Entscheidungsdatum
23.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W213 2223242-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23.08.2019, Zl. 488261/17/ZD/0819, betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
"Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 25.06.2019 (Postaufgabedatum) wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF, abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 13.06.2019 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.
2. Mit Schreiben vom 24.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes bis Oktober 2021, da er seit Oktober 2018 an der Karl-Franzen-Universität Graz Erziehungs-und Bildungswissenschaft studiere.
3. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.07.2019 auf binnen zwei Wochen nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Hochschulausbildung begonnen habe und entsprechende Beweismittel (aktueller Ausbildungsnachweis bzw. Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils, der ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde) vorzulegen.
4. Mit Schreiben vom 11.07.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit 25.09.2018 an der Karl-Franzen-Universität Graz als außerordentlicher Student inskribiert sei, da er erst am 31.01.2019 die Reifeprüfung erfolgreich abgelegt habe. Die Ummeldung als ordentlicher Student sei am 06.02.2019 erfolgt. Aus den vorgelegten Studienblätter gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vom 25.09.2018 bis 04.02.2019 für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen inskribiert war und seit 06.02.2019 für das Bachelorstudium "Erziehungs-und Bildungswissenschaft" gemeldet sei.
5. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr bekämpften Bescheid diesen Antrag ab und führte begründend aus, dass die gemäß § 14 Abs. 2 ZDG Zivildienstpflichtigen der Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufzuschieben sei, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen seien und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung /Schulausbildung/Hochschulausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt worden sei, begonnen hätten, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gelte, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen habe und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 23.05.2019 festgestellt worden sei. Die maßgebliche Ausbildung sei mit Februar 2019 begonnen worden. Der Umstand, dass er bereits vorher inskribiert gewesen sei und Lehrveranstaltungen besucht habe, die dann in weiterer Folge für das Studium der Erziehungs- und Bildungswissenschaft angerechnet werden können, bedeute nicht, dass das Studium mit dem Besuch der einzelnen Lehrveranstaltungen begonnen worden sei. Der Beschwerdeführer sei erst seit Februar 2019 Student der Erziehungs- und Bildungswissenschaft. Somit sei § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden gewesen.
Gemäß Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2019, Zl. 488261/1/ZD/19, sei mit 05.06.2019 der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt worden. Da er noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sei, wäre sein Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG nicht vorlägen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG vorliegen weshalb ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden könne.
6. Gegen diese Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er am 25.09.2018 an der Karl-Franzens-Universität Graz zum Bachelorstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaft inskribiert habe. Da er zu diesem Zeitpunkt noch kein Reifeprüfungszeugnis hatte, sei er als außerordentlicher Student an der Uni Graz geführt worden und habe so schon bis zum Erhalt des Reifeprüfungszeugnisses (Nachmatura Mathematik 2. Termin im Jänner 2019) studieren können.
Er sei von Beginn des Wintersemesters 2018 täglich an der Uni Graz gewesen und habe an Vorlesungen seiner gewählten Wahlfächer teilgenommen (die Prüfungen dazu seien dann ab Februar 2019 erfolgt) bzw. habe er vom 09.10.2018 bis 22.01.2019 die verpflichtende Lehrveranstaltung "Tutorium zu Theoriebildung 1" absolviert. Als außerordentlicher Student werde das gewählte Studium bis zur Abgabe des Reifeprüfungszeugnisses nur als "Besuch einzelner Lehrveranstaltungen" gekennzeichnet, was aber nach Abgabe des Reifeprüfungszeugnisses geändert und zur Gänze angerechnet werde.
Am 30.01.2019 habe er erfolgreich die Reifeprüfung (Mathematik war nur mehr ausständig) abgelegt und sei per 06.02.2019 (noch Wintersemester 2018) zum ordentlichen Studenten umgehend umgemeldet worden. Die bisherige Kennzeichnung des Studiums "UB990-Besuch einzelner Lehrveranstaltungen" sei nachträglich für die im Wintersemester 2018 erfolgreich teilgenommene und verpflichtende Lehrveranstaltung im Dekanat der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät in Graz auf "UB 033645 Bachelorstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaft" rückwirkend umgeschrieben und zur Gänze auch rückwirkend angerechnet worden (siehe Bescheid). Aufgrund seiner Lehrveranstaltungszeugnisse und Bescheid sei es ersichtlich, dass seine Ausbildung/Studium bereits VOR dem 01.01.2019 begonnen habe und zur Gänze ab dem Wintersemester angerechnet worden sei.
