TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/3 I411 2202116-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2019
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Entscheidungsdatum

03.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 2202116-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 06.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit politischen Motiven begründete, wenn er bei seiner Erstbefragung am 27.06.2015 zu seinen Fluchtgründen befragt angibt, von den Milizen "Asaeb" und "Kataeb" verfolgt und mit dem Tode bedroht worden zu sein, weil er nicht für sie kämpfe. Ebenfalls werde er als Sunnit von schiitischen Milizen bedroht. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.02.2018 gab der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen an, Geschäftsführer zu sein und dass im Geschäft nebenan jemand getötet worden sei. Nach der Tat sei ein Beamte zum Beschwerdeführer gekommen, um sich über den Vorfall zu informieren. Der Beamte habe protokolliert, was passiert sei und zwei Stunden später sei der Beschwerdeführer zu einem Richter gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe vor diesem Richter geschworen, dass er zwei Personen gesehen habe, die jemanden umgebracht haben; diese seien verschleiert gewesen und einer von ihnen sei bei der Tat verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe später herausgefunden, dass der Vater des Opfers eine große Persönlichkeit (Hezeb Aldawaa - Partei) sei. Diese Partei regiere den Irak momentan und sei der Vater des Opfers für die nationale Sicherheit zuständig gewesen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer Zeuge dieses Vorfalles gewesen und deshalb bedroht worden. Er sei von zwei Seiten bedroht worden; die eine Seite habe gewollt, dass er eine wahre Aussage mache und die andere, dass er die Aussage verfälsche. Ein gewisser XXXX habe den Beschwerdeführer über Facebook im Messenger bedroht.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.2018 erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Aufgefordert, seine Fluchtgeschichte abermals zu schildern, gab der Beschwerdeführer - diesmal sehr detailgetreu - an, dass es am 16.06.2014 einen Mord gegeben habe. So sei er vor seinem Geschäft gesessen und habe gesehen, dass zwei maskierte Personen vom Motorrad abgestiegen und in ein Geschäft nebenan gegangen seine. Der Beschwerdeführer habe Schüsse gehört; daraufhin sei eine verletzte Person aus dem Geschäft gekommen, einer habe den anderen getragen, dann sei ein Auto gekommen, wobei der Unverletzte dem Verletzten ins Auto geholfen habe und selbst mit dem Motorrad weggefahren sei. Daraufhin seien die Polizei und der Vater der getöteten Person gekommen. Die getötete Person habe Mohamed XXXXgeheißen; sein Vater sei mit staatlichen Autos gefahren und habe auf der Straße verkündet, dass er den Mörder töten würde. Es habe eine Befragung gegeben, wobei der Beschwerdeführer ausgesagt habe, zwei maskierte Männer gesehen zu haben; er habe jedoch den Namen des Verletzten nicht erwähnen können, weil dieser ein bekannter Mörder im Stadtviertel gewesen sei. Am selben Abend habe der Beschwerdeführer zum Richter gehen und auf den Koran schwören müssen, was er gesehen habe. Danach habe der Beschwerdeführer die Bedrohung einerseits vom Vater namens XXXXder getöteten Person und andererseits vom Mörder bekommen.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.07.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.).

5. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2018 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 26.07.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag).

7. Mit Schriftsatz vom 26.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.10.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.01.2019, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der hiergegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX, XXXX, keine Folge gegeben und erwuchs das Urteil mit 20.08.2019 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer und weitere Täter haben mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und zwar der Beschwerdeführer und weitere Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken, indem der Beschwerdeführer dem Opfer ein Messer gegen den Rücken bzw. Nierenbereich hielt und sagte: "Wenn du dich jetzt rührst, ist das Messer weit drin" und ein weitere unbekannter Täter die Kleidung des Opfers nach Wertgegenständen durchsuchte und einen Fünf-Euro-Schein an sich nahm und im Anschluss daran zumindest ein weiterer unbekannter Täter dem Opfer den Sportbeutel von der Schulter riss und daraus die darin befindliche Geldtasche mit EUR 200,00 und ein Mobiltelefon im Wert von EUR 139,00 wegnahm.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers und dass die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht als mildernd. Als erschwerend wurde hingegen die Tatbegehung mit Mittätern gewertet. Eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe oder auch nur eines Teils der Strafe kam beim Beschwerdeführer allein schon wegen der Strafhöhe nicht mehr in Betracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Irak und bekennt sich zum schiitisch-moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 27.06.2015 in Österreich auf.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, einem Bruder und einer Schwester, lebt im Irak. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte elf Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend selbständig als Verkäufer. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Irak hat er eine Chance auch hinkünftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.01.2019 zu XXXX, rechtskräftig mit 20.08.2019, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers und dass die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht als mildernd. Als erschwerend wurde hingegen die Tatbegehung mit Mittätern gewertet. Eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe oder auch nur eines Teils der Strafe kam beim Beschwerdeführer allein schon wegen der Strafhöhe nicht mehr in Betracht.

