TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/11 G306 2222819-3

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Veröffentlicht am 11.10.2019
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Entscheidungsdatum

11.10.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G306 2222819-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von amtswegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA.: Marokko, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher genannten bzw. feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte bisher fünf Anträge auf internationalen Schutz. Der letzte Antrag vom 04.07.2017 wurde in II. Instanz am 03.04.2018 rechtskräftig abgewiesen. Dem BF weder internationalen Schutz noch subsidiären Schutz gewährt. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist.

Der BF wurde im Verfahren niederschriftlich befragt und gab an, dass er Österreich schon mal verlassen habe und sich in dieser Zeit in der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Belgien aufgehalten zu haben.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

"01) LG INNSBRUCK XXXX vom XXXX2012 RK XXXX2012

§ 83 (1) StGB

§27 (1) Z 1 8. Fall SMG

§§ 127,130 1. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX2012

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

zu LG XXXX RK XXXX2012

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom XXXX2013

2) LG XXXX vom XXXX2012 RK XXXX2012

§§ 27 (1) Z 1 7. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX2012

Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXXRK XXXX2012 Vollzugsdatum XXXX2013

3) LG XXXX vom XXXX2013 RK XXXX2013

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (1) Z 1 9. Fall, 27 (3) SMG §§ 27 (1) Z 1

1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat XXXX2013 Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum XXXX2014 zu LG XXXX RK XXXX2013

zu LG XXXX RK XXXX2012

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom XXXX2014

zu LG XXXX RK XXXX2013 zu LG XXXX RK XXXX2012 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom XXXX2015

4) LG XXXXvom XXXX2015 RK XXXX2015

§§ 27(1)Z 1,27(1) Z 2 SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27(1) Z1 2. Fall SMG

§ 28a (1) 5. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1,27 (2) SMG

§27 (3), § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG

§§ 30 (1)1. Fall, 30(1)2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX2014

Freiheitsstrafe 2 Jahre zu LG XXXX RK XXXX2015

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom XXXX2017

zu LG XXXXRK XXXX2015

Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2017

5) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2017 RK XXXX2017

§107(1) StGB

§ 27 (1) Z 1 8. Fall , (2a) 2. Fall u (3) SMG § 15 StGB § 105 (1) StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2017 Freiheitsstrafe 2 Jahre Vollzugsdatum XXXX2019

Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en)...

... ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.

... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen."

Der BF weist im Bundesgebiet folgenden Wohnsitzmeldungen auf:

"Wohnsitze

 

 

Straße

XXXX

 

Postleitzahl

XXXX

 

Ortsgemeinde

XXXX(GKZXXXX)

 

Unterkunftgeber

XXXX

 

Gemeldet

XXXX2019 -

Hauptwohnsitz

Straße

XXXX

 

Postleitzahl

XXXX

 

Ortsgemeinde

XXXX (GKZ XXXX)

 

Unterkunftgeber

XXXX

 

Gemeldet

XXXX2017- XXXX2019

Hauptwohnsitz

Auskunftssperre

XXXX2017 -

 

Straße

XXXX

 

Postleitzahl

XXXX

 

Ortsgemeinde

XXXX(GKZ XXXX)

 

Gemeldet

XXXX2017-XXXX2017

Hauptwohnsitz

Auskunftssperre

XXXX2017 -

 

Straße

XXXX

 

Postleitzahl

XXXX

 

Ortsgemeinde

XXXX (GKZ XXXX)

 

Unterkunftgeber

XXXX

 

Gemeldet

XXXX2015 -XXXX2016

Hauptwohnsitz

Auskunftssperre

XXXX2015 -

 

Straße

XXXX

 

Postleitzahl

XXXX

 

Ortsgemeinde

XXXX(GKZ XXXX)

 

Unterkunftgeber

XXXX

 

Gemeldet

XXXX2013 -XXXX2014

Hauptwohnsitz

Auskunftssperre

XXXX2013 -

 

Straße

XXXX

 

Postleitzahl

XXXX

 

Ortsgemeinde

XXXX (GKZ XXXX)

 

Unterkunftgeber

XXXX

 

Gemeldet

XXXX2011 - XXXX2011

Hauptwohnsitz

Auskunftssperre

XXXX2011 -

 