Folgende Prüfungen habe er im Wintersemester 2018 (Vorlesungen waren ab Oktober 2018!) bereits erfolgreich abgelegt.:
* 08.02.2019 Handlungsfelder der Erziehungs- und Bildungswissenschaft (Einführung in pädagogische Arbeitsbereiche) - (Lehrveranstaltungszeugnis liegt bei)
* 28.02.2019 Bildung und Gesellschaft I - (Lehrveranstaltungszeugnis liegt bei)
Mit Beginn des Sommersemesters 2019 habe er erfolgreich folgende Prüfungen abgelegt:
* 25.06.2019 Bildung und Gesellschaft I - (Lehrveranstaltungszeugnis liegt bei)
* 03.07.2019 Ist der Brandschutz ein Stiefkind? (Teil 2) (Lehrveranstaltungszeugnis liegt bei)
Im September 2019 bzw. im Wintersemester 2019/2020 sei er bereits zu folgenden Prüfungen angemeldet (Screenshots der Anmeldungen liegt bei):
* 17.09.2019 Entwicklungspsychologie über die Lebensspanne
* 24.09.2019 Wissenschaftstheorie und Methodologie pädagogischer Forschung (Vorlesung Wintersemster 2018)
* 26.09.2019 Qualitative Forschungsmethoden
* 30.09.2019 Theoriebildung 1 (Theoretische Grundlagen der Erziehungs- und Bildungswissenschaft
* 17.10.2019 Theoriebildung 2
Er hoffe, dass durch diese Sachverhaltsdarstellung der Nachweis erbracht sei, dass seine Ausbildung/Studium vor dem 01.01.2019 begonnen habe.
Aus diesem Grund richte er an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, seine Beschwerde anzunehmen und bitte dem von ihm am 24.06.2019 gerichteten Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis nach Beendigung seines Studiums (Voraussichtlich Oktober 2021) stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Ergänzend wird festgestellt, dass im Spruch des bekämpften Bescheides - offenbar aufgrund eines Schreibfehlers - der verfahrenseinleitende Antrag mit "03.04.2019 (Postaufgabedatum)" datiert wird.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."
Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes damit, dass er schon seit 25.09.2018 als außerordentlicher Student einzelne Lehrveranstaltungen besucht habe, die nach erfolgter Inskription (am 06.02.2019) als ordentlicher Student der Bildung-und Erziehungswissenschaften für dieses Studium angerechnet würden. Er habe daher diese Hochschulausbildung schon vor dem 01.01.2019 begonnen.
Ein Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist nur dann möglich, wenn der Zivildienstpflichtige am 1. Jänner des Jahres, in dem seine Tauglichkeit zum werde festgestellt wurde, in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung steht. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Beschwerdeführer war zwar zu diesem Zeitpunkt als außerordentlicher Student für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen inskribiert. Dennoch war nicht von einer begonnenen Hochschulausbildung auszugehen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Reifeprüfung abgelegt hatte.
Ebenso kommt im vorliegenden Fall auch keinen Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG in Betracht:Ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wäre nur möglich, wenn die Unterbrechung der Ausbildung für den Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der Beschwerdeführer konnte aber nicht darlegen, dass die Unterbrechung des Lehrganges für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Eine Verlängerung der Studiendauer, wie sie auch fallbezogen durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht werden könnte und die nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht. Sie stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des Gesetzes dar (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0151; 24.08.1999, 99/11/0079).
Die Modifikation des Spruches diente der Berichtigung des offenkundigen Schreibfehlers.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
Schlagworte
Aufschubantrag, außerordentliche Härte, außerordentliches Studium,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2223242.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020