Entscheidungsdatum
26.08.2019Norm
AVG §45 Abs3Spruch
W257 2206564-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 23.07.2018, AZ XXXX , betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 137 BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 04.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die bescheidmäßige Feststellung seiner Tätigkeit als Energieberater des Bundes und eine Höherbewertung des Arbeitsplatzes.
Mit Verbesserungsauftrag vom 24.04.2016 wurde der BF zur Klarstellung seines Antragsbegehrens aufgefordert. Dabei wurde näher ausgeführt, dass ein Antrag auf bessere Bewertung von vornherein unzulässig sei und die Tätigkeit eines Beamten nicht bescheidmäßig festzustellen sei, sondern lediglich die Gesetzmäßigkeit der Einstufung (Wertigkeit) seines Arbeitsplatzes. Dem darauf bezogenen Fristerstreckungsantrag vom 03.05.2016 wurde mit Schreiben vom 03.05.2016 entsprochen und die Frist für die Erfüllung des Verbesserungsauftrages bis zum 03.06.2016 verlängert.
Am 02.06.2016 langte der verbesserte Antrag des BF auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes (Energieberater des Bundes) ua. beim Dienststellenleiter ein. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich seit XXXX der Aufgabenbereich des (damaligen) Energie-Sonderbeauftragten des Bundes (mit der GZ XXXX definiert und mit XXXX bzw. XXXX bewertet) fortlaufend mit zusätzlichen und bewertungsrelevanten Tätigkeiten erweitert worden seien. In diesem Zusammenhang führte der BF im Wesentlichen das Bundescontracting, die Energieausweisberechnung, Thermografieaufnahmen und Fachbewertungen, Vorbereitung von Schulungen und Präsentationen, Erstellung von zwei QM-Verfahrensanweisungen und Öffentlichkeitsarbeit an.
Mit Eingabe vom 04.08.2016 erteilte der Leiter des Eichamtes XXXX dem BF eine Weisung, wonach er Tätigkeiten, die nicht seiner - im Anhang angeschlossenen - Arbeitsplatzbeschreibung der Einstufung XXXX entsprechen, zu unterlassen habe. Darin wird zu seinen Arbeitstätigkeiten - auszugsweise - angeführt:
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Mit Schreiben vom 29.08.2016 wurden dem BF Stellungnahmen des Leiters des Eichamtes XXXX und der Gruppe A sowie weitere Unterlagen zum Parteiengehör übermittelt. Darin wurde insbesondere ausgeführt:
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[...]
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In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 27.09.2016 führte der BF aus, dass schon bei seinem Eintritt in den Bundesdienst die Einstufung XXXX bzw. XXXX gegeben und mit der Tätigkeitsbeschreibung der "Energie-Sonderbeauftragen des Bundes" in der Dienstanweisung über den Aufgabenbereich der Energie-Sonderbeauftragten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der GZ XXXX definiert gewesen sei. Auch wenn die Aufgabenbereiche laufend erweitert und mit neuen Agenden der Energie-Sonderbeauftragten definiert worden seien, sei eine Überprüfung der Bewertungsrelevanz für die Änderungen der Aufgabenbereiche bis zu seinem Antrag vom 01.06.2016 nicht erfolgt. In der Standard-Arbeitsplatzbeschreibung für XXXX Bedienstete der Eichämter seien in den Stellungnahmen des Leiters des EA- XXXX und des Leiters der Gruppe A 85% seiner Tätigkeiten als Energieberater des Bundes (im Punkt 14) unabhängig jeglicher Bewertungsrelevanz zusammengefasst worden. Alle diese Tätigkeit seien im BEV erst seit der Eingliederung der Energie-Sonderbeauftragten im Februar 2004 existent geworden und seien ohne Evaluierung und Neubewertung in die Standard-Arbeitsplatzbeschreibung der Eichämter XXXX zusammengefasst als Punkt 14 eingefügt worden. Die Inhalte der bisher vorliegenden Stellungnahmen würden viele Fragen offen lassen und sei ihm auch nicht bewusst, welche Tätigkeiten er bis zur Klärung nicht mehr ausführen dürfe. Auch weise er darauf hin, dass in dem erwähnten Tätigkeitsumfang von 38 % einige wichtige Punkte nicht enthalten und in den Stellungnahmen auch nicht behandelt worden seien (bspw. Thermografie, Energieausweise, Vorbereitung von Schulungen und Präsentationen, selbstständige Erstellung von QM-Verfahrensanweisungen, Übernahme der Pool-Hauptverantwortlichkeit eines weiteren Contracting-Pools).
Die darauf bezogene Rückmeldung des Leiters der Gruppe A wurde dem BF mit Schreiben vom 10.11.2016 übermittelt. Darin wird ua. Folgendes ausgeführt:
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In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 05.12.2016 führte der BF aus, dass die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder eines Energieberaters des Bundes zum Zeitpunkt XXXX und dem heutigen Zeitpunkt deutlich unterschiedlich seien. So sei der Umfang der Messmethoden und Auswerteverfahren nicht rationeller, sondern größer geworden. Die Arbeitsfelder "Zivilschutz" und "Brandschutz" seien zum Zeitpunkt des Dienstantrittes (XXXX) bereits in der Arbeitsplatzbeschreibung enthalten gewesen, seien aber hinsichtlich der Bewertungsrelevanz nie zur Diskussion gestanden. Dass der Zivilschutz und der Brandschutz mit der aktuellen Dienstanweisung ( XXXX vom XXXX ) weggefallen sei, sei unbestritten. Der Tätigkeitsumfang von 38% des EBB sei für ihn nach wie vor nicht nachvollziehbar. Die von ihm erstellten Thermografieberichte hätten so gut wie nie in dem seitens des Leiters der Gruppe A erwähnten Zeitaufwandes erstellt werden können. Hinsichtlich der Bewertungsrelevanz in Bezug auf die Erstellung von Energieausweisen sollte es um die Größenordnung der betroffenen Objekte gehen. Die Erstellung der Verfahrensanweisungen für Energiemanagement und Thermografie seien von ihm durchgeführt, aber ihm nicht anerkannt worden. Gerade zu Beginn der Contracting-Vertragslaufzeit sei ihm die Pool-Hauptverantwortlichkeit für die XXXX entzogen worden. Zu den übrigen Punkten führte der BF im Wesentlichen aus, dass es ihm nicht obliegt, diese zu bewerten.
Im Schreiben vom 20.02.2017 kündigte die belangte Behörde die Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen an. Weiters wurde das Aufgabenprofil des BF zusammengefasst und eine konsolidierte Arbeitsplatzbeschreibung ohne Wertigkeitsangabe zum 01.06.2016 angeschlossen:
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Abschließend wurde der BF um ergänzende Unterlagen bzw. Angaben ersucht. Die Stellungnahmefrist wurde von der belangten Behörde mit Eingabe vom 09.03.2017 auf Ersuchen des BF verlängert.
