Entscheidungsdatum
18.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W253 2217329-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX vom 01.04.2019 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX :
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des Antragstellers vom 05.09.2018, mit welcher er eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die XXXX behauptet, zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dabei im Wesentlichen aus, bei den Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin handle es sich um Aufgaben der legislativen Kontrolle über die Verwaltung. Die vorliegende Beschwerde betreffe keine Angelegenheiten, die als Verwaltungstätigkeit der Beschwerdegegnerin zu werten wäre, weshalb eine Jurisdiktionskompetenz der Datenschutzbehörde nicht gegeben sei.
2. Mit dem im Spruch genannten Antrag, vom Antragsteller persönlich am 02.04.2019 bei der Datenschutzbehörde abgegeben, hat die antragstellende Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG für die im Spruch genannte Rechtssache beantragt. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin wurde ebenfalls beantragt. Der Antragsteller führte ergänzend zusammengefasst aus, die belangte Behörde erkläre rechtswidrig ihre Unzuständigkeit im Verfahren. Bei näherer Prüfung dürfte der Bescheid eklatante Rechtsmängel aufweisen. Es erscheine überaus fragwürdig, die Beschwerdegegnerin durch eine solche Argumentation aus der Kontrolle hinsichtlich des Datenschutzes zu entziehen. Der Antrag wurde fristgerecht (innerhalb der Beschwerdefrist) unter Beilage eines Vermögensbekenntnisses (§ 66 ZPO) samt Belegen und des anzufechtenden Bescheides eingebracht.
3. Der Verfahrenshilfeantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 11.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Stellungnahme vom 04.04.2019 brachte die belangte Behörde zusammengefasst vor, der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sei rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden. Die Beschwerde des Antragstellers sei wegen Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde zurückgewiesen worden; diesbezüglich werde auf die näheren Ausführungen im gegenständlichen Bescheid verwiesen.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.06.2019 wurde der Antragsteller zur Vorlage aktueller Nachweise betreffend sein Sparbuch und Bank- bzw. Girokonto sowie zur ziffernmäßig bestimmten Angabe der Höhe seiner Spareinlage aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 02.07.2019 erfolgte fristgerecht die Behebung der aufgezeigten Mängel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Datenschutzbehörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2008 BlgNR 24. GP 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1.2. Zur Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:
§ 8a VwGVG lautet wie folgt:
"Verfahrenshilfe
"(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
3.1.2.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall (vgl. EGMR 15.02.2005, Fall Steel and Morris, Appl. 68.417/01, Z 61).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe EGMR 26.02.2002, Fall Del Sol, Appl. 46.800/99, Z 21; EGMR 13.03.2007, Fall Laskowska, Appl. 77.765/01, Z 51, 54; EGMR 23.05.2006, Fall Aliyeva, Appl. 272/03) dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse. Diesem Gebot entspreche es nicht, wenn es für einen effektiven Zugang zum Gericht (auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche) unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde, eine solche Möglichkeit nach dem nationalen Recht jedoch nicht bestehe. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers könne beispielsweise geboten sein, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang bestehe, das Verfahrensrecht kompliziert sei oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliege. Zudem müsse der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme. Der effektive Zugang zum Gericht sei jedoch nicht absolut und könne auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers könne beispielsweise von der finanziellen Situation der Partei, deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie der Rechte Dritter und der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden. Grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers bestehe dann, wenn ein Fall nicht derart komplex sei, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten könne.
Für die Beurteilung eines Verfahrenshilfeantrages sind somit verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. ErlRV 1255 BlgNR 25. GP 2).
3.1.2.2. Für das gegenständliche Verfahren ist daher anhand dieser Kriterien Folgendes auszuführen:
Der Antragsteller verfügt über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden und ist durchaus in der Lage, seine Rechte selbst wahrzunehmen. So brachte er fristgerecht den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag ein, fügte diesem darüber hinaus eine entsprechend ausformulierte Begründung bei (siehe Pkt. I.1.2.), legte Nachweise vor und war letztlich in der Lage, die Mängel, welche ihm mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.06.2019 mitgeteilt wurden (Aufforderung zur Vorlage aktueller Nachweise sowie zur ziffernmäßig bestimmten Angabe der Höhe seiner Spareinlage), zu beheben. Auch aus der von ihm beigelegten Korrespondenz mit " XXXX " geht hervor, dass der Antragsteller fähig ist, schlüssige und verständliche Angaben auszuformulieren, und seine Interessen sohin selbständig vertreten kann.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erforderlich machen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu erwarten und nicht zu erkennen. Hierzu ist zu bemerken, dass die in einem allfälligen Beschwerdeverfahren zu klärende Frage, ob die Anfrage des Antragstellers an die Volksanwaltschaft, deren Verwaltungshandeln oder deren Zuständigkeit zur legislativen Kontrolle der Verwaltung betrifft, prima facie nicht geeignet ist, eine rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit aufzuzeigen, die es notwendig erscheinen lässt, dem Beschwerdeführer einen rechtsfreundlichen Vertreter beizugeben. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht; die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Auch haben die Verwaltungsgerichte gemäß § 39 Abs. 2 AVG den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sodass auch die gegebenen falls notwendigen weiter zu setzenden Ermittlungsschritte, nicht bereits dazu führen, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beigeben zu müssen.
3.1.2.3. § 8 a Abs 1 S 1 VwGVG bindet die Bewilligung der Verfahrenshilfe kumulativ an drei Voraussetzungen, und zwar ist die Verfahrenshilfe nur zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist (Grundrechtsakzessorietät), die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (Mittellosigkeit) und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 8a VwGVG Rz 5).
Aus den unter Pkt. II.3.1.2.2. dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Der in Art. 47 Abs. 3 GRC normierte wirksame Zugang zum Gericht ist verfahrensgegenständlich gewährleistet.
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß abzuweisen.
Abschließend wird auf die Bestimmung des § 8a Abs. 7 VwGVG hingewiesen, wonach dann, wenn der (wie im vorliegenden Fall) rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen beginnt.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdeeinbringung, Beschwerdefrist, VerfahrenshilfeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W253.2217329.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020