TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/16 W103 2194971-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2019
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Entscheidungsdatum

16.09.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W103 2194971-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2019, Zl. 1097214608-190630049, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 führte sie an, dass sie ihre Heimat wegen des Krieges verlassen habe. Man wolle sie dort töten. Auf Nachfrage wer sie töten wolle, gab sie an, es wäre ein ukrainischer Soldat gewesen, weil sie russisch sprechend sei. Dieser Soldat habe sie auch vergewaltigt. Dies sei in Donezk geschehen. Der Soldat habe sie in einen Hauseingang gezogen, wobei sie den Straßennamen nicht angeben könne. Dort habe er sie vergewaltigt, sie auf den Kopf geschlagen und habe ihr den Mund verschlossen, weshalb sie nicht um Hilfe habe rufen können. Zuvor habe er zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Der Vorfall habe sich Anfang Oktober 2015, an einem Montag am Abend, vielleicht am 05.10.2015, gegen 20:00 oder 21:00 Uhr, zugetragen und habe ca. eine halbe Stunde gedauert. Sie habe keine Anzeige erstattet, da es sinnlos gewesen wäre. Ansonsten habe sie keine weiteren Gründe vorzubringen. Das seien ihre einzigen Fluchtgründe. Sie wolle ein neues Leben beginnen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie getötet zu werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).

Mit Erkenntnis des BVwG zur Zl. W196 2194971-1/15E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Mit 03.01.2019 erwuchs diese in Rechtskraft.

Am 19.06.2019 stellte die BF einen Antrag auf Duldung.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I. ) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).

Das Bundesamt stellte die Identität sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und führte weiters aus, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet illegal aufhältig sei. Zur Begründung wurde angeführt:

...(.....)...

"Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und verfügen nicht über ausreichende Mittel um Ihren Aufenthalt oder Ihre Ausreise aus Eigenem und legalen Quellen zu finanzieren. Sie sind als mittellos anzusehen und besteht die Gefahr, dass Sie einer Gebietskörperschaft zur Last fallen. Laut Ihrer Aussage und einem Auszug aus dem Sozialversicherungsregister gingen Sie im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nach.

Aufgrund Ihrer persönlichen Verhältnisse, Ihres gezeigten Verhaltens (bewusste Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, Mittellosigkeit, Schwarzarbeit, Verweigerung der Ausreiseverpflichtung) und der Tatsache, dass Sie keine begründete Aussicht haben, in naher Zukunft einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang für Österreich zu erhalten, ist nicht davon auszugehen, dass es demnächst zu einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation kommen kann. Es kann somit derzeit keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden und besteht außerdem die unmittelbare Gefahr, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt und Sie erneut Handlungen setzen, die der österreichischen Rechtsordnung widersprechen (Fortsetzung des illegalen Aufenthalts, Schwarzarbeit).

Ihr persönliches Verhalten stellt in jedem Fall eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Sie haben durch Ihr persönliches Verhalten massiv die Einwanderungs - und Aufenthaltsvorschriften verletzt. Es ist auch zu befürchten, dass Sie auch in Zukunft die österreichische Rechtsordnung bewusst missachten oder einer Gebietskörperschaft zur Last fallen.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen:

Es liegen keine Eintragungen im österreichischen Strafregister vor.

Es bestehen weder ausreichend relevante familiäre noch ausreichend relevante legale berufliche Bindungen im Bundesgebiet. Ein schützenswertes Privatleben wurde nicht festgestellt. Es sind nach ha. Aktenlage, seit der 2.-instanzlichen Rechtskraft in Ihrem Asylverfahren vom 03.01.2019, keine ausschlaggebenden Änderungen Ihre Privat- und Familienlebens feststellbar - die gleichzeitig erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in Ihr Heimatland wurden ebenfalls rechtskräftig vom BVwG bestätigt. Es kann auch nicht im Interesse Österreichs gelegen sein, dass entgegen der Einwanderungsvorschriften der Aufenthalt fortgesetzt wird und die Gebietskörperschaften Gefahr laufen, finanzielle Belastungen zu erleiden.

In Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen musste diese Entscheidung getroffen werden.

Die Dauer des Einreiseverbote wurde gewählt, um sicherzugehen, dass Sie in dieser Zeit zu der Einsicht gelangen, dass Ihr persönliches Verhalten einen Verstoß gegen die in Österreich geltende Rechtsordnung dargestellt und gewährleistet, dass tatsächlich ein Gesinnungswandel eingetreten ist. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist."

...(.....)...

Mit Eingabe vom 29.08.2019 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation nur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Einreiseverbot, siehe Anfechtungserklärung) des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren sei angesichts der Unbescholtenheit nicht gerechtfertigt und überzogen. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten und es ginge keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihr aus. Die Behörde habe es verabsäumt, die BF zu ihrer finanziellen Situation genau zu befragen bzw. zu allfälligen Unterstützern und Unterstützerinnen zu befragen. Die BF werde von einer namentlich genannten Person finanziell unterstützt und sei daher nicht davon auszugehen, dass diese mittellos sei. Die Dauer des Einreiseverbotes werde nicht begründet und erweise sich als willkürlich.

Die BF sei auch nie bei der Schwarzarbeit betreten worden, sondern hätte dies nur bei der Einvernahme erwähnt. Nach der Judikatur des VwGH bedürfe es für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG das der Fremde bei der "Schwarzarbeit" betreten wurde. Dies liege aber nicht vor.

In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren nicht geboten war.

Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 06.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Ukraine, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt.

