TE Vfgh Beschluss 1996/9/23 KI-8/96

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Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VwGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Verneinung der Zuständigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen offenbarer Aussichtslosigkeit

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. März 1995 wurde der Antrag des Einschreiters auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 iVm. §37 FremdenG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Einschreiter Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung der zu B134/95 protokollierten Beschwerde mit Beschluß vom 25. September 1995 ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Beschwerde mit Beschluß vom 17. April 1996, Zl. 95/21/1123, als gegenstandslos und stellte das Verfahren gemäß §33 Abs1 VwGG mit der Begründung ein, daß auch die Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung des Einschreiters nicht verändern würde, sei doch der Zeitraum bereits (am 11. Februar 1995) abgelaufen, auf den sich die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß §36 Abs2 FremdenG höchstens beziehen könne.

3. Mit seiner nunmehrigen Eingabe stellt der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art138 Abs1 litb B-VG (§46 Abs1 VerfGG) gestützten Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof einerseits und dem Verfassungsgerichtshof andererseits.

II. 1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte "zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten".

Nach der zitierten Verfassungsbestimmung iVm. §46 Abs1 VerfGG 1953 besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit in derselben Sache, und zwar einer dieser beiden Gerichtshöfe zu Unrecht, verneint haben (s. VfGH 14.12.1994, KI-1/94, 30.6.1995, KI-6/95 ua., 29.2.1996, KI-8/94, 17.6.1996, KI-4/96).

Zwar kann auch dann, wenn einerseits der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG über Antrag des Beschwerdeführers zur Entscheidung darüber, ob letzterer in sonstigen Rechten verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, und andererseits der Verwaltungsgerichtshof die an ihn abgetretene Beschwerde zurückgewiesen hat, ein Kompetenzkonflikt, der gemäß Art138 Abs1 litb B-VG zu entscheiden ist, vorliegen; dies dann, wenn entweder die Ablehnung der Behandlung und die Abtretung der Beschwerde unzulässig waren, weil es sich um einen Fall handelt, der gemäß Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist und dessen Behandlung daher gemäß Art144 Abs2 B-VG vom Verfassungsgerichtshof nicht hätte abgelehnt werden dürfen, oder aber - sofern dies nicht der Fall ist - wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit in derselben Sache zu Unrecht verneint hat (s. VfGH 14.12.1994, KI-1/94, 30.6.1995, KI-6/95 ua., 29.2.1996, KI-8/94, 17.6.1996, KI-4/96).

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall aber die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern das Verfahren wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos erklärt und gemäß §33 Abs1 VwGG eingestellt; ein (verneinender) Kompetenzkonflikt ist deshalb gar nicht entstanden, weil der Verwaltungsgerichtshof damit nicht seine Zuständigkeit verneint hat.

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein unter einem mit dem Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953).

Aus den oa. Gründen war der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zurückzuweisen.

III. Dies konnte gemäß §72

Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:KI8.1996

Dokumentnummer

JFT_10039077_96K00I08_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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