Entscheidungsdatum
13.11.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G307 2222472-2/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Afghanistan alias Iran, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX2019 im Rahmen des zu Zahl XXXX seit XXXX2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten Verfahrens zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX2019 um 15:20 Uhr, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über diesen die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet.
1.2. Mit dem am 25.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX2019. Darin wurde beantragt, das BVwG möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; dessen Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX2019 für rechtswidrig erklären; im Rahmen einer "Habeas-Corpus-Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der BF (gemeint wohl: des BF) gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen.
1.3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage übermittelte die belangte Behörde am selben Tag den zugehörigen Verwaltungsakt samt Beschwerde anher. Am selben Tag legte das BFA, RD OÖ eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde vor und beantragte, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.
1.4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.10.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) XXXX und eine Mitarbeiterin seiner RV sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde die obzitierte Entscheidung mündlich verkündet.
1.5. Mit dem am 30.10.2019 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist afghanischer oder iranischer Staatsbürger. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument.
Der BF ist ledig, hat keine Kinder, verließ Afghanistan im Jahr 2003, reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2003 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Hierauf wurde ihm am 21.09.2004 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.09.2005 erteilt und diese mehrfach bis schließlich 21.09.2018 verlängert.
Der BF wurde am XXXX2019 vor einem Organ des BFA zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einvernommen. Nach diesem Zeitpunkt hielt er sich nicht mehr an der gemeldeten Wohnadresse auf, nahm aber keine Abmeldung vor und verständigte das Bundesamt nicht über seinen damaligen Aufenthaltsort. Am XXXX2019 erkundigte sich der BF telefonisch über den diesbezüglichen Verfahrensstand.
Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und dessen Aufenthaltsberechtigung entzogen, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegenüber dem BF wegen Mittellosigkeit ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot ausgesprochen. Die Zustellung dieses Bescheides zu eigenen Handen des BF scheiterte, weil sich der BF rund um die Zeitspanne des Zustellversuchs Ende Februar 2019 nicht mehr in der XXXXaufhielt. Der besagte Bescheid wurde hienach durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 08.04.2019 in Rechtskraft.
Am XXXX2019 wurde der BF auf dem Gelände des Hauptbahnhofs in XXXX eine Personenkontrolle unterzogen und seine Festnahme angeordnet. Am 23.05.2019 stellte er neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des BFA vom 05.06.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an des BVwG wurde mit Erkenntnis vom 01.07.2019 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde außerordentliche Revision an den VwGH erhoben. Dieser erkannte der Revision mit Beschluss vom 16.10.2019, Zahl Ra 2019/14/0405-7 aufschiebende Wirkung zu.
Die BF pflegt keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer sozialen Integration in Österreich liegen nicht vor. Der BF verfügt über keine zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichenden Mittel und über keine eigene Unterkunft. Er war zuletzt vom 24.04.2018 bis 26.05.2018 bei der XXXX im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. Abgesehen davon war der BF immer nur kurzfristig berufstätig und bezog über lange Zeitspannen hinweg Notstands- oder Überbrückungshilfe. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF derzeit selbsterhaltungsfähig ist.
Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF befindet sich seitXXXX2019, 15:20 Uhr, auf Grund des Schubhaftbescheides vom selben Tag in Schubhaft, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird.
Die belangte Behörde leitete im Juli 2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) mit der afghanischen Botschaft ein. Am XXXX2019 wurde der BF zwecks Klärung seiner Identität einer Delegation der afghanischen Botschaft vorgeführt. Dort gab der BF an, er stamme aus dem Iran, worauf das Bundesamt am 07.08.2019 ein HRZ-Verfahren mit dem Iran einleitete. Das mit Tadschikistan am 23.08.2019 eingeleitete HRZ-Verfahren führte zu keinem Ergebnis, wobei eine dahingehende mündliche Ablehnung der Ausstellung eines HRZ erfolgte. Am 04.10.2019 und 08.10.2019 erfolgten gegenüber der iranischen Botschaft Urgenzen in Bezug auf das dort geführte HRZ-Verfahren.
Im Ergebnis hat sich der BF nicht als vertrauenswürdig erwiesen und besteht weiterhin Fluchtgefahr.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen, vor allem im Hinblick auf Familienstand, Aufenthalt in Österreich und Meldungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie dem Inhalt des Zentralen Melderegisters und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die bisher fremden- und asylrechtlich geführten Verfahren, die dahingehenden Zustellvorgänge sowie deren Ausgang folgen dem Inhalt des die Schubhaft verhängenden Mandatsbescheides des BFA, jenes Bescheides, mit welchem gegen den BF die oberwähnte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Ausweisung erlassen wurde, dem Erkenntnis des BVwG, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid, worin der Asylantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen wurde sowie dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregisters.