Mit Erkenntnis des BVwG zur Zl. W196 2194971-1/15E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Mit 03.01.2019 erwuchs diese in Rechtskraft. Es liegt somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin hat klar erkennen lassen, dass dieser nicht gewillt ist, geltende Rechtsvorschriften einzuhalten. Zudem stelle sie aufgrund seines illegalen Aufenthalts eine potentielle Belastungsquelle für das österreichische Sozialsystem dar. Die Beschwerdeführerin hat die Bestimmungen nach dem FPG, und dem SGK/SDÜ übertreten und liege daher ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengen Raum bzw. im Bundesgebiet vor.

Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stellen einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerksfreien Einreise dar.

Der BF ist seit November 2015 in Österreich aufhältig, mit Ausnahme der Zeiten im Asylverfahren ist ihr Aufenthalt illegal gewesen.

Die Beschwerdeführerin verfügt soweit bekannt über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes respektive die legale Möglichkeit zur Beschaffung solcher. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt der Beschwerdeführerin würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Aspekte einer Integration im österreichischen Bundesgebiet oder im Raum Europas dargetan. Sie hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in der Ukraine, wo sie über ein familiäres Netz verfügt.

Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben bzw. aus dem Vorverfahren. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet, ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG zur Zl. W196 2194971-1/15E.

Die zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogenen, Aspekte ihres Fehlverhaltens wurden von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestritten, diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Diese gab weiters ausdrücklich an, nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahre 2018 nicht ausgereist zu sein, sondern sich der rechtskräftigen Rückkkehrentscheidung in Österreich aufzuhalten. Auch die Beschwerde stellt die Illegalität des Aufenthalts, nicht in Abrede.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, sohin gegen das für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V.):

3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.01.2000, 99/21/0357).

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG Z 6 und 7 gestützt.

3.2.3. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG ist zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Die Beschwerdeführerin räumte anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahre 2018 nicht ausgereist zu sein, sondern sich seit Jänner 2019 in Österreich illegal auf. Auch die Beschwerde stellt die Illegalität des Aufenthalts, nicht in Abrede.

Der BF konnte auch keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts vorweisen und daraus resultierend die Gefahr besteht, dass sie ihren Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten durch "Schwarzarbeit" zu finanzieren versuchen wird. Die BF hat auch in ihrer Einvernahme vor dem BFA zugegeben ihren Lebensunterhalt teilweise durch "Schwarzarbeit" finanziert zu haben, weshalb die Gefahr besteht, dass sie dies hinkünftig wieder versuchen werden. Als Eigenmittel hat die BF den Besitz von €

200.-angegeben, diesen Betrag werde in Zukunft ihr Freund - mit dem sie aber keine gemeinsamen Wohnsitz habe - an sie zahlen.

Die Argumentation in der Beschwerde, die BF werde von einer namentlich genannten Person in Österreich finanziell unterstützt, kann nicht als Argumentation gegen das Vorliegen von Mittellosigkeit gelten, da die BF darauf keinen Rechtsanspruch hat, es wurde auch keine Verpflichtungserklärung vorgelegt. Es war daher auch von der Einvernahme des Unterstützers abzusehen.

Hinsichtlich der Argumentation in der Beschwerde

"Die BF sei auch nie bei der Schwarzarbeit betreten worden, sondern hätte dies nur bei der Einvernahme erwähnt. Nach der Judikatur des VwGH bedürfe es für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG dass der Fremde bei der "Schwarzarbeit" betreten wurde. Dies liege aber nicht vor."

war dieser Recht zu geben, eine Betretung bei der "Schwarzarbeit" liegt nicht vor ist aber bei einem weiteren Aufenthalt zu befürchten, weshalb sich das Einreiseverbot nunmehr "nur" auf § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 (Mittellosigkeit) stützt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführerin zumindest seit Jänner 2019 illegal im Bundesgebiet aufhält.

Vor diesem Hintergrund brachte die Beschwerdeführerin ihren Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und derren bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Vornahme strafrechtlich relevanter Handlungen gegeben, was den Schluss zulässt, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

3.2.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführerin relevante familiäre oder private Bindungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ins Treffen geführt. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich in der Ukraine. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Beschwerdeführerin bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von eventueller Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die ausgesprochene Dauer von drei Jahren, welche für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG zwar nicht die Maximaldauer darstellt, erweist sich jedoch in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles als zu hoch angesetzt und wurde auch im angefochtenen Bescheid keiner näheren Begründung zugeführt. Die Dauer des Einreiseverbotes war daher spruchgemäß auf 18 Monate herabzusetzen, da anzunehmen ist, dass innerhalb dieses Zeitraums ein Wegfall der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung erwartet werden kann.

Da die BF selbst angegeben hat durch "Schwarzarbeit" gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetzt verstoßen zu haben und eine zukünftige Gefährdung des Arbeitsmarktes daher sehr wahrscheinlich ist, war eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf unter 18 Monate nicht möglich.

Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23 f) soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten 18 Monate werden zwar im § 53 Abs. 2 legcit (idF BGBl. I Nr. 68/2013) nicht mehr erwähnt (vgl. demgegenüber § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg.cit erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt iSd § 53 Abs. 3 leg.cit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein. (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125)

3.2.6. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).

3.3. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 9 Abs. 5 FPG kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Den zur Begründung des Einreiseverbotes getroffenen Erwägungen des Bundesamtes wurde im Beschwerdeschriftsatz inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten, vielmehr wurden die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltensweisen im Wesentlichen bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 9 Abs. 5 FPG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Dauer der Maßnahme, Einreiseverbot, Einzelfallprüfung, Gefährdung
der Sicherheit, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung,
Grundversorgung, illegale Beschäftigung, Mittellosigkeit,
öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Unbescholtenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2194971.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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