Straße

XXXX

 

Postleitzahl

XXXX

 

Ortsgemeinde

XXXX (GKZ XXXX)

 

Unterkunftgeber

XXXX

 

Gemeldet

XXXX2016 -XXXX2016

Nebenwohnsitz

Straße

XXXX -

XXXX

Postleitzahl

XXXX

 

Ortsgemeinde

XXXX(GKZ XXXX)

 

Unterkunftgeber

XXXX

 

Gemeldet

XXXX2012 -XXXX2012

Nebenwohnsitz

Straße

XXXX

 

Postleitzahl

XXXX

 

Ortsgemeinde

XXXX (GKZ XXXX)

 

Unterkunftgeber

XXXX

 

Gemeldet

XXXX2017- XXXX2017

Obdachlos

XXXX

Postleitzahl XXXX

Ortsgemeinde XXXX (GKZ XXXX)

Unterkunftgeber XXXX

Gemeldet XXXX2015-XXXX2015 Obdachlos

XXXX

Postleitzahl XXXX

Ortsgemeinde XXXX(GKZ XXXX)

Unterkunftgeber XXXX

Gemeldet XXXX2012-XXXX2012 Obdachlos"

BF befand sich bis zum XXXX2019 in Strafhaft und wurde über ihn am XXXX2019 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF wurde am XXXX2019 in das XXXX überstellt und wird seither dort in Schubhaft angehalten.

Gegen die Inschubhaftnahme brachte der BF kein Rechtsmittel ein.

Bisher erfolgten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2 Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft (30.08.2019, 23.09.2019). In beiden bisherigen Überprüfungen wurde die Anhaltung bestätigt und als verhältnismäßig erachtet.

Nunmehr langte die 3 Verhältnismäßigkeitsüberprüfung beim BVwG ein.

Das BFA gab dazu folgende Stellungnahme ab:

"Beschwerdevorlage

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren

und übermittelt die entsprechenden Unterlagen und Sachverhalte gemäß §22a Abs4 BFA-

VG zur do. Verwendung. Das BFA erlaubt sich, folgende Stellungnahme abzugeben:

-

Der marokkanische Staatsangehörige XXXX, geb XXXX, wurde am XXXX2019, mit Bescheid des BFA, RD Kärnten vom XXXX2019, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

-

Begründet wurde die Schubhaft dadurch, dass Fluchtgefahr bestehe, da Herr XXXX keinen Wohnsitz in Österreich und keine verwandtschaftlichen Beziehungen bzw. private oder soziale Anbindungen im Bundesgebiet aufweise. Er ist im Bundesgebiet niemals einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Herr XXXX ist hochmobil, er hat seit der Einreise in das Bundesgebiet, Österreich mehrmals verlassen und ist in die Schweiz, nach Frankreich, Luxemburg und Belgien gereist.

Herr XXXX befand sich seit dem XXXX2017 in Gerichtshaft und wurde am XXXX2019 aus dieser entlassen und befindet sich seit dieser Zeit in Schubhaft. XXXX wurde mittlerweile fünfmal rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt.

Herr XXXX stellte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet fünf Asylanträge, welche alle rechtskräftig negativ entschieden wurden. Er machte im Rahmen der Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität, er verwendete bereits folgende Aliasdatensätze: alias XXXX, alias XXXX).

Aus der persönlichen Lebenssituation und dem Vorverhalten des Herrn XXXX könne geschlossen werden, dass eine Verfahrensführung, während er sich in Freiheit befinde, ausgeschlossen sei. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden.

Aus diesem Grunde ist die Entscheidung verhältnismäßig.

-

Am 18.09.2017 bzw. 30.11.2017 wurde vom BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Vertretungsbehörde in Österreich ein Verfahren eröffnet. Es wurde für Herrn XXXX ein Heimreisezertifikat bei der marokkanischen Botschaft beantragt, um nach Ausstellung eines solchen zeitnah die Abschiebung zu organisieren. Herr XXXX hat im Wege des XXXX am XXXX2018 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft wurde bereits mehrfach urgiert, letztmalig am 11.09.2019.