Der BF hat zwar mehrmals erwähnt, an Schlafstörungen zu leiden und hat Dr. XXXX am XXXX2019 in seinem Befund hervorgehoben, der BF leide an Albträumen und sei depressiv, für das Vorliegen von ernst zu nehmenden, lebensbedrohlichen Krankheiten traten jedoch keine Anhaltspunkte hervor. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung meinte, er leide an Tuberkulose, konnte ihm diese Krankheit mangels Vorlage dahingehender Beweismittel nicht bescheinigt werden.
Die bisher ausgeübten Beschäftigungen, deren kurze Dauer und die zeitweilen bezogenen Sozialleistungen sind aus dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ersichtlich.
Der BF hat bis zu seiner Vorführung vor die afghanische Botschaft am XXXX2019 behauptet, ebensolcher Staatsbürger zu sein. Erst dort gab er an, aus dem Iran zu stammen.
Die fehlenden bzw. nur losen Beziehungen zu Österreich sind den eigenen Ausführungen des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu entnehmen. Trotz seines langen Aufenthalts ins Österreich vermochte der BF keine tiefgreifende Integration vermitteln. Er legte keine Deutschprüfung ab, waren seine Beschäftigungen immer wieder von langen Unterbrechungen gekennzeichnet und verfügt er über keine ausreichenden Existenzmittel, was er auch in der Einvernahme vor dem BFA bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Zusage einer österreichischen Staatsbürgerin, er könne im Fall der Beendigung der Schubhaft bei einer österreichischen Staatsbürgerin Unterkunft nehmen, nichts an seiner mangelnden Integration zu ändern.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 auf die Frage, ob er freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle, lediglich an, er habe das Recht "hier" zu bleiben, solange alles geregelt sei. Ferner habe er "Probleme" in seinem Heimatland. Schließlich führte er aus, dass - sollte er irgendwann einen negativen Bescheid bekommen - er freiwillig in seine Heimat zurückkehren werde. In Anbetracht des bereits negativ abgeschlossenen Verfahrens in Bezug auf die Aberkennung des subsidiären Schutzes liegt genau diese Situation bereits vor, sodass dem BF keine Rückkehrwilligkeit zugestanden werden kann.
Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich und Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan (oder Iran) als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.
Obwohl dem BF bekannt sein musste, dass er verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und der Behörde seinen aktuellen Aufenthaltsort mitzuteilen, tauchte er unter und war an seiner angestammten Anschrift nicht für das Bundesamt greifbar. Ferner bestätigt die Stellung eines neuerlichen Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes - auch wenn sich das dahingehende Verfahren aktuell vor dem VwGH befindet - den Willen des BF, seine Abschiebung verzögern bzw. verhindern zu wollen.
Letztlich wurde der BF erst anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in XXXX von der Polizei betreten. Das erkennende Gericht konnte in der Verhandlung nicht davon überzeugt werden, dass der BF nach Beendigung der Schubhaft tatsächlich freiwillig von sich aus nach Afgahnistan (oder den Iran) zurückkehren und dort auch verbleiben werde.
Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keinerlei familiäre oder nennenswerte private Bindungen verfügt und daher eine maßgebliche soziale Verankerung in Österreich jedenfalls nicht anzunehmen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend die Anhaltung in Schubhaft seit 16.10.2019 (Spruchpunkt A.I.):
Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2017 liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011,
Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die belangte Behörde hat den Schubhaftbescheid vom XXXX2019 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt und zum Zweck der der Abschiebung erlassen.
Sowohl aus der von der Rechtsvertretung verfassten Beschwerde als auch aus Befragung der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung geht ausdrücklich hervor, dass nur die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX2019 bekämpft wurde.
Im Einklang mit § 22a Abs. 1a BFA-VG unter Berücksichtigung der Rechtslage und Sachlage zum Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH am 16.10.2019 in dem von Seiten des BVwG abgeschlossenen Asylverfahren erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts die (weitere) Anhaltung seit diesem Zeitpunkt nicht als rechtswidrig, weshalb die gegenständliche Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.