In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 28.03.2017 wurden die bisher vom BF errechneten und erstellten Energieausweise angeführt und in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der BF in dieser Funktion sehr wohl rechtssetzende Tätigkeiten ausübe. Weiters wurde ein Tätigkeitsprofil betreffend Thermografie samt Zeitaufwandsbeschreibungen sowie die absolvierten Zusatzausbildungen angeführt. Der BF gab in weiterer Folge eine eigene Einschätzung hinsichtlich der Bewertungskriterien (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) ab. In Hinblick auf die Arbeitsplatzbeschreibung wurden ergänzenden Angaben hinsichtlich der Aufgaben, der Ziele, der Arbeitstätigkeiten, der Unterschriftsberechtigung, der persönlichen und fachlichen Anforderungen an den Arbeitsplatz getätigt und mitgeteilt, dass die vorübergehenden und von der belangten Behörde vorgegebenen Aufgaben seines Arbeitsplatzes bis zur Klärung des Sachverhalts zur Kenntnis genommen werden. Sie würden aber nicht dem Umfang jener Tätigkeiten entsprechen, wie sie bis zur gegenständlichen Antragstellung durchgeführt und umgesetzt worden seien. Als Beispiel führte der BF Thermografie, die selbstständige Contracting-Pool-Leitung, selbstständige Abrechnungskontrollen und selbstständige Contracting-Projektbegleitung) an. Zu den Aufgaben des Arbeitsplatzes führte der BF an:
1. Selbstständige Durchführung und Koordination und Organisation der Energieberater des Bundes
2. Mitwirkung bei der Planung und Organisation des Energiearbeitsprozesses unter Beachtung der Qualitätspolitik
3. Unterweisung und Beratung von Organwaltern zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen
4. Selbstständige Durchführung der Tätigkeiten als Energieberater des Bundes
5. Selbstständige Leitung eines Contractingpools
6. Selbstständige Maßnahmensetzung und deren Überwachung
7. Verantwortlich für die Prüfung bzw. Dokumentation der Messmittel im eigenen Aufgabenbereich
8. Selbstständiges Aufbereiten und Präsentieren der Ergebnisse zur Publikation
9. Öffentlichkeitsarbeit
10. Selbstständige Durchführung und Erstellung von Thermogrammen wie auch von entsprechenden Thermografieberichten
11. Selbstständige Berechnung und Erstellung von Energieausweisen.
Mit Schreiben vom 09.06.2017 wurde dem (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die verfahrensgegenständlichen Unterlagen übermittelt. Gleichzeitig ersuchte die belangte Behörde um Veranlassung eines berufskundlichen Gutachtens. Darin führte die belangte Behörde zunächst unter Heranziehung allgemeiner Informationen zu den Energieberatern des Bundes, deren Rechtsgrundlagen und deren Koordination näher aus. Aufgrund der abweichenden Stellungnahme des BF vom 28.03.2017 wurde die Arbeitsplatzbeschreibung geringfügig dahingehend abgeändert, dass die Aufnahme von thermografischen Untersuchungen und die Überprüfung fremder Energieausweise noch aufgenommen wurde. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Erstellung eines Energieausweises kein rechtssetzender Akt sei und der BF auch über keine Unterschriftsberechtigung "bei Gefahr in Verzug" verfüge. Die vom BF angeführte Aufgabe "selbstständige Berechnung und Erstellung von Energieausweisen" sei bereits in den "Aufgaben zur Erhöhung der Energieeffizienz von Bundesgebäuden wahrnehmen" enthalten. Die Thermografie sei in die Arbeitsplatzbeschreibung aufgenommen worden. Ebenso sei das vermeintlich fehlende Contracting bereits enthalten, wie zB das Monitoring (jährl. Abrechnungskontrolle). Zusammenfassend geht die belangte Behörde von folgenden Arbeitstätigkeiten des BF aus:
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Am 22.03.2018 langte das Bewertungsgutachten über die Bewertung des Arbeitsplatzes des BF bei der belangten Behörde ein und wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt. Das Gutachten kam zur Ansicht, dass der Arbeitsplatz des BF mit XXXX Stellenwertpunkten idente Stellenwertpunkte wie die Richtverwendung der Z XXXX mit gleichfalls XXXX Stellenwertpunkten aufweise und die Richtverwendung der Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe XXXX gesetzlich zugeordnet sei. Demnach sei nachgewiesen, dass der Arbeitsplatz des BF gleichfalls der Verwendungsgruppe XXXX, Funktionsgruppe XXXX, zuzuordnen sei.
Die darauf bezogene Stellungnahme des BF vom 27.04.2018 monierte eingangs, dass von einer Evaluierung des Arbeitsplatzes Abstand genommen worden sei und schon deshalb die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens in Frage gestellt werde. Auch sehe der BF keinen Zusammenhang zwischen seinem Arbeitsplatz und der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung aus dem militärischen Bereich. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Anzahl der sonstigen Energieberater nicht bewertungsrelevant sei, da der Aufgabenbereich weiter angewachsen und mit weiteren Pensionierungen zu rechnen sei. Im Gutachten sei weder die Tätigkeit auf dem Spezialgebiet der Thermografie noch die Absolvierung von Schulungen über die Grundschulungen hinaus bewerten worden. Weiters wurde ausgeführt, dass ohne die vom BF durchgeführte Begehung in der XXXX der Gasaustritt nicht bemerkt worden wäre. Bei der Bewertung des Kriteriums "Dimension" sei nicht berücksichtigt worden, dass im Rahmen des Energiesparcontractings beim XXXX ein Investitionsrahmen von brutto XXXX Millionen Euro überprüft worden sei. Auch sei die Größenordnung für die jährlichen Abrechnungen wesentlich höher anzusetzen. Der BF habe zudem in Kürze die Abrechnungen für den Schulpool XXXX zu prüfen (Größenordnung XXXX Millionen Euro) und Mindestinvestitionskosten von XXXX Euro zu erheben, prüfen und dokumentieren. Das Energiesparcontracting stelle einen Schwerpunkt seiner Tätigkeiten dar. In der Standardarbeitsplatzbeschreibung XXXX sei kein Hinweis zur Berechnung, Erstellung und Unterfertigung von Energieausweisen enthalten, sondern nur vor- und nachbereitende Schritte. Auch dürfte die Berechnung, Ausstellung samt Unterfertigung eines Energieausweises ein rechtssetzender Akt sein. Zusammenfassend weise das Gutachten inhaltliche Mängel auf, sei in einigen Bereichen nicht nachvollziehbar und könne daher nicht als Entscheidungsgrundlage für den Antrag dienen. Vielmehr wäre das Gutachten unter Berücksichtigung seiner Angaben zu ergänzen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"In Erledigung Ihres Antrages vom 04.04.2016, verbessert am 01.06.2016, auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung Ihres Arbeitsplatzes, wird gemäß § 137 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der geltenden Fassung festgestellt, dass Ihr zum Antragszeitpunkt innegehabter Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX, Funktionsgruppe XXXX, zuzuordnen ist."