TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 W251 2183066-1

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W251 2183056-1/11E

W251 2183063-1/13E

W251 2183061-1/12E

W251 2183072-1/11E

W251 2183069-1/12E

W251 2183066-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , 4)

XXXX , geboren am XXXX , 5) XXXX , geboren am XXXX und 6) XXXX geboren XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch RA Mag. BITSCHE, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 04.12.2017, Zl. 1091805800 - 151579845,

2) vom 04.12.2017, Zl. 1091805408 - 151579883, 3) vom 04.12.2017, Zl. 1091805310 - 151580355 und 4) vom 04.12.2017, Zl. 1091805201 - 151580415 und 5) 04.12.2017, Zl. 1091804103 - 151580012 und 6) 04.12.2017, Zl. 113887070 - 161719704 nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2183066.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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