Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, in der Beschwerdesache des PR in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Punz, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 15/15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juli 1997, Zl. MA 15-II-R 36/97, betreffend Rückforderung von Beiträgen gemäß § 69 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15-19), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 gab die Wiener Gebietskrankenkasse dem Antrag des Beschwerdeführers, die für die in der Anlage zum Bescheid genannten Dienstnehmer, für die jeweils bezeichneten Zeiten, vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen, soweit diese Schmutzzulagen betreffen, als zu Ungebühr entrichtete Beiträge im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG zurückzuerstatten, nicht statt.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers teilweise statt und stellte gemäß §§ 413, 414 i. V.m. 355 ASVG fest, daß die Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 69 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, den Beschwerdeführer für die in der Anlage zum Bescheid genannten Dienstnehmer für die Zeit vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1992, Beiträge und Umlagen in der Höhe von S 165.363,74 zurückzuzahlen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen die am 8. September 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 97/08/0512 protokollierte Beschwerde. Über diese wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 1997 das Vorverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 8. April 1998, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 15. April 1998, teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß der den Gegenstand der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde darstellende Bescheid mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1998, B 2307/97, aufgehoben worden sei.
Dies wurde vom Beschwerdeführer über entsprechenden Vorhalt mit Schreiben vom 4. Mai 1998 bestätigt.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
Letzteres ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesonders § 56 erster Satz VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren auf Ersatz der "Gebühren" war abzuweisen, weil ein solcher Aufwand im Hinblick auf die im § 110 ASVG vorgesehene sachliche Gebührenfreiheit nicht erwachsen ist.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080512.X00Im RIS seit
20.11.2000