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des eingeholten Bewertungsgutachten näher zu den einzelnen Einwänden des BF in seiner Stellungnahme vom 27.04.2018 ausgeführt. Dass mangels Evaluierung vor Ort das Gutachten (möglicherweise) unrichtig sei, sei ein Einwand einer unzureichenden Beweisaufnahme. Im Vorfeld der Gutachtenserstellung seien von der Dienstbehörde weitreichende Sachverhaltserhebungen unter Einbeziehung des direkten Vorgesetzten und des Leiters der Gruppe Eich- und Vermessungsämter getroffen worden und seien diese Ergebnisse auch dem Parteiengehör unterzogen worden. Auch habe dem Amtssachverständigen der gesamte Schriftverkehr zur Verfügung gestanden. Seit dem 01.01.2004 dürfen für den Arbeitsplatzvergleich auch ressortfremde Richterverwendungen herangezogen werden. Da keine Einwände auf gleicher fachlicher Ebene gegen die Auswahl der Richtverwendung vorgebracht worden seien, habe der Beweiswert des Gutachtens nicht erschüttert werden können. Auch sei die Wertigkeit des Arbeitsplatzes nach den Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung zu beurteilen und nicht nach der Anzahl von weiteren Arbeitsplätzen. Gleiches sei hinsichtlich der "Spezialausbildungen" auszuführen. Die Bewertung des für einen Arbeitsplatz nötigen Fachwissens sei eine vom Sachverständigen zu treffende Einschätzung und sei der BF dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zur Thematik "Gasaustritt" im Kriterium "Handlungsfreiheit" führte die belangte Behörde aus, dass jede Person bei wahrnehmbaren Gasaustritt gefahrabwendende Maßnahmen zu treffen habe. In Bezug auf die vorgebrachte Prüfung des Investitionsrahmens, sei anzumerken, dass es sich dabei um keine Budgetmittel handle. Gleiches gelte für die Prüfung von Abrechnungen und Mindestinvestitionskosten des Schoolpools XXXX und sei er überdies auch gar nicht hauptverantwortlich. Hinsichtlich der quantitativen Einschätzung des Energiesparcontracting seien nähere Ausführungen dazu unterblieben, inwiefern ein veränderter Schwerpunkt seiner Tätigkeiten in Richtung Bundescontracting (zB 45% statt 35%) zu Lasten der sonstigen Tätigkeiten eine geänderte Beurteilung der Arbeitsplatz-Anforderungskriterien ergeben würde. In der Arbeitsplatzbeschreibung sei das Erstellen eines Energieausweises berücksichtigt worden. Weiters wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Erstellung eines Energieausweises schlicht eine Tatsachen bestätigende Urkundenerstellung sei. Zusammenfassend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass das Bewertungsgutachten schlüssig, vollständig und auch nicht widersprüchlich sei. Der Beweiswert desselben habe auch nicht durch ein Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten gemindert werden können.
Schlussendlich kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Arbeitsplatz des BF XXXX Stellenwertpunkte aufweise, jedoch nicht im Richterverwendungskatalog enthalten sei. Daher sei er mit einem Arbeitsplatz zu vergleichen, der ähnliche viele Stellenbewertungspunkte aufweise. Der unter Ziffer XXXX der Anlage 1 zum BDG genannte Arbeitsplatz weise ebenso viele Stellenbewertungspunkte auf und gesetzlich der Verwendung-/Funktionsgruppe XXXX zugewiesen sei. Damit sei auch der Arbeitsplatz des BF mit der Verwendungsgruppe XXXX, Funktionsgruppe XXXX zu bewerten.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid mit der Maßgabe angefochten wurde, als festgestellt wurde, dass der Arbeitsplatz des BF der Verwendungsgruppe XXXX, Funktionsgruppe XXXX zuzuordnen sei. Der BF führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht bzw. nur ungenügend auf seine Stellungnahme eingegangen sei. Zudem habe der BF in seiner Stellungnahme zum Gutachten teilweises neues Tatsachenvorbringen erstattet, welches die belangte Behörde nicht selbst behandeln hätte dürfen, sondern hätte sie den Sachverständigen damit befassen müssen. In Bezug auf die mangelnde Evaluierung des Arbeitsplatzes führte er näher aus, dass ihm mit Einbringung des Antrages wesentliche Teile seiner Aufgaben entzogen worden seien und er nur mehr jene Tätigkeiten ausüben habe dürfen, die der Standardarbeitsplatzbeschreibung entsprechen würden. Da die belangte Behörde dem BF jedoch seine Tätigkeit im Bereich der Berechnung von umfangreichen und komplexen Energieausweisen und im Bereich der Thermografie nicht bescheidmäßig entzogen habe, hätten diese bei der Bewertung des Arbeitsplatzes Berücksichtigung finden müssen. Maßgeblich für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts sei nicht die generelle Arbeitsplatzbeschreibung, sondern jener Aufgabenbereich, der vom BF in der Zeit vor der Antragstellung zu erfüllen gewesen sei. Auch hätten die vom BF ins Treffen geführten Zusatzausbildungen berücksichtigt werden müssen. Dass bloß die Budgetmittel zu berücksichtigen seien, nicht hingegen der Investitionsrahmen, sei verfehlt. Bei der Beurteilung komme es nicht zwangsläufig auf die zur Verfügung stehenden Budgetmittel an, sondern vielmehr auf die vom BF zu verantwortenden Summen. Abschließend beantragte er die neuerliche Evaluierung seines konkreten Arbeitsplatzes vor Ort und die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu seiner Stellungnahme vom 28.04.2018.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 26.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen
Der BF steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit XXXX dem Eichamt XXXX zur Dienstleistung als Referent zugewiesen.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen holte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ein berufskundliches Gutachten ein, welches einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet und - auszugsweise - wie folgt lautet:
"§ 137 Abs. 1 BDG 1979 normiert, dass ein Arbeitsplatz im Rahmen des Bewertungsverfahrens unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten RV einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist. Es ist somit ein Bezug zu zumindest einer RV herzustellen.
Vor (abschließender) Auswahl der RV für den Vergleich in diesem Gutachten wurde für den Arbeitsplatz des Herrn XXXX eine Zuordnung zu den Bewertungskriterien vorgenommen und daraus die Bewertungszeile erstellt bzw. die Summe der Stellenwertpunkte ermittelt. Bezüglich Bewertungszeile und Stellenwertpunkte siehe die Ausführungen in diesem Gutachten.
Unter Z 2.7. und Z 2.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 sind die Verwendungen der VGr./FGr. A 2/3 und A 2/2 angeführt. Daraus wurden für die Erstellung dieses Gutachten eine Anzahl von RV untersucht und dafür gleichfalls die jeweilige Bewertungszeile erstellt bzw. die Stellenwertpunkte ermittelt.
Da sich unter den Z 2.7. und Z 2.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 keine RV aus dem Bereich des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen befindet und von den analysierten RV die RV der Z XXXX mit dem Arbeitsplatz von Herrn XXXX vergleichbar ist, wird diese RV für den durchzuführenden Vergleich herangezogen."