Er befindet sich derzeit in Strafhaft.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich am Kurs Deutsch A1 und A2 teilgenommen, jedoch keine Sprachprüfung abgelegt. Weiters nahm er am Vortrag "Miteinander in XXXX - Präventive Werte-, Verhaltens- und Rechtsvermittlung für AsylwerberInnen" teil. Er ist auch gemeinnützig tätig und in einem Box-Club aktiv. Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und ist auch nicht bemüht, solche Schritte zu setzen.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Bedrohung durch Milizen oder eine politische Partei droht.

Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen oder dass er nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte. Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Als Reaktion darauf verbot die irakische Zentralregierung u.a. internationale Flüge in die Region. Die irakische Zentralregierung bat zudem die beiden Länder Türkei und Iran darum, ihre Grenzen zu den kurdischen Autonomiegebieten zu schließen sowie jeglichen Handel einzustellen. Die Grenzübergänge von der KRI zum Iran und der Türkei sind seit dem Referendum nur mehr teilweise geöffnet (s. Karte unten). Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) haben außerdem begonnen, Checkpoints an diesen Grenzübergängen einzurichten. Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen.

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.

In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die für Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, einen Anstieg von Gewalttaten, von Diebstahl, von bewaffneten Raubüberfällen, Tötungen und Drogenhandel verantwortlich gemacht werden (OSAC 07.03.2017). Die Bestrebungen der ISF gehen dahin, die Sicherheit in Stadt und Provinz BASRA aufrecht zu erhalten, während bewaffnete Gruppen um die vorhandenen Ressourcen kämpfen/rivalisieren (OSAC 07.03.2017).

Die Verfassung des Iraks gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande. Bestimmte Berufsgruppen sind im Irak einem hohen Risiko, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden, ausgesetzt. Zu diesen Berufsgruppen zählen Künstler, Schriftsteller, Musiker und Poeten.

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokolle vom 12.02.2018 und 30.04.2018). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 30.04.2018, S. 12).

Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Integrations- und Sprachkursen konnte aufgrund der im Akt einliegenden Bestätigungen der XXXX vom 18.07.2016, 16.12.2016, 24.07.2017 und der Stadt XXXX vom 22.03.2017. Aus einer Bestätigung der Tiroler Soziale Dienste GmbH vom 01.02.2018 und 05.02.2018 geht seine gemeinnützige Tätigkeit hervor. Dass der Beschwerdeführer in einem Box-Club ist, ist seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe zu entnehmen (Protokoll vom 30.04.2018., S. 7). Aus diesem Protokoll vom 30.04.2018, S. 7, ergibt sich jedoch weiters seine mangelnde Bemühung um weitere Integrationsschritte, wenn er aussagt: "... ich möchte auch die Sprache nicht lernen. Ich werde nicht bereuen, dass ich in Österreich nichts gemacht habe."

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 30.08.2019. Hieraus und aus einem ZMR-Auszug vom 06.06.2019 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als unglaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, das heißt, mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung am 28.07.2015 bezüglich seiner Fluchtmotive an, von den Milizen "Asaeb" und "Kataeb" verfolgt und mit dem Tode bedroht worden zu sein, weil er nicht für sie kämpfe. Ebenfalls werde er als Sunnit von schiitischen Milizen bedroht. Dies steht im eklatanten Widerspruch zu seiner Angabe vor der belangten Behörde, dass er Schiit sei, die Religion allerdings nicht ausübe (Protokoll vom 30.04.2018, S. 6). Ein weiterer grober Widerspruch ergibt sich zu seiner Fluchtgeschichte, die er vor der belangten Behörde bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.02.2014 erstmals erwähnt:

So gab er im Wesentlichen an, Zeuge eines Mordes gewesen zu sein. Er sei in der Arbeit gewesen und sei im Geschäft nebenan jemand getötet worden. Der Beschwerdeführer habe Drohungen erhalten. Er sei von zwei Seiten bedroht worden; die eine Seite habe gewollt, dass er eine wahre Aussage mache und die andere, dass er die Aussage verfälsche. Diese Aussage stimmt nicht im Geringsten mit seiner Aussage im Rahmen der Ersteinvernahme am 28.06.2015 überein und ist sie schon deshalb unglaubwürdig.

Die Unglaubwürdigkeit setzt sich jedoch noch weiter fort:

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er nach dem Vorfall, der am 16.06.2014 stattgefunden habe, zwei Männer aus dem Geschäft gehen gesehen habe; einer von ihnen sei mit fünf Kugeln verletzt gewesen (Protokoll vom 12.02.2018, S. 8). Es ist nicht nachvollziehbar und widerspricht es wohl jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer in der von ihm beschriebene Situation erkennen kann, mit wie vielen Schüssen jemand verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer schildert den fluchtauslösenden Vorfall somit sehr unglaubwürdig. Er antwortet stets nur auf Nachfrage, dann jedoch sehr detailliert, was vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer behauptet, bei einem Mord anwesend gewesen zu sein und er selbst Angst gehabt habe (Protokoll vom 12.02.2018, S. 8), nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang gebracht werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass man in solch einer Situation dermaßen unter Schock steht, dass man Informationen am Rande, wie etwa die Schussanzahl, mit der ein anderer Mensch getroffen wurde, nicht wahrnimmt.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer erst über ein Jahr nach dem geschilderten Vorfall aus dem Irak ausgereist ist und nicht gleich, nachdem er zum ersten Mal bedroht wurde. In diesem Zusammenhang kann auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Entführung nicht nachvollzogen werden. So gab der Beschwerdeführer an, von den Jaish Al Mahdi für drei Stunden festgenommen worden zu sein. Allerdings gibt er diese Festnahme nur auf ständiges Nachfragen an, weshalb auch dieser Teil der Fluchtgeschichte sehr unglaubwürdig ist (Protokoll vom 12.02.2018).

Außerdem widerspricht sich der Beschwerdeführer weiters, wenn er im Rahmen der Ersteinvernahme am 28.06.2015 angibt, den Irak am 07.05.2015 (Protokoll vom 28.06.2015, S. 3) verlassen zu haben und im Rahme der niederschriftlichen Einvernahme angibt, dass seine Entführung am 12.05.2015 stattgefunden habe und in weiterer Folge aussagt, am 03.06.2015 aus dem Irak ausgereist zu sein (Protokoll vom 12.02.2018, S. 9f.).

In der Gesamtschau erscheint somit die gesamte Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers als ein Konstrukt und unglaubhaft.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht somit schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde nicht derart entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht an der Würdigung der belangten Behörde Zweifel hätte. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Irak ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017

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AA-Auswärtiges Amt (23.11.2017): Irak: Reisewarnungen, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738#content_1, Zugriff 23.11.2017

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BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (11.8.2017): IRAK Ausreise Quartalsweise, per Email

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (12.4.2017): Iraq:

Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf, Zugriff 11.8.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq,

http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 21.7.2017

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Neue Züricher Zeitung (15.5.2018): Der Überraschungssieger in der Parlamentswahl öffnet neue Horizonte für den Irak, https://www.nzz.ch/international/irak-ueberraschender-wahlsieg-bei-parlamentswahl-oeffnet-horizonte-ld.1386066, Zugriff 18.5.2018

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Die Presse (13.5.2018): Irak-Wahl: Niedrigste Beteiligung seit Sturz Saddam Husseins,

