TE Bvwg Beschluss 2019/11/7 G314 2218672-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.11.2019

Norm

AsylG 2005 §2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G314 2218672-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Marc GOLLOWITSCH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit der Eingabe vom 23.10.2019 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid zurück. Das Verfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2218672.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten