Entscheidungsdatum
16.09.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W195 2218688-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1 Mit Eingaben vom XXXX , XXXX und XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX und XXXX , brachte der Beschwerdeführer drei Schriftsätze ein, in welchen er - kurz zusammengefasst - vorbrachte, er beantrage die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang auf Grund des SV-Gutachtens vom XXXX , insbesondere zur Ausarbeitung der Beschwerde gegen den Beschluss der "Republik Österreich Landesgericht für XXXX ". Er sei über seine Rechte nicht belehrt worden, habe ausdrücklich nicht auf die Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger sowie Dolmetscher verzichtet und habe absichtlich keine Möglichkeit gehabt vor Beginn der Verhandlung Belehrungen, Hinweise und Erklärungen durchzulesen. Des Weiteren sei er in Geiselnahme und durch die ständig vorsätzlich geübte Willkür der Justizwachebediensteten sowie anderer derzeit in Geiselnahme befindlicher Personen der Abteilung in Gefahr. Außerdem wiederhole er sein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhaltung von Eigentum im Zusammenhang mit einer an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX abgegebenen Post.
Des Weiteren geht aus den Schriftsätzen unter anderem die Dokumentation von Geschehnissen aus dem Alltag in der Justizanstalt, Forderungen an Justizwachebeamte, die Erwähnung einer Grundrechtsbeschwerde, Ausführungen zu diversen Filmen sowie Artikeln der "Media TV ATV/ART Text" hervor und übermittelte der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen Verpackungsmaterial von Schokolade sowie einem Molkegetränk.
I.2. Mit Schreiben vom XXXX und XXXX wurde der in der Strafsache XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX bestellte Verteidiger des Beschwerdeführers über die Eingaben in Kenntnis gesetzt und um Bekanntgabe ersucht, ob im Namen des Beschwerdeführers eine Beschwerde im Sinne der § 9 VwGVG vorgelegt wird. Mit Eingabe vom XXXX erklärte dieser, dass er laut Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom XXXX ausschließlich in der Rechtssache XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX gemäß § 61 (2) StPO als Verteidiger bestellt worden sei.
I.3. Mit Schreiben vom XXXX , Zl. XXXX , teilte, auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 130 Abs. 3 AußStrG, das Bezirksgericht XXXX an der Donau mit, dass für den Beschwerdeführer derzeit keine Erwachsenenvertretung besteht.
I.4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX , Zl. XXXX , nachweislich zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Mängel, der am XXXX , XXXX und XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingaben aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügen. Insbesondere fehle die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides bzw. die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Behauptung der Rechtswidrigkeit sowie das Begehren. Bei Anfechtung mehrerer Akte sei in einer Beschwerdeschrift jeweils gesondert und deutlich darzulegen, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung die genannten Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
I.3. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom XXXX , XXXX und XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , XXXX und XXXX , eine mangelhafte Beschwerde ein, da aus dieser nicht hervorgeht gegen welchen Bescheid oder welche Behörde bzw. gegen welche Vorgehensweise der Behörde sich die Beschwerde im Konkreten richtet. Des Weiteren ist dieser weder eine Behauptung der Rechtswidrigkeit noch ein Beschwerdebegehren zu entnehmen. Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX zugestellt. Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2019 wurde jedoch seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf den Eingaben des Beschwerdeführers vom XXXX , XXXX und XXXX , dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX sowie dem Zustellnachweis der Österreichischen Post AG vom XXXX
.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VWGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Im gegenständlichen Fall kann den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom XXXX , XXXX und XXXX nicht entnommen werden gegen welchen Bescheid oder welche Behörde bzw. gegen welche Vorgehensweise der Behörde sich die Beschwerde im Konkreten richtet. Des Weiteren gehen keine Gründe hervor, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. lässt das Schreiben auch kein Beschwerdebegehren erkennen, weshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens erfolgte. Der Mängelbehebungsauftrag wurde von dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX übernommen.
Der Beschwerdeführer hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die seiner Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert.
Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beschwerdeantrag, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Eingabe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2218688.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020