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5425941/IrakWahl_Niedrigste-Beteiligung-seit-Sturz-Saddam-Husseins, Zugriff 18.5.2018

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Reuters (16.5.2018): Iraqi election commission says Kirkuk voting stations under siege, staff inside, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-kirkuk/iraqi-election-commission-says-kirkuk-voting-stations-under-siege-staff-inside-idUSKCN1IH1YA, Zugriff 18.5.2018

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Der Spiegel Online (17.5.2018): Die Wandlung des "Mullah Atari", http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-wahl-muqtada-al-sadrs-wandlung-von-hardliner-zum-versoehner-a-1207894.html, Zugriff 18.5.2018

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The Washington Post (17.5.2018): During wait for Iraqi election results, political blocs scramble for influence, https://www.washingtonpost.com/world/during-wait-for-iraqi-election-results-foreign-states-scramble-for-influence/2018/05/17/a1d111d0-59da-11e8-9889-07bcc1327f4b_story.html?noredirect=on&utm_term=.beca16f25693, Zugriff 18.5.2018

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Crisis response (7.7.2016): Crisis - The state of healthcare in Iraq, https://www.crisis-response.com/comment/blogpost.php?post=264, Zugriff 30.9.2017.

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Irak an Glaubwürdigkeit. Entscheidend hierfür waren insbesondere die in der Beweiswürdigung aufgezeigten widersprüchlichen und kursorischen Angaben des Beschwerdeführers.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt außerdem ein Asylausschlussgrund vor.

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Gemäß § 6 Abs. 2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.

In seiner Entscheidung vom 23.09.2009, 2006/01/0626 sprach der VwGH aus, dass nach der Rechtsprechung des VwGH für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mit Verweis auf VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen).

Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der VwGH unter Verweis auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom VwGH vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) zu § 6 AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der VwGH weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall sich als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. In dem, dem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde es vom VwGH sodann fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe führte und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 gewertet wurde. Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (Hinweis VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050, Punkt 2. und 4.).

Unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens iSd. § 13 Abs. 2 AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub udgl. Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Der Beschwerdeführer wurde während seines laufenden Beschwerdeverfahrens straffällig, indem er und weitere Täter mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe, jemandem fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und zwar der Beschwerdeführer und weitere Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken, indem der Beschwerdeführer dem Opfer ein Messer gegen den Rücken bzw. Nierenbereich hielt und sagte: "Wenn du dich jetzt rührst, ist das Messer weit drin" und ein weitere unbekannter Täter die Kleidung des Opfers nach Wertgegenständen durchsuchte und einen Fünf-Euro-Schein an sich nahm und im Anschluss daran zumindest ein weiterer unbekannter Täter dem Opfer den Sportbeutel von der Schulter riss und daraus die darin befindliche Geldtasche mit EUR 200,00 und ein Mobiltelefon im Wert von EUR 139,00 wegnahm.

Eine positive Zukunftsprognose kann aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht angenommen werden, da das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen erst seit einem relativ kurz zurückliegenden Tatzeitraum begangen wurde. Überdies kommt im gegenständlichen Fall erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer die Tat, nämlich das Verbrechen des schweren Raubes gem. §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB, mit einem Mittäter begangen hat. Den als Milderungsgründe gewerteten Umständen des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers und dass die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, können im Zuge der nunmehr vorzunehmenden Abwägung keine besonders hohen Stellenwerte eingeräumt werden, da die Tatbegehung des Beschwerdeführers auf einem niedrigen Beweggrund basiert und sich aufgrund der entsprechenden Drohung bzw. Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer die niedrige Hemmschwelle des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung zum Ausdruck kommt.

Hinzu kommt aus Sicht des erkennenden Gerichtes, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten vehement in Abrede stellte und er in der polizeilichen Einvernahme im Rahmen des Strafverfahrens angab, lediglich Zeuge gewesen zu sein, als eine Person bestohlen worden sei. Er hat weiters auch in der Verhandlung vor dem Straflandesgericht bis zuletzt keinerlei Verantwortung oder Reue für sein Handeln gegenüber dem Opfer dargetan.

Da der Beschwerdeführer somit einerseits keine individuelle asylrelevante Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat darzutun vermochte und andererseits einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG setzte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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