Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2223001-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH in 1170 Wien - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.08.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .
II. Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird s t a t t g e g e b e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.03.2019, dem BF persönlich zugestellt am 03.04.2019, wurde dieser anlässlich der Verhängung der Untersuchungshaft über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig zur dahingehenden Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem persönlich BF zugestellt am 29.04.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt, einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
3. Mit per E-Mail am 30.08.2019 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes IV. (Einreiseverbot), die Herabsetzung der Dauer desselben sowie die Zurückverweisung der Rechtssache im angefochtenen Umfang zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
Zudem wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr gestellt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG samt kurzer Stellungnahme vom BFA am 02.09.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebne Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, ledig und der serbokroatischen Sprache mächtig.
1.2. Der genaue Einreisezeitpunkt ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Der BF wies abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in Haft beginnend mit XXXX2019 bisher keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet auf.
1.3. Am XXXX2019 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen dringenden Verdachtes, strafbare Handlungen nach dem SMG begangen zu haben, festgenommen.
1.4. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich als unrechtmäßig.
1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht und ging im Bundesgebiet jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht, konnten nicht festgestellt werden.
Der BF weist keine Sozialversicherung auf und verfügt zudem über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
1.6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (LG XXXX), in Rechtskraft erwachsen am XXXX2019, zu XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, und der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Der BF wurde für schuldig befunden, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift:
1. nämlich Heroin von XXXX2019 bis XXXX2019 in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (ca. 488 Gramm brutto), teils durch gewinnbringenden Verkauf, anderen überlassen, sowie am XXXX2019 Heroin in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es für den Weiterverkauf in seiner Wohnung bunkerte, besessen zu haben;
2. nämlich Marihuana am XXXX2019 zum ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen zu haben.
Als mildernd wurden dabei das teilweise reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die erwähnten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.7. Dem BF wurde seitens des BFA schriftliches Parteiengehör eingeräumt und wurde diesem das besagte Schriftstück am 03.04.2019 persönlich zugestellt. Bis dato hat der BF jedoch keine Stellungnahme beim BFA eingebracht.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt IV. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die aktuelle Anhaltung in Justizanstalten sowie das Fehlen sonstiger Wohnsitzmeldungen in Österreich beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters.
Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen - mangels Anfechtung seitens des BF in Rechtskraft erwachsenen - sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF stützenden Rückkehrentscheidung.
Dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde kann ferner entnommen werden, dass der BF ausschließlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, sohin das Einreiseverbot, angefochten hat (arg: "Gegen den hiermit näher bezeichneten Bescheid erhebt der Beschwerdeführer (in Folge: BF) im Umfang von Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) BESCHWERDE ...".
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF, die näheren Ausführungen zu den Straftaten und Strafbemessungsgründen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils.
Das gewährte Parteiengehör ist der Ausfertigung des entsprechenden Schreibens an den BF zu entnehmen und beruht die Zustellung an den BF auf dem ebenfalls im Akt einliegenden Rückschein. Die ausgebliebene Stellungnahme des BF beim BFA wiederum ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Schreibens im Akt. Ferner hat der BF in der Beschwerde nicht eingewandt, vom Parteiengehör Gebrauch gemacht zu haben.
Die weiteren, oben getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, dem in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
2.2.2. Wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde dem diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF in seiner Muttersprache einzuräumen, weil Serbokroatisch keiner in Österreich sesshaften Minderheit zuzuordnen und Deutsch gemäß Art 8 Abs. 1 B-VG Amtssprache ist. Auch für die Vornahme ausschließlich einer persönlichen Einvernahme gab es keine Anhaltspunkte. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt. (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.
Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des BF, (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105 und 16.04.2009, 2006/11/0227) kann kein Verfahrensmangel im Verfahren vor der belangten Behörde erkannt werden. Dies im Hinblick auf die Tatsache, dass ein allfälliges Schweigen des BF von der belangten Behörde bewertend in deren Entscheidung eingebunden (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden kann, ohne dieser die Pflicht aufzuerlegen, den BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189).
