Entscheidungsdatum
24.09.2019Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W181 2222369-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 29.05.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
€ 852,30
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 04.04.2019, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX alias
XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
2. In der Folge langte am 29.05.2019 das Gutachten samt nachstehender Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht wie folgt ein:
26.05.2019
XXXX
GEBÜHRENNOTE lt. GebAG & BMJ 11852 B/15/I-6/07
Mühewaltung § 43 (1) Z. 1 e psychiatr. Unters.
€ 195,40
Neurolog. Unters. OLG WIEN 25.2.2016 10 Bs 290/15h
€ 195,40
spez. Fragen red 5 Fragen
€ 586,20
Aktenstudium § 36 € 44,90 (7,60-44,90) + KG und Doku € 39,70
€ 36,90
Schreibgebühr § 31, Urschrift à € 2,00 28 Seiten
€ 56,00
Kopien f. SV. à € 0,60 28 Seiten
€ 16,80
§ 30 Beiziehung e. Hilfskraft f. Vorbereitungsarbeiten
€ 39,70
Zeitversäumnis § 33/1 Untersuchung 2x1 angef. Stunden
Ladung/Terminank./Bef.anf./Aktentransport 2x1
€ 45,40
Sonstige Geb. § 31 Tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.
€ 22,70
Reisekosten 6 km à 0,60
€ 3,60
Steuerfrei gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG Summe, abgerundet
. € 1.198,00
3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 28.08.2019, nachweislich zugestellt am 02.09.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass er sich bei den gestellten Fragen sowie deren Beantwortung weder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandergesetzt habe, noch, dass zur Begründung über die fundierten Kenntnisse im Bereich des Fachgebietes des Sachverständigen hinausgehende, außergewöhnliche Kenntnisse notwendig gewesen seien. Des Weiteren seien Kosten für Hilfskräfte nur so weit zu ersetzen, als die Beiziehung von Hilfskräften nach Art und Umfang der Tätigkeit unumgänglich notwendig sei. Darüber hinaus stelle sich von den zwei geltend gemachten Stunden Zeitversäumnis lediglich eine als nachvollziehbar dar und für die Vergütung der Reisekosten von 6 km sei die Darlegung der konkreten Route und die Relevanz des Weges für die Erstellung des Gutachtens erforderlich.
5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens XXXX , als Sachverständiger aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde und dabei ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte, wobei er sich bei der Beantwortung der Fragen weder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzte, noch waren zur Begründung, über die fundierten Kenntnisse im Bereich des Fachgebietes des Sachverständigen, hinausgehende außergewöhnliche Kenntnisse, notwendig. Des Weiteren wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der Dolmetscher vom Bundesverwaltungsgericht zu der Befundaufnahme geladen. Darüber hinaus wurden die im Rahmen des Parteiengehörs vom 28.08.2019 geforderten Nachweise der Notwendigkeit hinsichtlich der Beiziehung einer Hilfskraft sowie der der Reisekosten zu Grunde liegenden Strecke, nicht erbracht.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 04.04.2019, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 29.05.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.08.2019, GZ. XXXX , und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 GebAG
Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.
Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.
Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
§ 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bis c) [....]
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]"
Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität (des Gutachtens) und nicht die - selbstverständlich außer Streit stehende - fachliche Eignung des Sachverständigen entscheidend.
Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen verlangt, es genügt daher nicht, dass der Sachverständige insgesamt außergewöhnliche Kenntnisse auf seinem Fachgebiet aufweist (vgl. 12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4,RZ 30 zu § 43 GebAG).
Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der Sachverständige darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden."
Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2019, GZ. XXXX , waren im Rahmen des gegenständlichen Gutachtens nachstehende Fragen zu beantworten:
1. Liegt beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige, psychische Störung vor? Wenn ja, welche?
2. Ist diese behandelbar? Wenn ja, wie? Bitte um Bekanntgabe der notwendigen Medikamente bzw. Therapien.
3. Bestehen suizidale Tendenzen?
4. Wenn Frage 1. Mit "Ja" zu beantworten ist - ist der Beschwerdeführer trotz einer krankheitswertigen, psychischen Störung in der Lage, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen?
