TE Bvwg Beschluss 2019/11/11 W253 2140638-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2019
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Entscheidungsdatum

11.11.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W253 2140638-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2019, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.

Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Zum Erstverfahren:

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am 14.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass sein Bruder, ein Polizist, von den Taliban getötet worden sei. Deshalb habe er riesige Angst bekommen. Die Taliban hätten auch ihn bedroht. Bei einer Rückkehr würde er von den Taliban getötet werden.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 10.08.2016 gab der BF an, dass sein Bruder bei der Polizei gearbeitet habe. Die Taliban hätten den Bruder aufgefordert, die Arbeit zu kündigen. Jedoch habe der Bruder weitergearbeitet und sei von den Taliban getötet worden. Nach dem Tod des Bruders hätten die Taliban den BF bedroht. Die Taliban hätten vom BF verlangt, dass er sich ihnen anschließe oder sich als Selbstmordattentäter zur Verfügung stelle. Danach sei der BF geflüchtet. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. Er fürchte sich davor, dass sie ihn mitnehmen oder dass er für sie gegen die Regierung kämpfen müsse.

Mit Bescheid vom 11.10.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.

Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 28.10.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 25.11.2016 vom BFA vorgelegt.

Mit Ladung zur 1. Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Der BF brachte eine schriftliche Stellungnahme in Vorlage.

Mit Ladung zur 2. Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert: 23.11.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte keine Stellungnahme ein.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.01.2018 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2019, GZ W245 2140638-1/23E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der damals zur Entscheidung berufene Richter im Wesentlichen folgendes aus.

Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen (der Bruder des Beschwerdeführers, ein Polizist, sei von den Taliban getötet worden und sei auch der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden. Der BF fürchte im Falle seiner Heimkehr getötet zu werden) habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können und sei dieser persönlich unglaubwürdig.

Der Beschwerdeführer leide an keiner ernsthaften bzw. schweren Krankheit. sei im erwerbsfähigen Alter und verfüge über Angehörige im Herkunftsstaat.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz sei nicht möglich. Dem Beschwerdeführer stehe eine zumutbare innerstaatliche Flucht-bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Scharif zur Verfügung, wo es ihm möglich sei, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben.

Mazar-e Sharif sei von Österreich aus am Luftweg erreichbar.

Der BF verfüge über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.

Der BF sei mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.

Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich.

Der Beschwerdeführer habe eine Freundin, welche serbische Staatsangehörige sei. Darüber hinaus pflege der Beschwerdeführer in Österreich freundschaftliche Beziehungen Beziehung und Bekanntschaften zu. Weitere substantielle Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens seien nicht feststellbar.

Der Beschwerdeführer würde in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Der Beschwerdeführer sei in der Lage in einfachen Situationen des Alltags Lebens auf elementarer Basis in deutscher Sprache zu kommunizieren.

1.2. Zum gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren:

Am 22.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde über diesen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG verhängt.

Am 26.10.2019 erfolgte die Erstbefragung zum Folgeantrag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Zuge dieser niederschriftlichen Erstbefragung führte der Beschwerdeführer befragt seine alten Fluchtgründe noch aufrecht bleiben würden. Er habe während seines Aufenthaltes in Frankreich mit seiner Mutter telefoniert. Von dieser habe er erfahren, dass ein Dorfbewohner nach seiner Abschiebung aus Österreich, in Afghanistan von den Taliban im Heimatdorf getötet worden sei. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit Sicherheit ermordet werden würde. Darüber hinaus habe ihm die Mutter erzählt, dass die Taliban bereits dreimal bei ihr nach dem Verbleib des Sohnes gefragt hätten. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass er, im Falle der Gewährung einer finanziellen Unterstützung, bereit wäre freiwillig und selbstständig nach Afghanistan zurückzukehren.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.10.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt dass die belangte Behörde beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutzes durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er verpflichtet sei ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht wären. Er habe einen Freund Namens Riaz der nach seiner Abschiebung im Herkunftsstaat von den Taliban ermordet worden sei. Weiters habe ihm seine Mutter gesagt , dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland getötet werden würde. Außerdem habe die Mutter ihm berichtet, dass die beiden Taliban nach seiner Flucht bereits dreimal sein Heimatshaus aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt hätten.

Weiters äußerte der Beschwerdeführer den Wunsch freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen um von dort in ein anderes Land ausreisen zu können. Er habe in Österreich keine Angehörigen und lebe er auch in keiner Lebensgemeinschaft. Befragt zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen möchte, damit er in Afghanistan überleben könne und bekräftigte das er freiwilligen Afghanistan zurückkehren wolle.

Das BFA verkündete am 31.10.2019 gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG mündlich den in Beschwerde gezogenen Bescheid, und hob den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.

Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Asylantrag (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid) entschieden habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei mit 04.03.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer sei danach illegal nach Frankreich gereist, um unmittelbar vor der Stellung des Folgeantrags illegal das Bundesgebiet zurückzukehren.

Der Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan mit Stand vom 04.06.2019) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.

Am 08.11.2019 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte dieser am 11.11.2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung W253 ein und wurde dies dem BFA mit Mitteilung vom 11.11.2019 bestätigt.

2. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang:

Der Erstantrag auf internationalen Schutz vom 13.05.2015 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2019, GZ W 245 2140638-1/23E als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 04.03.2019 in Rechtskraft.

In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 21.10.2019 neuerlich nach Österreich ein.

Am 22.10.2019 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und stellte am 22.10.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

2. Zum Beschwerdeführer:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er ist im erwerbsfähigen Alter.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner ernsthaften bzw. schweren Krankheit.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Die Mutter des BF lebt in Afghanistan.

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft.

In seinem Herkunftsstaat hat der BF zumindest acht Jahre die Schule besucht. Während seiner Schulzeit arbeitete der BF auf Baustellen. Mit seinen Einkünften hat der BF zum Lebensunterhalt seiner Familie beigetragen.

3. Zum gegenständlichen Antrag:

Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Antrag mit den Fluchtgründen aus dem ersten Asylverfahren und möchte freiwillig nach Afghanistan ausreisen um von dort wiederum in einen anderen Staat auszureisen.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des AS ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer hat kein hinreichend schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet. Er ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungerichts sowie der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde getroffen.

Die Feststellung über die Rechtskraft des Erkenntnisses mit dem über den ersten Antrag des Beschwerdeführers entschieden wurde und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt zum Erstverfahren.

Die Feststellungen zur Antragsbegründung im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz gründen auf den Niederschriften über die Erstbefragungen durch die Organe der Sicherheitspolizei sowie der Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde, welche ihrer Entscheidung in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lage Informationeb zu Allgemeinsituationen Afghanistan zugrunde legte.

Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die zugrundeliegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern seine Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Seine nachgeschobene Behauptung, dass er nunmehr von einem Freund erfahren habe, dass dieser bei seiner Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban im Heimatort des Beschwerdeführers getötet worden sei bzw. die Taliaban nach ihm bei seiner Mutter gefragt hätten war nicht geeignet, eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass die Taliban mehrfach bei ihm zu Hause Nachschau nach dem Beschwerdeführer gehalten haben, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt mehrfach den Wunsch geäußert hat, freiwillig nach Hause zurückkehren zu können. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zunächst in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat, seine ursprünglichen im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe aufrecht halten zu wollen und dann mit Fortdauer der Einvernahme schließlich mehrfach den Wunsch äußert freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, erhärtet sich für den zur Entscheidung berufenen Richter der Eindruck, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner beiden Verfahren geschilderten Fluchtgründe tatsächlich nicht bestehen. Es ist nicht logisch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zum einen behauptet bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr zu laufen von den Taliban getötet zu werden und gleichzeitig bei seiner Einvernahme den Wunsch nach finanzieller Unterstützung zur freiwilligen Heimkehr äußert.

Die Feststellungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und den im Akt einliegenden Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach eine Nachfrage in der Sanitätsstelle ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht in medizinischer Behandlung ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (§ 22 Abs. 10 AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu § 22 BFA-VG, S. 283).

Zu A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhASt macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a AsylG erfüllt.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer erklärt, dass seine Fluchtgründe die gleichen geblieben seien.

Bezüglich der Fluchtgründe des Vorverfahrens liegt eindeutig entschiedene Sache vor und braucht daher hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.

Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Er bestätigte selbst ausdrücklich, keine neuen Fluchtgründe zu haben und äußert den Wunsch nach einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat.

Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.

Die Z 3 des § 12a AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.

Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsberaterin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.

Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des AS im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2019 - der Beschwerdeführer einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme am 31.10.2019 vor, die bisherigen Fluchtgründe aufrecht zu halten. Weiters brachte er vor, dass er zwischenzeitig Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Mutter gehabt habe und diese ihm von der Ermordung eines Freundes berichtet habe.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich, wie festgestellt, um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Er kennt die Kultur Afghanistans, ist Paschtune, und damit ein Teil der Mehrheitsbevölkerung in seinem Heimatstaat. Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung. Er stammt jedoch aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt und gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er hat es auch alleine geschafft, aus Afghanistan nach Österreich zu flüchten und hat sich um neuen kulturellen Umfeld in Europa - wohl mit Hilfe der Grundversorgung - zu Recht gefunden, was dennoch grundsätzlich für seine Selbsterhaltungsfähigkeit spricht. Außerdem kann der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in den Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es sind insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland Afghanistan, brachte der Antragsteller nichts Substantiiertes vor. Sondern gab an freiwillig dorthin reisen zu wollen. Insofern wurde den Feststellungen des BFA im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwwerdeführers seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Im Falle des Beschwerdeführer besteht kein Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich, zumal der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hat. Es ist daher das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 13.05.2015 mit einer Unterbrechung von sieben Monaten in Österreich aufhältig. Er war somit insgesamt bisher ca. 4 Jahre in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführers ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seine nunmehr beiden Anträge auf internationalen Schutz gestützt. Der Beschwerdeführer war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft verneinte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 31.10.2019

Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschsprachkenntnisse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich.

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des AS am Verbleib im Bundesgebiet - insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich und mangels intaktem Familienleben in Österreich - überwiegt und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 06.09.2018 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der zur Entscheidung berufenen Richter konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, non-refoulement Prüfung, Prognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W253.2140638.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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