Vielmehr hat das Bundesamt in Ermangelung der hinreichenden Mitwirkung des BF unter Setzung alternativer Ermittlungsschritte, Heranziehung der ihr zur Verfügung stehenden Akten wie des Inhalts des Strafurteils auf die Erhebung der Sachlage bestmöglich hingewirkt und den erhobenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde brachte der BF keinen abweichenden Sachverhalt substantiiert vor und trat den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sohin auch nicht begründet entgegen. Der bloße Einwand des Vorliegens von Ermittlungsmängeln allein genügt als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF darzulegen gehabt, worin genau Ermittlungsmängel bestehen. Der BF brachte im Rechtsmittel jedoch keinen konkreten und verifizierbaren neuen Sachverhalt vor, sodass diesem eine begründete Entgegnung nicht gelang.
Insofern er in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt, aufgrund seiner Anhaltung in Untersuchungshaft keine Möglichkeit gehabt zu haben, sich an eine Rechtsberatungseinrichtung zu wenden und die Stellungnahmefrist daher für eine Antwort zu kurz bemessen worden sei, fehlt es diesem Vorbringen an Nachvollziehbarkeit. Zum einen war der BF in seinem Strafverfahren anwaltlich vertreten und hätte er bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 07.08.2019 Zeit für eine Stellungnahme gehabt. Dass er unter Berücksichtigung seiner Verurteilung am XXXX2019 und rechtlichen Vertretung im Strafverfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keinen Zugang zu rechtskundigen Personen oder Einrichtungen gehabt hätte, widerspricht jeglicher Logik. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 182 Abs. 3 Z 2 StPO beim Vollzug der Untersuchungshaft besonders darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Beschuldigte ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung haben. Fernen normiert § 188 Abs. 1 StPO, dass Beschuldigte während der Untersuchungshaft grundsätzlich Besuche empfangen und mit anderen Personen und Stellen schriftlich und telefonisch verkehren dürfen. Inwiefern es dem BF trotz der besagten Rechte dennoch unmöglich gewesen sein soll, Kontakt zu rechtskundigen Personen oder Einrichtungen wie der belangten Behörde aufzunehmen, entzieht sich der Logik des erkennenden Gerichts.
Darüber hinaus wäre es dem BF offen gestanden, sich an - serbische - Mithäftlinge oder unmittelbar an das BFA, wenn auch unter Verwendung seiner Muttersprache, zu wenden. Wenn auch der Soziale Dienst in der Justizanstalt des BF nicht als rechtskundig angesehen werden kann, so hätte dieser auf Initiative des BF jedenfalls einen Kontakt zwischen ihm und dem BFA herstellen können. Wegen des erst am 07.08.2019 ergangenen Bescheides des BFA greift das Argument, dass eine Kontaktaufnahme zum Sozialen Dienst einige Tage benötigt hätte, jedenfalls zu kurz.
Einen nachvollziehbaren Grund für sein Schweigen vor dem BFA vermochte der BF im Ergebnis sohin nicht darzulegen und letztlich auch keinen Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde aufzuzeigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen.
Dies aufgrund folgendere Erwägungen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
3.1.2. Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose und fehlender Anknüpfungspunkte in Österreich, wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 8 Jahren indiziert.
In der Beschwerde hebt der BF hervor, sich reuig zu zeigen und keine Gefahr für öffentlichen Interessen darzustellen. Demzufolge erweise sich die Verhängung eines auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot als unzulässig bzw. unverhältnismäßig.
In den Fällen des § 53 Abs. 3 FPG ist vorbehaltlich der Z 5 bis 9 leg cit, ein Einreiseverbot von bis zu 10 Jahren zu verhängen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX rechtskräftig wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt.
Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann, insbesondere aufgrund der Suchtgiftmengen, des Tatzeitraums sowie der Vielzahl der Angriffe, gepaart mit den damit einhergehenden fremdenrechtlichen Verstößen, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.
Der BF nahm nicht nur die Gefährdung der Gesundheit der Drogen-Konsumenten, sondern auch die Förderung ihrer Abhängigkeit und ihres Leides in Kauf und bediente sich dazu der Beschaffungskriminalität. Erschwerend kommt hinzu, dass er harte Drogen, konkret Heroin, mit Gewinnbringungsabsicht in Umlauf gebracht, den Verkauf weiterer Mengen bereits vorbereitet sowie sich ungemeldet, sohin vor den österreichischen Behörden verborgen, (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG: hinsichtlich bestehender Meldepflichten) gehalten hat.
Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte der BF einzig im eigenen Interesse unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf das gezeigte Verhalten des BF lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für eine positive Wandlung des BF in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten.