5. Ist der Beschwerdeführer psychisch in der Lage sich ohne fremde Hilfe selbstständige Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen oder sich in einer fremden Stadt zu orientieren?
6. Wenn Frage 1. mit "Ja" zu beantworten ist - ist bei einer Abschiebung nach Afghanistan von einer Verschlechterung der krankheitswertigen, psychischen Störung auszugehen? Wenn ja, wie würde sich die Verschlechterung äußern?
In dem erstatteten Gutachten wurde zunächst der relevante Akteninhalt wiedergegeben, anschließend die eingesehenen Befunde dokumentiert, aus denen eine Anpassungsstörung mit depressiver Komponente, eine sonstige Impulskontrollstörung, eine Schnittwunde (Kinder-Jugendpsychiatrie, XXXX , Aufenthalt vom XXXX ), depressive Episoden ohne psychotische Symptome F 32.2 (Arztbrief vom XXXX , Stellungnahme Psychotherapeutin vom XXXX ) sowie auch eine posttraumatische Belastungsstörung (Arztbrief vom XXXX ), hervorgehen. Der Sachverständige diagnostizierte nach der Befundung des Beschwerdeführers in seinem Gutachten nach dem WHO - Diagnosekatalog ICD 10 - unter Einbeziehung des Längsschnittverlaufs - keine krankheitswertigen psychopathologischen Auffälligkeiten bei emotional instabiler Persönlichkeitsakzentuierung ohne Krankheitswert und führte dazu aus, dass bei dem Untersuchten keine krankheitswertige psychische Störung vorliege, die vorliegende emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung zu depressiver Verstimmung führen könne, die unter antidepressiver Therapie leicht behandelbar sei, sich keine Hinweise auf suizidale Tendenzen zeigen, derzeit keinerlei Anhaltspunkte über die Notwendigkeit eines Erwachsenenvertreters gegeben seien und der Beschwerdeführer ausreichend in der Lage sei sich ohne fremde Hilfe selbstständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung, medizinische Betreuung zu verschaffen und sich in einer fremden Stadt zu orientieren. Der Sachverständige setzte sich daher bei der Beantwortung der gestellten Fragen nicht ausführlich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Vorgutachten auseinander, sondern stellte ausschließlich auf seine eigene Befundaufnahme und Diagnose ab.
In Zusammenschau mit dem erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themenkomplexen, wurden fünf Fragenkomplexe vom Sachverständigen beantwortet, da die sechste Frage im Vergleich zum Gutachtensauftrag entfiel.
Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die Höhe des jeweils zur Anwendung gelangenden Tarifes festzuhalten, dass der Sachverständige sich bei den gestellten Fragen sowie deren Beantwortung weder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen oder Vorgutachten ausführlich auseinandersetzte, noch, dass zur Begründung über die fundierten Kenntnisse im Bereich des Fachgebietes des Sachverständigen, hinausgehende außergewöhnliche Kenntnisse, notwendig waren. Die Mühewaltung ist daher nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zu vergüten.
Hat sich der Sachverständige im ausführlich begründeten Gutachten nicht nur mit den Ergebnissen eines psychiatrischen, sondern auch mit jenen der neurologischen Untersuchung eingehend auseinandergesetzt, gebührt für die durchgeführte genaue und somit zeitaufwändige neurologische Untersuchung samt eingehender Begründung im Gutachten eine Gebühr nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d. (vgl. OLG Wien 21 Bs 141/08a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 156 zu § 43 GebAG).
Da mit dem Beschwerdeführer eine umfassende neurologische Untersuchung durchgeführt wurde, steht dem Sachverständigen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d hierfür, neben der Gebühr für die psychiatrische Befundung, eine Vergütung der neurologischen Untersuchung in Höhe von € 116,20 zu.
Zu den Hilfskraftkosten im Sinne des § 30 GebAG
Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).
Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die - angestellt oder selbstständig - auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm. 1) und E 1 zu § 30 GebAG).