Im Einzelnen wurde zu den Bewertungskriterien hinsichtlich der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des BF im Gutachten - auszugsweise - Folgendes ausgeführt:
"Fachwissen (Fortgeschrittene Fachkenntnisse = 8, obere Bandbreite):
Das für die Ausübung des Arbeitsplatzes eines Energieberaters des Bundes erforderliche Fachwissen wird als "Fortgeschrittene Fachkenntnisse" eingestuft. Fortgeschrittene Fachkenntnisse werden durch den Abschluss einer Höheren Schule, im Rahmen der Grund- und Funktionsausbildung, im Arbeitsprozess und mittels facheinschlägiger Zusatzausbildungen erworben.
Die obere Bandbreite von "Fortgeschrittene Fachkenntnisse" wird mit den für eine umfassende Energieberatung erforderlichen, breitgefächerten und vertieften Kenntnissen in Bereichen wie der Heizung, Lüftung und Klimatechnik sowie im Mess- und Eichwesen als Mitarbeiter des Eichamtes XXXX begründet.
Herr XXXX verweist in seiner Stellungnahme vom 28.03.2017 auf diverse Zusatzausbildungen und führt beispielsweise an
• Spezielle Fachausbildungen Thermografie mit Zertifizierung XXXX (Deutsche Akkreditierungsstelle)
• Energieausweisberechnungen Gebäude und Haustechnik
• Spezielle Fachausbildungen hinsichtlich Bauphysik
• Gesamtheitliche Gebäudebewertung - Gesamtenergieeffizienz
• Spezielle Fachausbildung zum Brandschutzinspektor
Aus der Sicht einer analytischen Arbeitsplatzbewertung ist dazu anzumerken, dass der Arbeitsplatz zu bewerten ist und dieser getrennt von der innehabenden Person zu beurteilen ist.
Es ist der Anforderunqswert des Arbeitsplatzes zu bestimmen. Bewertet wird ein Arbeitsplatz nach den zugewiesenen Aufgaben und Tätigkeiten, Zielen, (Approbations-)Befugnisse oder sonstigen maßgeblichen Aspekten an Hand einer Arbeitsplatzbeschreibung, der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung oder der organisatorischen Ein-/Untergliederung.
Laut Stellungnahme von XXXX (vom 31.10.2016) sind die Personalkapazitäten wegen der Einsparungsvorgaben der jeweiligen Bundesregierung von ursprünglich rd. XXXX ESB Mitte der 1990er Jahre auf knapp XXXX Energieberater des Bundes im Jahr 2016 reduziert worden.
Die aktuelle Anzahl der Energieberater des Bundes ist für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung. Allerdings wird davon auszugehen sein, dass gleichwertige Arbeitsplätze vorliegen.
Im 5. Teil des Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) finden sich im § 17 EEffG allgemeine Qualitätskriterien für Energiedienstleister die auch die Energieberater des Bundes zu erfüllen haben (siehe auch § 14 Abs. 5 EEffG).
Gemäß § 17 Abs. 2 EEffG kann das zuständige Bundesministerium nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung gemäß § 1 sowie die Führung des Registers gemäß Abs. 3 erlassen; so ist eine Eintragung in das bei der Energieeffizienz-Monitoringstelle zu führende öffentliche Register für Energieberater des Bundes nicht erforderlich.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass Herr XXXX (etwa auf Grund seiner Zusatzausbildungen) maßgeblich mit anderen oder höherwertigeren Tätigkeiten betraut wird, als die weiteren Energieberater des Bundes bzw. wird beim Kriterium "Denkrahmen" auf die Mitarbeit bei der Erstellung von XXXX Verfahrensanweisungen näher eingegangen.
Bei der Teilleistung "Mitwirkung bei allgemeinen eichamtsspezifischen Angelegenheiten" (10 %) stellt sich beispielsweise der Prozess der Eigenkalibrierung am Beispiel eines beliebigen Messmittels (hier Gewichtsstücke) zusammengefasst folgendermaßen dar:
In der Dienststelle liegt ein extern (beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien) kalibrierter Gewichtssatz (Normgewichtsstücksatz) mit Kalibrierschein auf, inklusive der Angaben über allfällige Abweichungen innerhalb der Toleranzgrenzen.
Die Kalibrierung der Gewichtsstücke des Messmittelkoffers der Mitarbeiterinnen des Eichamtes (mit Gewichten von 20 Kg bis zu Milligramm) wird im Labor des Eichamtes auf Basis des Normgewichtsstücksatzes vorgenommen.
Die Gewichtsstücke werden durch zufügen oder entfernen von Kügelchen (aufschraubbarer Hohlbehälter) kalibriert.
Die Waage sendet die Daten an ein Notebook. Auf Basis dieser Daten werden die erforderlichen Berechnungen vorgenommen (zB Berücksichtigung der verdrängten Luft) und es wird der Kalibrierschein für den Messmittelkoffer gezeichnet.
Eine weitere Aufstufung zu "Grundlegende spezielle Kenntnisse" ist nicht möglich, da hier bereits (wissenschaftliche) Kenntnisse vorausgesetzt werden, die einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt.
Richtverwendunqsarbeitsplatz XXXX Fortgeschrittene Fachkenntnisse = 8 (obere Bandbreite)
Auch am RV-Arbeitsplatz liegen "Fortgeschrittene Fachkenntnisse" an der oberen Bandbreite vor. Wie bereits bei der allgemeinen Beschreibung des RV-Arbeitsplatzes ausgeführt wurde, obliegt der XXXX die Reparatur und Wartung der beim österreichischen Bundesheer eingesetzten Flugzeugtypen XXXX
[...]
Dem Referat Wartungstechnik und -Steuerung obliegt nicht, Wartungen oder Reparaturen an Luftfahrzeugen mit eigenem Personal selbst vorzunehmen.
Der RV-Arbeitsplatz ist u.a. für die Koordination (der Erstellung der ereignisbezogenen Luftfahrtechnischen Arbeitsunterlage [LTA], Freigabe und Abschluss der ereignisbezogenen LTA) der Luftfahrzeug Systemwartung zuständig. Vereinfacht dargestellt sind aus den Luftfahrtechnischen Publikationen (LTP) des jeweiligen Lfz-HersteIlers die Wartungsaufgaben zu koordinieren (beispielsweise 100 Std. oder 300 Std. Wartung), erweitert um Reparaturmaßnahmen, die sich für das konkrete Luftfahrzeug etwa aus Eintragungen im Flugbuch ergeben, ergänzt um während der Wartung evident gewordene weitere Mängel.
Daraus wird die objektbezogene LTA erstellt und diese ergeht als technische Anweisung an die Wartung.
Das erfordert sehr spezielle, technische Kenntnisse über die beim österreichischen Bundesheer eingesetzten Luftfahrzeuge, den unterschiedlichen Typen und über die Waffensysteme. Diese speziellen Kenntnisse können nur durch facheinschlägige Zusatzausbildungen erworben werden.
Managementwissen (Begrenzt = 3):
Ein begrenztes Managementwissen definiert sich durch eine "Selbstorganisation oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weitgehend festgelegten Aufgaben, unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten und der Interaktion mit Kolleginnen und Kollegen.