Die zuvor angesprochene Ansicht der RV kann jedoch im Lichte der Judikatur des VwGH nicht geteilt werden:
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Zahl Ro 2017/21/0009 unter anderem erwogen, dass die Rückführungs-RL einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen komme. Andererseits gelangt sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestattung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates (Art. 46 Abs. 5, 6 und 8 RL 2013/32/EU) nicht zur Anwendung (vgl. Erläuterungen zum Abänderungsantrag betreffend ein FrÄG 2017, AA- 213 25.GP 80, in denen generalisierend ausgeführt wird, die Rückführungs-RL ist auf Asylwerber nicht anwendbar).
Damit widerspricht sich der dahingehende Inhalt der Beschwerde (sieh dort, Seite 3, drittvorletzter Absatz) selbst, weil zum BF ja ein Asylverfahren im Rahmen eines Folgeantrages geführt wurde. Weshalb die Rückführungsrichtlinie daher nicht auf den BF anwendbar sein soll, bleibt damit im Dunklen.
Des Weiteren hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.08.2016, Zahl Ra 2016/21/0251 festgehalten, dass bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen sei. Dem (dort) mit der Aufrechterhaltung von Schubhaft während laufenden Revisionsverfahrens einhergehenden schwerwiegenden Grundrechtseingriff sei allerdings insoweit Rechnung zu tragen, als es jedenfalls zu einer vorläufigen Beurteilung der Erfolgschancen der erhobenen Revision zu kommen hat. Ergibt diese Prüfung die Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruches, so werden die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG üblicherweise als erfüllt anzusehen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0224).
In seinem Erkenntnis vom 14.02.2019, Zahl Ra 2019/21/0035 hielt der VwGH fest, dass auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen (vgl. VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251) sei.
Schließlich hob das Höchstgericht in seinem Erkenntnis vom 05.07.2011, Zahl 2010/21/0260 hervor, die belangte Behörde habe bei ihrer Argumentation (im dort behandelten Anlassfall) übersehen, dass der VwGH der ursprünglichen Schubhaftbeschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Ab Kenntnis von der Zuerkennung aufschiebender Wirkung, die dem als neuem Hafttitel wirkenden Fortsetzungsausspruch im Bescheid die Vollzugsfähigkeit nahm, war die Fremdenpolizeibehörde jedoch zur unverzüglichen Veranlassung einer Beendigung der damals noch in Vollzug befindlichen Schubhaft gehalten. Da die belangte Behörde die dargestellte Folge der Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch den VwGH rechtlich unrichtig beurteilt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Diesen Rechtssätzen ist einerseits zu entnehmen, dass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung in Schubhaft- gesondert und von anderen Verfahren losgelöst zu beurteilen ist. Die Anwendung eines automatischen "Übergriffsmechanismus" von einem anderen vor dem VwGH laufenden auf das Schubhaftverfahren erscheint nicht angezeigt. Andererseits wäre durch den Einfluss der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung von einem anderen auf das Schubhaftverfahren die daraus resultierende Anhaltung - etwa wegen des Bestandes einer noch so großen Fluchtgefahr - ihres Zweckes enthoben.
Das erkennende Gericht schließt sich auch auf Grund des vom BF in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellung an, dass er auf Grund seines bisherigen Verhaltens nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist. Überdies verfügt der BF in Österreich auch über keine maßgeblichen familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung, die Schubhaft wegen nach wie vor gegebenen Sicherungsbedarfes aufrechtzuerhalten, davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Rückführung in den Herkunftsstaat entziehen oder die Abschiebung dorthin wesentlich erschweren könnte.
Ebenso wenig erwiese sich derzeit die Anwendung eines gelinderen Mittels als zulässig. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die (nunmehrige) Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Vorliegend steht zwar noch nicht fest, wann und wohin der BF abgeschoben wird. Jedoch hat sich der BF allfällige Verzögerungen des Verfahrens durch die nunmehrige (erstmalige) Behauptung, er stamme aus dem Iran, selbst zuzuschreiben. Die belangte Behörde ihrerseits betreibt die Erlangung eines HRZ mit der gebührenden Nachhaltigkeit.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat möglich und auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache dem BF auch bewusst wurde. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr durchaus als erheblich erscheinen. Dies umso mehr, als er die freiwillige Rückreise an behördliche Bedingungen knüpfte, die ohnehin schon vorhanden sind.
Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich ist nach wie vor von einer Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufwandersatz, Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2222472.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020