Entscheidungsdatum
17.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W136 2212867-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Alexander Wirth, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.12.2018, Zl. 417601/25/ZD/1218, betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 23.09.2014 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.06.2018 bis 28.02.2019 einer näher genannten Einrichtung zugewiesen.
3. Mit Schreiben vom 27.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Zivildienstes bis Oktober 2020. Begründend führte er aus, er befinde sich mitten in seiner Ausbildung zum Master of Science in Mechatronik/Maschinenbau. Aktuell habe er einen Ausbildungsvertrag als Praktikant, um den akademischen Grad Bachelor zu erlangen. Die Abschlussprüfung dafür sei im September 2018; danach beginne nahtlos der Masterstudiengang. Durch eine Unterbrechung würde der Beschwerdeführer seinen Studienplatz verlieren und den Arbeitsvertrag kündigen müssen. Außerdem habe er momentan keine Rücklagen für den Zivildienst. Er verliere auch die Chance, dass ihn ein Unternehmen neben dem Studium weiterbilden wolle. Gemeinsam mit dem Antrag übermittelte er einen mit "Arbeitsvertrag (Berufspraktikum inkl. Bachelorarbeit)" betitelten Vertrag (befristet bis 30.06.2018) sowie eine Fortsetzungsbestätigung für das Studium "Mechatronik: Maschinenbau" an der Fachhochschule XXXX für das 6. Semester/Sommersemester 2018.
4. Mit Bescheid vom 11.05.2018 gab die die belangte Behörde dem Antrag insofern statt, als sie den Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 12.09.2018 aufschob, jedoch das Mehrbegehren abwies.
In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Unterbrechung des Verfassens der Bachelorarbeit wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes stelle gemäß § 14 Abs. 2 ZDG eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil dar, weshalb Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes unter Bezugnahme auf die voraussichtliche Bachelorarbeits- bzw. Ausbildungsdauer gewährt werde.
5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ W213 2198652-1/4E vom 04.09.2018 als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Gewährung einer kontinuierlichen Ausbildung im Sinne eines nahtlosen Anschlusses eines Masterstudiums an ein absolviertes Bachelorstudium dem Gesetz nicht zu entnehmen wäre (vgl. VwGH 21.05.1996, 96/11/0091 mwN).
6. Mit Note vom 10.10.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zum 31.19.2020. Begründen wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seinen Master-Studienplatz für Mechatronik verlieren würde, wenn ihm kein Aufschub gewährt würde. Die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung binnen fünf Tagen wurde in Aussicht gestellt, der belangten Behörde jedoch nicht vorgelegt, sondern der Antrag mit Eingabe vom 07.11.2018 wiederholt.
7. Über Aufforderung der belangten Behörde, einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welche dem Beschwerdeführer bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen, übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der FH- XXXX vom 26.11.2018, mit dem bestätigt wird, dass eine Unterbrechung des Master-Studienganges große Nachteil für einen durchgängigen Lernerfolg und einen positiven Studienabschluss des Beschwerdeführers hätte.
8. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag abgewiesen und nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand des nachteiligen Lernerfolges bei Unterbrechung des Studiums kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG darstelle.
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, wenn kein Aufschub gewährt würde, den Studienplatz verlieren würde, was mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Verwiesen wurde dazu auf die erwähnte Bestätigung der FH- XXXX .
8. Mit Schreiben vom 14.01.2019 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer am 15.09.2014 eine Zivildiensterklärung abgegeben hat und mit Bescheid vom 18.04.2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher genannten Einrichtung für den Zuweisungszeitraum 01.06.2018 bis 28.02.2019 zugewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hat das Bachelor-Studium "Mechatronik:
Maschinenbau" abgeschlossen und den viersemestrigen Masterstudiengang "Mechatronics" im Wintersemester 2018/19 begonnen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht beantragt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lautet:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(....)"
Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Voraussetzung für den Aufschub des ordentlichen Zivildienstes unter anderem, dass der Zivildienstpflichtige noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen ist und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz ZDG ist der ordentliche Zivildienst auf Antrag auch dann aufzuschieben, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer hat seine laufende Ausbildung, das Bachelorstudium "Mechatronik: Maschinenbau", abgeschlossen und im Wintersemester 2018/19 ein Masterstudium begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht zum Zivildienst zugewiesen.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend § 14 Abs. 2 letzter Satz ZDG angewendet und den Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes darstellt, abgewiesen.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seinen Studienplatz verlieren würde, wenn er keinen Aufschub bekäme und in diesem Zusammenhang auf die vorgelegte Bestätigung des FH-XXXX vom 26.11.2018 verwiesen wird, reicht der Hinweis, dass in dieser Bestätigung keineswegs, wie behauptet, ein allfälliger Verlust des Studienplatzes bestätigt wird, sondern nur, dass eine Unterbrechung des Studiums sich nachteilig auf den Lernerfolg auswirken würde. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Da der bekämpfte Bescheid rechtsrichtig ist, der Beschwerdeführer im Übrigen dessen Rechtswidrigkeit nicht einmal behauptet hat, war die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
Schlagworte
Antrittszeitpunkt, Aufschubantrag, außerordentliche Härte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2212867.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020