Beim Arbeitsplatz von Herrn XXXX handelt es sich, im Gegensatz zum Richtverwendungsarbeitsplatz, um keine Leitungsfunktion mit Fach- und Dienstaufsicht über unterstellte Mitarbeiterinnen, allerdings übersteigt die Interaktion das Ausmaß der (reinen) Entgegennahme von Arbeitsaufträgen um als "Minimal" angesehen zu werden.
Die "gesamtstaatlichen Ziele" zur Steigerung der Energieeffizienz sind im § 3 EEffG umrissen. §§ 12 ff EEffG behandeln die allgemeinen Pflichten des Bundes (Vorbildfunktion des Bundes) und der § 14 EEffG befasst sich mit den Energieexperten und Energieberatern des Bundes. Begleitend dazu wurde eine Dienstanweisung über die Aufgaben der Energieberater des Bundes erstellt.
Laut einer vom (damaligen) BMWFJ herausgegebenen Information über das Bundescontracting werden die betroffenen Organisationseinheiten definiert mit
Gebäudeeigentümer: XXXX
Gebäudemieter: Institution des Bundes
Gebäudeverwaltung: Teilweise sind den Ministerien Behörden nachgeschaltet, die das Budget für Energie und kleinere Instandsetzungsmaßnahmen an die Nutzer verteilen
Gebäudenutzer: Einrichtungen in den Gebäuden (zB Schulen, Finanzämter, Justizanstalten, ....)
Einspar-Contracting wird definiert mit:
Gebäudeeigentümer und Gebäudenutzer beauftragen ein externes Dienstleistungsunternehmen (Contractor), Energieeinsparungen in den Gebäuden
> zu identifizieren
> zu analysieren
> zu planen
> umzusetzen
> vorzufinanzieren und
> während der Vertragslaufzeit für die Betriebsführung ausgewählter, energietechnischer Anlagen zu sorgen
Der Contractor setzt jene Maßnahmen um, die sich während der Vertragslaufzeit durch die eingesparten Energiekosten refinanzieren. Er garantiert eine gewisse Höhe der Energiekosteneinsparung und wird danach vergütet.
Maximale Energieeffizienz wird als Kombination von Einspar-Contracting und Anlagen-Contracting (bei dem der Contractor zB einen Heizkessel finanziert, inkl. Brennstoffe, Wartung oder Betriebsführung und als Energielieferant gegenüber dem Gebäudenutzer fungiert) beschrieben.
Die Energieberater des Bundes haben keine Weisungsbefugnis gegenüber den von ihnen betreuten Organen.
Das BMDW bezeichnet die Aufgaben der Energieberater des Bundes bei Contractingangelegenheiten als "neutrale Mediatoren".
Die Aufgaben der Energieberater des Bundes stellen Serviceleistungen mit hohem Know How dar.
Die auszuübenden Tätigkeiten (wie beispielsweise die Durchführung von Energieverbrauchsmessungen, die Beratung zum Austausch von veralteten Anlagenteile, thermografische Untersuchungen, Messprotokolle, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Evaluierung von Wartungs-, Wärme- und Stromverträgen zur Kostenoptimierung, Erstellung von Energieausweisen, das Monitoring im Rahmen des Bundescontractings oder die Tätigkeiten als Poolverantwortlicher wie die Dokumentation von Verfahrens- und Arbeitsschritten über die Laufzeit der Gebäudepools) erfordern ein Verständnis ihre Beziehungen untereinander und zur gemeinsamen Zielerreichung, Kenntnisse über Ablaufprozesse sowie ein gutes Selbstmanagement zur Bewältigung aller Aufgaben, insbesondere als Poolhauptverantwortlicher.
Das Managementwissen am Arbeitsplatz von Herrn XXXX ist auf Grund der generell beratenden und Servicefunktion als mit "Begrenzt" (= 3) anzusetzen.
Richtverwendunqsarbeitsplatz XXXX Begrenzt = 3
Dem RV-Arbeitsplatz obliegt die Referatsleitung mit insgesamt XXXX Mitarbeiterinnen der Verwendungsgruppen XXXX und A3.
Die im Rahmen der Leitung des Referates auszuübenden Koordinations- und Leitungstätigkeiten erfordern ein höheres Managementwissen als Minimal.
Eine Aufstufungsmöglichkeit zu "Homogen" wird nicht gesehen, da es sich bei den Referatsmitarbeiterinnen gleichfalls um hochqualifizierte Bedienstete mit Matura oder Lehr- bzw. Meisterabschluss handelt, die eigenständig auf Anfragen oder Anforderungen der Lfz Systemwartung agieren und die Referatsleitung weniger in einer fachlichen Anleitung als in einer Dienstaufsicht besteht.
Zur Anschaffung von luftfahrttechnischem Material werden Anforderungen definiert, nicht jedoch die Beschaffungsvorgänge selbst abgewickelt.
Bei der Durchführung von Pflicht- und Stichkontrollen als Q-Beauftragter der Fachabteilung fehlt das für ein homogenes Managementwissen erforderliche Element der Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mittel.
Umgang mit Menschen (Besonders Wichtig = 3):
Besonders Wichtig wird mit einer besonders guten Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit definiert. Die/der Arbeitsplatzinhaberin verfügt über die Fähigkeit, andere zu verstehen und zu beurteilen um bei der Durchsetzung von Zielen ein besonderes Verhandlungsgeschick anzuwenden.
In der Stellungnahme vom 28.03.2017 trifft Herr XXXX zu den Bewertungskriterien Wissen, Denkleistung und Handlungsfreiheit eigene Einschätzungen, nicht jedoch zum Umgang mit Menschen.
Zu den Angaben in der Arbeitsplatzbeschreibung zur Teilleistung "Aufgaben im Rahmen des Bundescontracting wahrnehmen" (35 %) führt die Personalabteilung des BEV im Schreiben vom 20.02.2017 u.a. aus:
Beim Bundescontracting die Tätigkeiten des Auftragnehmers (Contractor) hinsichtlich Komfortbedingungen, Maßnahmensetzung, Betriebsführung, Service und Wartung prüfen; Unterstützung bei der Vertragsgestaltung sowie Dokumentieren aller Verfahrens- und Arbeitsschritte über die Laufzeit des Gebäudepools, Eskalationen bzw. abweichende Ergebnisse aller Vertragspartner aufzeigen und Verbesserungsmaßnahmen empfehlen; geeignete Gebäude auswählen sowie technische Unterlagen für die Ausschreibung zur Bestbieterermittlung neuer "Contractingpools" erstellen; Monitoring (jährliche Abrechnungskontrolle) beim Bundescontracting hinsichtlich vertraglich garantierter Einsparung durchführen.
Bei Beratungen in Zusammenhang mit Vertragsgestaltungen/-Prüfungen kommt es fallweise zu wirtschaftlichen Vergleichsberechnungen und auch zu direkten Gesprächen zwischen den Energieberatern und den Versorgungsunternehmen hinsichtlich von Tarifen und sonstigen Vertragskonditionen.
Beispiele für empfohlene Maßnahmen finden Sie unter "Überprüfung von Bundesgebäuden".
