Entscheidungsdatum
16.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G311 2179644-2/4Z
G311 2179647-2/4Z
G311 2179650-2/4Z
G311 2179659-2/4Z
G311 2199474-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX, geboren am XXXX, der XXXX, geboren am XXXX alias geboren am XXXX, des XXXX, geboren am XXXX, des XXXX, geboren am XXXX und der XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019, Zahl XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin, ihr damaliger Lebensgefährte, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer gelangten im Oktober 2017 nach Österreich. Sie beantragten hier am 06.10.2017 internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 26.10.2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1, 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2018, G314 2179654,
G314 2179647, G314 2179659, G314 2179648, G314 2179644, G314 2179650, wurde die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder, die im Spruch genannten Zweitbeschwerdeführerin sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie die Fünftbeschwerdeführerin am 09.07.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 10.07.2019 gab sie an, kosovarische Staatsangehörige zu sein, sie habe Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann, er wolle sie umbringen und habe die Kinder geschlagen.
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung gab sie an, sie und ihre Kinder seien serbisch-kosovarische Doppelstaatsbürgerin. Sie habe Probleme mit ihren Brüdern, die ihren Mann nicht akzeptieren würde, der Mann habe daraufhin die Kinder mit nach Serbien nehmen wolle. Sie spreche nicht Serbisch. Sie müsste im Kosovo auf der Straße leben.
Sie wurde am 24.07.2019 neuerlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab sie an, sie habe sich von ihrem Ehemann offiziell scheiden lassen, sie sei schwanger.
Die Erstbeschwerdeführerin legte eine Mutter-Kind-Pass vor. Der Geburtstermin wird demnach laut Ultraschall am 17.10.2019 erwartet.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1, 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin sei schwanger und sei der Geburtstermin am 17.10.2019. In den Feststellungen wurde festgehalten, dass das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erachtet werde. Ihre Brüder und Schwestern würden im Kosovo leben. Sie habe von ihrer Rückkehr am 17.01.2019 bis zur ihrer Ausreise am 09.07.2019 im Kosovo gelebt. Die in den Länderfeststellungen wiedergegebenen Berichte zur Lage der Frauen im Kosovo stammen aus den Jahren 2015 und 2016. Dabei wird angeführt, dass Frauenhäuser bestehen, nähere Angaben dazu fehlen jedoch.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.): Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist § 18 Abs. 2 BFA-VG auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus "sicheren Herkunftsstaaten nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung kommen", den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen (vgl Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 18 BFA-VG E4 mit Verweis auf VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
Die Erstbeschwerdeführerin bringt in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vor, dass bei ihrer Abschiebung in den Kosovo eine Verletzung von Art 3 EMRK drohe. Sie habe keine relevanten Anknüpfungspunkte, ihre Geschwister würden sie nicht unterstützen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der BF als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass im Vorverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht über die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz negativ entschieden wurde und jeweils Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei.
Angesichts der nach dem Beschwerdevorbringen nunmehr geänderten Situation, nämlich Trennung vom Lebensgefährten (dieser lebte in Serbien), sie damit alleinerziehend für vier Kinder sorgepflichtig und die Geburt des 5. Kindes unmittelbar bevorsteht, ist ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen, dass ihre Ausreise in den Kosovo zur realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG führen würde. Daher ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach dieser Bestimmung zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2179659.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020