstalter und Zulassungsinhaber, zu denen die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Satellitenfernsehveranstalterin und Zulassungsinhaberin zählt. Nichts Anderes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Erläuterungen.

Keine "implizite" Mitteilung der erfolgten Abtretungen

In ihrer Stellungnahme vom XXXX und in ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, die XXXX habe mit ihrer Zurücklegungsanzeige vom XXXX der belangten Behörde bekannt gegeben, dass die Satellitenzulassung für das Programm " XXXX " zurückgelegt und auf die Weiterverbreitung des Programms über die XXXX " verzichtet werde. Dadurch sei die belangte Behörde darüber verständigt worden, dass der zunächst bloß angekündigte Gesellschafterwechsel vollzogen worden und die neue Alleingesellschafterin (und Alleineigentümerin) der Beschwerdeführerin nunmehr die XXXX sei. Die Beschwerdeführerin vertrat auch vor dem Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass durch die Vorkorrespondenz und insbesondere durch diese Bekanntgabe den Erfordernissen nach § 10 Abs. 7 AMD-G Rechnung getragen worden sei.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht im Recht:

Bei der Korrespondenz, die vor der rechtswirksamen Abtretung der Geschäftsanteile stattgefunden hat, kann es sich nicht um die Anzeige bereits rechtswirksam erfolgter Anteilsabtretungen und damit verbundenen Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der Beschwerdeführerin handeln, weil darüber nur im Nachhinein berichtet werden kann (und gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G binnen zwei Wochen auch berichtet werden muss).

Die Zurücklegungsanzeige vom XXXX stammt außerdem von der XXXX . und nicht von der Beschwerdeführerin, die allein zur Anzeige gemäß § 10 Abs. 7 AMD-G verpflichtet gewesen wäre. Auch handelt es sich bei einer Zurücklegung einer Satellitenzulassung und einer anzuzeigenden Eigentumsänderung um zwei voneinander getrennte Vorgänge. Die besagte Zurücklegungsanzeige ist daher keine Bekanntgabe nach § 10 Abs. 7 AMD-G. Zudem ergeben sich die rechtswirksam erfolgten Abtretungen weder aus der Zurücklegungsanzeige, noch aus sonst einer dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebrachten und ermittelten Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin bzw. von dritter Seite und der belangten Behörde. Die belangte Behörde erfuhr tatsächlich erst durch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX von der bereits im XXXX erfolgten rechtswirksamen Abtretung der Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat somit durch die - gerechnet von der Rechtswirksamkeit der Anteilsabtretung - verspätete Anzeige der Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse gegen die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G verstoßen.

Die Beschwerde war abzuweisen und der Spruch entsprechend zu konkretisieren.

Die belangte Behörde ging gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G davon aus, dass es sich bei der festgestellten Verletzung um keine schwerwiegende Rechtsverletzung handelt. Dies wurde weder gesondert von der Beschwerdeführerin aufgegriffen, noch war dies vom Bundesverwaltungsgericht zu beanstanden.

Zu B)

4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen; die Rechtslage ist klar und eindeutig. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher selbst dann nicht vor, wenn keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH Ra 2018/05/0011, 27.02.2018).

Schlagworte

Abtretung, Änderung maßgeblicher Umstände, Anzeigepflicht,
Eigentümerwechsel, Feststellungsverfahren, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Medien, mündliche Verhandlung,
Rechtsaufsicht, Rechtzeitigkeit, Spruchpunkt - Abänderung,
verspätete Anzeige, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W271.2196989.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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