Im Zusammenhang mit Contracting überprüften sie bisher auch die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben des Contractors, insbesondere im Hinblick auf das Erreichen des Einsparzieles bzw. Einsparergebnisses. In den letzten 3 Jahren (2012-2014) haben sie XXXX Honorarabrechnungen geprüft (betreff XXXX ) und die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigt. Diese Bestätigungen ergingen an das Justizministerium. Sie haben damit dazu beigetragen, dass das BMJ bereits geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt XXXX vom Contractor zurückfordern konnte.
XXXX führt in seiner Stellungnahme vom 31.10.2016 u.a. aus:
Vorbereitung von Schulungen und Präsentationen: Diese anlassbezogenen Aktivitäten können jede/n Mitarbeiter/in im BEV punktuell treffen, werden aber zumeist an geeignete Freiwillige oder freiwillig sich meidende Geeignete vergeben (zumindest ist dies die gängige Praxis im BEV - Verantwortungsträger/innen ordnen solche Aufträge nicht an, sondern ersuchen Fachleute um diese Beiträge).
Zu den Ausführungen in der Arbeitsplatzbeschreibung zur Teilleistung "Aufgaben zur Erhöhung der Energieeffizienz von Bundesgebäuden" (45 %) führt die Personalabteilung des BEV im Schreiben vom 20.02.2017 u. a. aus:
Bei Beratungen in Zusammenhang mit Vertragsgestaltungen/-prüfungen kommt es fallweise zu wirtschaftlichen Vergleichsberechnungen und auch zu direkten Gesprächen zwischen den Energieberatern und den Versorgungsunternehmen hinsichtlich von Tarifen und sonstigen Vertragskonditionen.
Die Einstufung zu "Besonders wichtig" wird mit den Tätigkeiten in den Aufgabenfeldern "Präsentation und Schulungen", "Gespräche mit Energieversorgungsunternehmen" (Stichwort: Preisverhandlungen) und "Beratungstätigkeit gegenüber Gebäudenutzer/-eigentümer" begründet.
Gebäudenutzer/-eigentümer werden auf Basis der Analyseergebnisse (zB Thermografieaufnahmen) eine fachlich kompetente, mitunter sachlich erläuternde und erklärende Sachverhaltsermittlung und Beratung erwarten können, was noch keinen "Besonders wichtigen" Umgang mit Menschen begründet.
Basierend auf den Zielen des Arbeitsplatzes von Herrn XXXX (Optimierung des Energieverbrauches von Bundesgebäuden sowie nachhaltige Kosteneinsparung und Reduktion der Schadstoffemissionen) wird ein Zielkonflikt zwischen den stetig knapper werdenden finanziellen Ressourcen bzw. dem Sparzwang in der Bundesverwaltung (beispielsweise für die Gebäudeerhaltung) und den eher langfristigen Zielen bei der Energieeinsparung gesehen, was bei einer engagierten Ausübung des Arbeitsplatzes ein gewisses Motivationsgeschick zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bedingt.
Im Rahmen der Teilleistung "Ausführen begleitender, organisatorischer und administrativer Tätigkeiten (10 %)" wird der Aspekt der "Schulung im Sinne von Ausbildung" bei den Tätigkeiten wie Berichterstattung an die Fachkoordinator/in, Vorbereitung von Präsentationen, interne fachspezifische Vorträge, Erstellung von internen Dokumentationen eine nur untergeordnete Rolle spielen. Bei externen Präsentationen und insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist zu unterstellen, dass neben einer rein sachbezogenen Informationstätigkeit über die Tätigkeiten der Energieberater des Bundes auch der Sinn und langfristige Nutzen von Energieeinsparungsmaßnahmen eindringlich vermittelt werden.
Bei Beratungen im Zusammenhang mit Vertragsgestaltungen/-prüfungen begründet sich die Einstufung zu "Besonders wichtig" aus den (fallweise) direkten Gesprächen mit Versorgungsunternehmen hinsichtlich von Tarifen und sonstigen Vertragskonditionen.
Richtverwendunqsarbeitsplatz XXXX: Besonders wichtig = 3
Die Einstufung am RV-Arbeitsplatz wird neben den Skills für die Mitarbeiterführung mit der Schulungs- und Lehrtätigkeit im Rahmen der Ausbildung von luftfahrtechnischem Personal und Lehrlingen begründet, sowie weiters mit der mit der Funktion des Lehroffiziers verbundenen Kontrolle des Ausbildungsstandes von Personal mit Sonderqualifikationen.
Denkrahmen (Aufgabenorientiert = 4):
Der Denkrahmen und die Denkanforderung werden gemeinsam als Denkleistung des Arbeitsplatzes verstanden. Die am Arbeitsplatz erforderliche Denkleistung wird in dem Maß verringert, wie das Denken durch Vorgabe von Methoden, Grundsätzen, Präzedenzfällen und klaren Zielen begrenzt bzw. an andere verwiesen wird.
Das Aufgabenportefeuille eines Energieberaters des Bundes wird als breit und verschiedenartig angesehen.
Das "WAS" ist am Arbeitsplatz von Herrn XXXX klar definiert, nämlich die Überprüfung des Energieeinsatzes mit dem Ziel der Optimierung, nachhaltige Kosteneinsparung, Erhöhung der Energieeffizienz und die Reduktion von Schadstoffemissionen.
Das "WIE" ist teilweise klar, da das Handeln zur Zielerreichung nur mehr im eingeschränkten Maß vorgegeben und individuell auf die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen ist.
Der Energieberater des Bundes agiert dabei im Rahmen seiner (z.T. durch langjährige Praxis) erworbenen Fachkenntnisse und nach bestimmten Methoden und Grundsätzen unter Zuhilfenahme entsprechender technischer Geräte.
Tätigkeiten wie beispielsweise die operative Durchführung von Energieverbrauchsmessungen, Dokumentieren der Ergebnisse (Prüfberichte, Checklisten, Messprotokolle), die Aktualisierung der Fachdatenbank eGISY, die Erstellung oder Überprüfung eines Energieausweises, Dokumentation aller Verfahrens- und Arbeitsschritte über die Laufzeit des Gebäudepools oder das Monitoring (jährliche Abrechnungskontrolle) beim Bundescontracting hinsichtlich vertraglich garantierter Einsparungen werden mit einer Tendenz zu "Teilroutine" gesehen, da bei diesen Tätigkeiten wohl tradierte Vorgangsweisen oder herkömmliche Berechnungsmethoden überwiegen werden, als strategisches Denken anzuwenden ist.
Die Einstufung des Denkrahmens mit "Aufgabenorientiert = 4" wird mit der auf die Analyse der örtlichen Gegebenheiten (IST-Zustand der Liegenschaften und der darauf befindlichen Gebäude) basierenden Beratungsleistung zur Optimierung der Energiebilanz begründet, bei möglichst geringem finanziellen Aufwand.
Eine Möglichkeit zur Aufstufung zu "Operativ, zielgerichtet" wird nicht gesehen, da etwa auch die Mitarbeit bei der Erstellung von Verfahrensanweisungen (XXXX) durch den Umstand eingeschränkt ist, dass eine Prüfung durch Herrn XXXX und die Freigabe durch XXXX erfolgt.