Aus dem Gebührenantrag geht hervor, dass der als Hilfskraftkosten gemäß § 30 GebAG geltend gemachte Betrag die Beiziehung einer Hilfskraft für Vorbereitungsarbeiten in Höhe von € 39,70 vergüten soll.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfskräfte sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der SV-Tätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden (vgl. OLG Wien 23 Bs 321/11s SV 2012/2, 101; OLG Graz 4 R 174/13k, 4 R 175/13g SV 2014/2, 102 ua.;
Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 25, 27 zu § 30 GebAG).
Spricht der Sachverständige Kosten für Hilfskräfte an, so hat er in der Regel jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit, Hilfskräfte beizuziehen, ergibt. Ergibt sich die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften nicht aus dem Akt und wird diese vom Sachverständigen auch nicht bescheinigt, können Hilfskraftkosten nicht zugesprochen werden (vgl. OLG Wien SV 2015/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 41, E 42 zu § 30 GebAG).
Weiters kommt es darauf an, welche Kosten dem Sachverständigen durch die Beiziehung der Hilfskraft tatsächlich entstanden sind, wobei die Kosten durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege zu bescheinigen sind (vgl. OLG Wien 23 Bs 83/15x, 14 R 113/15p SV 2016/1, 30; LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703, 44 R 165/12h EFSlg 136.589 ua.; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz. 4 zu § 30 GebAG).
Kosten von Hilfskräften zur Anlegung und Führung des Handaktes, Terminkoordination etc., rechtfertigen keine zusätzliche Gebühr nach § 30 GebAG. Diese Kosten, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung nur einen geringen Aufwand verursachen, sind vielmehr als Fixkosten anzusehen, die typischerweise anfallen und daher mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten sind (OLG Wien 23 Bs 83/15x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 46 zu § 30 GebAG).
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, welche Tätigkeiten die Hilfskraft konkret durchzuführen hatte und auch keine Umstände angeführt wurden, aus denen sich die Notwendigkeit für die Beiziehung der Hilfskraft ergibt sowie die Heranziehung auch nicht durch entsprechende Zahlungsbelege bescheinigt wurde, kann die geltend gemachte Gebühr für Hilfskraftkosten in Höhe von € 39,70 auf Grund der obigen Ausführungen nicht vergütet werden.
Zur Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG
Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von €
22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).
Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann.
Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32).
In der übermittelten Honorarnote vom 29.05.2019 wurden Gebühren gemäß § 32 GebAG für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beantragt.
Da der Beschwerdeführer sowie der Dolmetscher jeweils mit dem Schriftstück "Der Anberaumung einer Beweisaufnahme" vom 04.04.2019 zur Durchführung der Untersuchung vom Bundesverwaltungsgericht selbst geladen wurden, lässt der aktenkundige Sachverhalt lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergibt, weshalb auf Grund der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall lediglich eine Stunde Zeitversäumnis zu vergüten ist.
Zu den Reisekosten im Sinne der § 27 GebAG
Zu den Reisekosten zählen grundsätzlich Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 7 GebAG. Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind auch die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges dem Sachverständigen stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung in Höhe von € 0,42 je Fahrkilometer (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 1 und 2 zu § 28).
Dem Sachverständigen steht kein Anspruch auf Vergütung der Fahrtkosten für die Wegstrecke zwischen Ordination und Wohnung zu, außer er sucht seine Ordination nur zum Zweck der Befundaufnahme auf (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 2f zu § 27).
Aus der Honorarnote geht ein Betrag in Höhe von € 3,60 für eine Strecke von 6 km (6 km à 0,60) hervor.
Vor dem Hintergrund, dass keine konkrete Strecke, unter Darlegung der Relevanz für die Erstellung des Gutachtens, vom Antragsteller nachgewiesen wurde bzw. keine Stellungnahme dazu abgegeben wurde, ob die Ordination lediglich zum Zweck der Befundaufnahme aufgesucht wurde kann die geltend gemachte Gebühr für Reisekosten gemäß § 27 GebAG für eine Strecke von 6 km nicht vergütet werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Kilometergeld gemäß § 28 Abs. 2 GebAG lediglich € 0,42 beträgt.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Tabelle kann nicht dargestellt werden. Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 852,30 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
ärztlicher Sachverständiger, Bescheinigungspflicht, Fixkosten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2222369.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020