-

Die Botschaft von Marokko hat am XXXX2019 XXXX als marokkanischen Staatsbürger identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.

-

Die ha. Behörde beabsichtigt XXXX nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates am XXXX2019 begleitet nach Marokko abzuschieben.

-

Laut Mitteilung des XXXX vom 31.07.2019 wurde der Antrag auf freiwillige Rückkehr von Herrn XXXX zurückgezogen.

-

Es wurde bis dato keine Schubhaftbeschwerde erhoben.

-

Gegenständlicher Sachverhalt wurde bereits am 23.08.2019 und am 18.09.2019 gern. § 22a Abs. 4 BFA-VG von Amts wegen dem BVwG vorgelegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft am 30.08.2019 bzw. am 23.09.2019 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist (Erkenntnis GZ G307 2222819-2/4Z vom 23.09.2019, Erkenntnis GZ G309 2222819-1/9E v. 16.09.2019, gekürzte Ausfertigung des am 30.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses).

-

Im Verfahren haben sich keine konkreten Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Ein Abschiebetermin steht jetzt fest.

Die Botschaft von Marokko hat am XXXX2019 XXXX als marokkanischen Staatsbürger

-

identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.

-

Somit sieht das BFA, RD Kärnten, die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen längeren Zeitraum als vier Monate als gegeben, die Staatsangehörigkeit des XXXX ist geklärt.

-

Die ha. Behörde beabsichtigt XXXX nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates am XXXX2019 begleitet nach Marokko abzuschieben.

Der im Betreff Genannte ist derzeit in Schubhaft im XXXX.

Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

XXXX, ADir"

Erwägungen:

Das BFA leitete so früh als möglich ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ ein (18.09.2017 bzw. 30.11.2017). Urgenzen wurden mehrmals durchgeführt wobei die letzte am 11.09.2019 vorgenommen wurde. Der BF erklärte sich am 10.04.2018 bereit freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Die marokkanische Botschaft hat am XXXX2019 den BF als marokkanischen Staatsbürger identifiziert und die Ausstellung eines HRZ zugestimmt. Die Behörde beabsichtigt den BF bereits am XXXX2019 - unter Begleitung - nach Marokko zu überstellen. Laut Mitteilung des XXXXvom XXXX2019 hat der BF den Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Marokko zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX2019, 08:00 Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht. Festgestellt wird, dass vor dem BVwG bereits 2 Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG stattgefunden haben. Der BF zeigte sich bisher in der Zusammenarbeit mit den Behörden als auch mit dem erkennenden Gericht, als nicht besonders kooperativ bzw. vertrauenswürdig. Der BF hat mittlerweile im Bundesgebiet 5-mal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF machte unterschiedliche Angaben zur Identität und verwendete Aliasnamen. Der BF gab selbst zu, dass er sich schon in mehreren europäischen Staaten (siehe oben) aufgehalten hat. Der BF hat seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr wieder zurückgezogen.

Festgestellt wird, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und mit Nachdrücklichkeit geführt hat. Der BF wurde nun vor Kurzem - XXXX2019 - als marokkanische Staatsbürger identifiziert und wurde die Ausstellung eines HRZ zugestimmt. Die Abschiebung des BF ist für den XXXX2019 geplant.

Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich, er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Der BF ist bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise nach Österreich 5 unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Der BF zeigt ein absolutes unkooperatives Verhalten und ist keinesfalls gewillt, freiwillig nach Marokko zurückzukehren.

Die Behörde zeigte sich entschlossen ein HRZ für den BF zu erlangen und wurde ihr Bemühen durch die nunmehrige Zustimmung, belohnt.

Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund des bisherigen Verhalten des BF (strafrechtliche Verurteilungen, 5-malige erfolglose Asylantragstellung) steht fest, dass der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, bzw. nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen und wiederum Straftaten zu begehen. BF gab selbst zu schon durch mehrere EU Staaten gereist zu sein.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.

Im Hinblick auf die Zeitnahe Überstellung des BF nach Marokko und die Unwilligkeit der freiwilligen Rückreise ist weiterhin mit hoher Fluchtgefahr zu rechnen. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die Ausstellung eines HRZ wird nachweisbar vorangetrieben.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit, Voraussetzungen
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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