Insofern der BF erstmals in der gegenständlichen Beschwerde seine Reue zu bezeugen scheint, gelingt es diesem nicht, eine solche auch zu vermitteln. Der bloßen Äußerung, sein Verhalten zu beruen, fehlt es an hinreichender Substanz. So unterließ es der BF, näher darzulegen, sich mit seinen Straftaten, seine Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinanderzusetzen. Letztlich zeigt der Umstand, dass der BF im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz gebotener Möglichkeit und erfolgter Aufforderung, nicht mitgewirkt hat, auf, dass er im Grunde kein Interesse an der Achtung gültiger Normen hegt. Ferner lässt der Versuch des BF, seine Straftaten insofern zu bagatellisieren, als er eine Gefährlichkeit verneint, auf mangelnde Einsicht schließen.
Der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Zudem hat der BF diese Zeit überwiegend in Haft verbracht und kommt diesem daher laut Judikatur des VwGH keine maßgebliche Relevanz z (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485).
Ferner misst der VwGH Suchtgiftdelikten eine hohe Rückfallgefährlichkeit bei, wobei er dabei keine Unterscheidung hinsichtlich Gewinnsuchtbestrebungen oder Beschaffungskriminalität trifft (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554).
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Angesichts des rechtswidrigen Verhaltens des BF und dem gleichzeitigen Fehlen von Bezugspunkten und einer tiefgreifenden Integration in Österreich ist eine Abstandnahme von der Erlassungeinem Einreiseverbot nicht zu rechtfertigen.
3.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren jedoch als überzogen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann auf 10 Jahre befristet erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des BF ist zwar jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie volksgesundheitlichen und fremdenrechtlichen Gedanken massiv zuwidergelaufen. Die Verurteilung stellt jedoch die erste strafgerichtliche Verfehlung des BF dar und hat das Strafgericht nur 1/5 der höchstzulässigen Strafhöhe von 10 Jahren ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf das vom BF gesetzte Verhalten, insbesondere des Unrechtsgehalts seiner Straftaten, der Ausrichtung seines Verhaltens (Inverkehrbringen großer Mengen von Suchtgift zur eigenen Bereicherung) sowie der Tatwiederholungen, erscheint eine Reduktion des Einreiseverbotes unter 6 Jahre ebenfalls als unangemessen, zumal das persönliche Verhalten des BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es zu entgegnen gilt.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß auf 6 Jahre zu reduzieren und der Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß stattzugeben.
3.2. Hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist anzumerken:
Der Sinn der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren liegt in der Verhinderung einer Effektuierung einer, im Rechtswege überprüfbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Abschiebeentscheidung, zum Zwecke der Verhinderung von möglichen Rechtsverletzungen iSd. EMRK. (vgl. § 18 Abs. 5 BFA-VG)
Im gegenständlichen Fall liegt eine im Rechtswege überprüfbare solche Rechtssache aufgrund unterlassener Beschwerdeerhebung jedoch nicht vor. Ein Einreiseverbot stellt keine solche Rechtsache dar, zumal dabei keine Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF zu thematisieren sind, sondern diese an eine aufrechte, den BF zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtende Rückkehrentscheidung anschließt bzw. auf eine solche aufbaut (§ 53 Abs. 1 FPG).
Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangelte es verfahrensgegenständlich sohin an einer maßgeblichen Wirkung, weil gegenständlich Fragen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nicht zu thematisieren waren und im Übrigen die Rückkehrentscheidung bereits rechtskräftig erlassen wurde. Die gegenständlich zu treffende Entscheidung (bzw. getroffene Entscheidung), möge diese auch dergestalt ausgefallen sein, dass das Einreiseverbot zu beheben gewesen wäre, vermag nichts an der verpflichteten Ausreise des BF aufgrund einer gültigen - nicht angefochtenen - Rückkehrentscheidung zu ändern. Letztlich stellt die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsnorm des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG explizit einen untrennbaren Zusammenhang des Ausspruches eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung zu einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung her, der verfahrensgegenständlich, aufgrund unterlassener Anfechtung der Rückkehrentscheidung jedoch nicht vorliegt.
Eine wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beseitigende Rechtsverletzung konnte nicht festgestellt werden und war die Beschwerde daher in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Zur Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass die antragstellende Partei über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Eingabengebühr, Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2223001.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020