Entscheidungsdatum
18.11.2019Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
W246 2135361-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2019, Zl. 609127908-190873278:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.04.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 10/2016, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.), die in der Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017 verlängert wurde.
3. Die gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 11.04.2016 erhobene Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2018 zurückgezogen, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht dieses Verfahren mit Beschluss vom selben Tag einstellte.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 53/2019, ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. die zuvor erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.) und wies den zuvor erhobenen Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. ab (Spruchpunkt IV.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ISd § 52 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 53/2019, auf Dauer unzulässig sei, weshalb dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 53/2019, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen sei (Spruchpunkt V.).
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. dieses Bescheides im Wege seiner zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreterin (ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe) fristgerecht Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 13.11.2019 gab der Beschwerdeführer im Wege der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe bekannt, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hiermit "in allen Punkten" zurückgezogen und gleichzeitig die zuvor erteilte Vollmacht für beendet erklärt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 13.11.2019 seine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2019 explizit zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden, im Wege der ehemaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe) eingebrachten Schreiben vom 13.11.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K 6 ff.).
Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K 9 f.).
3.2. Der Beschwerdeführer hat die Zurückziehung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 13.11.2019 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung - etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes - eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2135361.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020