Dem Grundsatz einer lernenden Organisation ist immanent, dass das Erfahrungspotential von qualifizierten, langjährigen Mitarbeiterinnen genutzt wird, beispielsweise bei der (Weiter-)Entwicklung von IT-Anwendungen oder wie am Arbeitsplatz von Herrn XXXX zur Erstellung von allgemeinen Verfahrensanweisungen.
Insofern wird die Einbindung von Herrn XXXX , siehe Verfahrensanweisung Energieausweis) nicht als ein Richtlinien gebender Arbeitsplatz zur Personaleinsatzsteuerung gesehen, sondern als eine praxisorientierte Vorgangsweise des BEV zur korrekten und umfassenden Darstellung etwa des Prozess-Ablaufdiagramms, der anzuwendenden Unterlagen, dem Zweck der Verfahrensanweisung oder der Begriffsdefinitionen.
Richtverwendunqsarbeitsplatz XXXX Aufgabenorientiert = 4
Auch am RV-Arbeitsplatz wird der Denkrahmen als "Aufgabenorientiert = 4" gesehen, da die Kernaufgabe der XXXX in der Wartung und allfälligen Reparatur der Luftfahrzeuge besteht (das WAS ist klar).
Vom Referat Wartungstechnik und -Steuerung ist der Wartungs- und Reparaturauftrag allerdings auf die Gegebenheiten beim jeweiligen Luftfahrzeug abzustimmen, um die ereignis-und objektbezogene Luftfahrtechnische Arbeitsunterlage zu erstellen (das WIE ist teilweise klar).
Auch wenn eine weitere Tätigkeit des RV-Arbeitsplatzes in der Mitarbeit bei der Koordination/Veranlassung der Änderungen geltender Verfahren, Daten und Materialien in Zusammenarbeit mit dem XXXX besteht, überwiegt der Aufgabenschwerpunkt in der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Luftfahrzeuge.
Denkanforderung (Unterschiedlich = 5):
Eine "Unterschiedliche" Denkanforderung begründet sich am Arbeitsplatz von Herrn XXXX damit, dass der Energieberater des Bundes Mängel oder Problemfelder in der Energieeffizienz der zugeteilten Liegenschaften und Gebäude eigenständig identifiziert, analysiert und seine Expertise erstellt.
Die oder der Gebäudeeigentümerln/-nutzerln kann darauf vertrauen, dass die Verbesserung-/Sanierungsvorschläge die bestmögliche Optimierung der Energiebilanz (bei optimalem Einsatz der vorhandenen finanziellen Mittel) darstellen. Der Energieberater des Bundes befindet sich somit in einem wirtschaftlichen- technischen Spannungsfeld wo neben Fachexpertise auch Flexibilität gefordert ist.
Eine unterschiedliche Denkanforderung begründet sich auch aus den Aufgaben im Rahmen des Bundescontractings, wie die Evaluierung der Verbrauchsergebnisse und -entwicklungen als Basis für die Festlegung des Honorars des Contractors, der Nutzungskomfortverbesserungen, der Maßnahmenumsetzung, der Betriebsführung, Dokumentation allfälliger Abweichungen oder der Empfehlung weiterer Verbesserungsmaßnahmen.
Dennoch bewegt sich der Energieberater des Bundes in einem Umfeld, wo Lösungen auf Basis des im Rahmen der Funktions- und Zusatzausbildung erworbenen Fachwissens (allenfalls ergänzt um praktische Erfahrung), jedoch innerhalb des (gesicherten) Wissenstandes über Baustoffe, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik, erarbeitet werden.
Richtverwendunqsarbeitsplatz XXXX Unterschiedlich = 5
"Unterschiedlich" begründet sich aus der technischen Komplexität der Luftfahrzeuge. Die auf die/den Expertin zukommenden unterschiedlichen Situationen und Problemstellungen erfordern eine Problemidentifikation und dessen Analyse an Hand der typenspezifischen Unterlagen und Publikationen des Herstellers. Der konkrete Wartungs- und Reparaturauftrag ergeht unter Anwendung der fachspezifischen Zusatzausbildungen auf Basis des (gesicherten) Wissenstandes über das Flugmaterial. Als XXXX und bei den Stichkontrollen besteht kein Bedarf zur Erarbeitung kreativer, neuer Lösungswege oder besondere Strategien zur Problemidentifikation und -lösung.
Handlungsfreiheit (Richtliniengebunden = 10):
Die Schlagworte bei der Handlungsfreiheit werden aufsteigend beschrieben mit "detailliert Angewiesen":
Direkte und punktuelle Aufträge mit laufender und unmittelbarer Kontrolle.
"Angewiesen":
Die Umsetzung von Anweisungen und die Befolgung bestehender Vorschriften, eventuell auch mehrere Aufträge. Der/dem Mitarbeiterin sind geringe Abänderungen möglich und die Überprüfung oder Kontrolle erfolgt nach Erledigung.
"Standardisiert":
Allgemeine Aufträge und vorgegebene Arbeitsweisen. Der Handlungsfreiheit sind durch die organisatorische Eingliederung des Arbeitsplatzes in die Aufbauorganisation Grenzen gesetzt.
Bei einigen Tätigkeiten am Arbeitsplatz von Herrn XXXX liegt (naturgemäß) kein Ermessensspielraum vor, wie bei der Mitwirkung zur Kalibrierung von Messmittel, der Vornahme von Energieverbrauchsmessungen, dem Vergleich des Energieaufwandes und Dokumentation der Veränderung oder bei der Erfassung der Daten in das Energiedatenbankmodul eGISY (§ 14 EEffG).
Die Einstufung mit "Richtliniengebunden" resultiert aus den Aufgaben der Thermografie, Energieausweise, Bundescontracting und insbesondere als Poolverantwortlicher.
Zur "Thermografie mit Zertifizierung" führt XXXX in seiner Stellungnahme vom 31.10.2016 aus:
Die Feststellung von Kältebrücken war bei der Implementierung des Expertenteams von Energieberatern des Bundes im Jahr XXXX ein sehr aufwändiger Arbeitsschritt von komplexen Ermittlungsverfahrenwobei die festgestellten Ergebnisse nur bedingt brauchbar waren und darauf aufbauende vage Empfehlungen kaum umgesetzt wurden; durch Initiative des Fachkoordinators XXXX , konnten im Jahr XXXX zwei Thermografiekameras beschafft werden, die die bisherige Methode der intensiven Untersuchungen von störenden Kältebrücken durch gut interpretierbare Thermografieaufnahmen der Außenfassade des zu untersuchenden Bundesgebäudes ersetzt hat. Die Handhabung der Thermografie-Kamera ist von er Lieferfirma geschult worden, die meteorologischen Rahmenbedingungen sind aus der Bedienungsanleitung gut ableitbar (Einsatz bei einigen minusgraden Celsius, bei eher wenig Wind und Niederschlagsfreiheit) und das entsprechende Foto lässt Kältebrücken für geschulte Energieberaters des Bundes leicht erkennen. Der quantitative Anteil zur Anwendung der Thermografie ist (österreichweit) einige Arbeitstage im Winter- für den Energieberater des XXXX sind etwa zwei bis drei Tage Dienstreise und Datenerhebung) und ein bis zwei Tage zum Erstellen des Datenfiles und zur Integration in einen Untersuchungsbericht veranschlagt.
In seiner Stellungnahme vom 27.09.2016 verweist Herr XXXX u.a. darauf, dass etwa die Thermografie im erwähnten Tätigkeitsumfang von 38 % nicht enthalten wäre.
Im Schreiben der Personalabteilung wird dazu festgehalten:
Nutzer oder Gebäudeeigentümer ersuchen die Energieberater um Unterstützung in Bezug auf energieeffiziente Maßnahmen wie Erstellung eines Energieberichtes mit entsprechenden Vorschlägen für Verbesserungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang haben Sie beispielsweise nach Thermografieaufnahmen einen Maßnahmenbericht zur XXXX verfasst. In weiterer Folge wurde das Gebäude von der XXXX saniert. Weiters haben Sie bspw. Bei der XXXX eine Undichtheit der Gasversorgungsleitung festgestellt, was zu dessen Behebung durch das Gasversorgungsunternehmen und in weiterer Folge zu einer Erneuerung der Heizungsanlage durch die XXXX führte. Weiters haben Sie bspw. Auf Ersuchen des XXXX wegen geringer Raumtemperatur, Schimmelbildung und Zugluft einen umfangreichen Thermografiebericht erstellt. Der XXXX veranlasste daraufhin mittelfristig eine Erneuerung der Fenster und Türen.
Bei Beratungen in Zusammenhang mit Vertragsgestaltungen/-prüfungen kommt es fallweise zu wirtschaftlichen Vergleichsberechnungen und auch zu direkten Gesprächen zwischen den Energieberatern und den versorgungsunternehmen hinsichtlich von Tarifen und sonstigen Vertragskonditionen.
Sinnvoll verwertbare Thermografieaufnahmen von Außenfassaden können nur an kalten Tagen während der Heizperiode gemacht werden. Die Anzahl der durch sie erstellten Thermografieaufnahmen-/berichte sowie das Zeitausmaß dafür sind unbekannt.
Zur evident gewordenen Undichtheit der Gasversorgungsleitung bei der XXXX ist anzumerken, dass wohl jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter im Facilitymanagement, jeder Hausmeister, Schulwart oder Portier bei einem (insbesondere auch ohne Messgerät) wahrnehmbaren Gasgeruch entsprechende Veranlassungen treffen wird, wie die Durchlüftung der Räumlichkeiten, notfalls Verständigung von Einsatzkräften wie Rettung oder Feuerwehr, jedoch jedenfalls die Behebung des Mangels veranlassen. Es wird kein Handlungsspielraum gesehen, dies etwa zu unterlassen, sodass darin keine Aufstufungsmöglichkeit zu "Allgemein geregelt" gesehen wird.
Zur Aufgabe Energieausweis finden sich in den vorliegenden
Unterlagen folgende Stellungnahmen:
Schreiben der Personalabteilung vom 20.02.2017:
Weiters erstellen Sie Energieausweise gemäß §14 Abs. 7 EEffG für eine nicht näher bekannte Anzahl von im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäuden und Räumlichkeiten. Das Zeitausmaß dafür ist unbekannt. Diese Energieausweise treffen Aussagen über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes. Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II EEffG hat innerhalb der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, deren Eigentümer es ist, den im Ausweis enthaltenen Empfehlungen nach Möglichkeit nachzukommen (§16 Abs. 2 EEffG).
Im Schreiben vom 28.03.2017 unterstreicht Herr XXXX , dass es sich dabei um einen "rechtsetzenden Akt" handeln würde.
Stellungnahme vom 31.10.2016 ( XXXX ):
Energieausweis: Die energiespezifische Untersuchung eines Bundesgebäudes war - bei der Implementierung des Expertenteams von Energieberatern des Bundes im Jahr XXXX - weder normiert noch gesetzlich geregelt, daher war zwischen XXXX und XXXX die energietechnischen Eckwerte von Gebäuden im Besonderen von Bundesgebäuden aus individuell strukturierten Untersuchungsberichten schwer vergleichbar. Hier haben seit XXXX die Energieberater des Bundes für die Bundesgebäude gemeinsam einigermaßen einheitlich gearbeitet, aber trotzdem waren sowohl der Berechnungsteil als auch der Beschreibungsteil in den energietechnischen Untersuchungsberichten der Energieberater des Bundes eine sehr aufwändige Handarbeit. Im Jahr XXXX wurde nun der Energieausweis für jedes Wohn- und Nichtwohngebäude eine gesetzlich festgelegte EU-Richtlinie (mit nationaler gesetzlicher Umsetzung) und das Ministerium (die fachlich zuständige Abteilung - jetzt XXXX ) und die Energieberater des Bundes wollten diese gesetzliche Vorgabe auch nutzen. Pro Jahr werden rund XXXX Energieausweise erstellt (über 99,9 % durch private Firmen) - weniger als XXXX Promille der in Österreich erforderlichen Energieausweise werden zum reinen Know-How-Erwerb (nun bereits Know-How-Erhalt) von den Energieberatern des Bundes erstellt, damit die BEV-Expert/inn/en-Crew entsprechend fachlich anerkannt ist. Deswegen hat sich das BEV entschlossen, nicht unerhebliche Personal- und Budgetressourcen für die Abwicklung des BEV-Vorhabens "GEQ - Energieausweis-Erstellungs-Software für die Energieberater des Bundes" zu investieren ( XXXX ). Private Energieberater benötigen für einfache Wohngebäude durchschnittlich 4 Stunden Zeit für die erforderlichen Datenerhebungen und Messungen am Gebäude und zirka 4 Stunden Zeit für die Auswertung (mit der weit verbreiteten Standard-Software QEC) und verlangen dafür als Größenordnung etwa €
1.500,- Honorar. Wenn man einen ähnlichen Zeitaufwand pro Energieausweis (erstellt durch BEV- Experten) ansetzen würde, kommt man bei jährlich 10-15 Energieausweisen für alle EÄ und ungefähr 10 bis 15 Arbeitstage (entsprechend mehr bei komplexen Gebäuden) - für das XXXX etwa XXXX Arbeitstage pro Jahr.
Bei der Auswertung der Thermografieaufnahmen mit Thermografiebericht und bei den energiespezifischen Untersuchungen zur Erstellung eines Energieausweises ist im Rahmen des gesicherten Wissenstandes vorzugehen und die Erstellung des Energieausweises erfolgt gemäß den jeweils geltenden Berechnungsmodellen. Auch wenn dabei eine Interpretation der Thermografieaufnahmen erfolgt, liegt ein nur sehr eingeschränkter Ermessensspielraum vor.
Ähnlich einem Polizeiorgan, das eine Überschreitung der Straßenverkehrsordnung feststellt (und vor Ort ein Organmandat ausstellt, sowie Bußgeld einhebt) werden mit der Erstellung und Unterfertigung eines Energieausweises Aussagen über den Istzustand (der Energieeffizienz von Bundesgebäuden) getroffen, ohne dabei Raum für einen (maßg