TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 G313 2151308-1

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53

Spruch

G313 2151308-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben als das Einreiseverbot

(Spruchpunkt IV.) auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA_VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 1 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II) und gemäß § 53 Abs. 1iVm Abs3 Ziff 5 FPG gegen den BF ein 5-jährigesEinreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV), und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Mit Aktenvermerk vom 29.3.2017 wurde der gegenständlichen Beschwerde nach durchgeführter Grobprüfung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX am 3.3.2017 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und unerlaubtem Umgang mit Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monaten unbedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Dem Urteil liegt zugrunde dass der BF zwischen April 2016 bis 15.11.2016 mit Suchtmittel gehandelt hat und unerlaubt damit umgegangen ist.Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend jedoch das Zusammentreffen eines Verbrechens und Vergehens und der lange Tatzeitraum und die mehrfache Tatbegehung .

Festgestellt wurde weiters dass der BF aufgrund der tristen finanziellen Situation Suchtgifthandel beging.

Der BF weist hiezu auch zwei einschlägige Vorstrafen aus Serbien auf.

1.3. Der BF war im Bundesgebiet im Jahre 2012 für 23 Tage, im Jahre 2013 nicht gemeldet, dann wieder im Jahre 2014 für zwei Monate ,jeweils mit Nebenwohnsitz gemeldet .Von 10.12.2014 bis 10.7.2015 war er an der Adresse XXXX ebenfalls mit Nebenwohnsitz gemeldet und danach bis zur Haftnahme am 16.11.2016 an der Adresse XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Seine wie er angab Freundin, eine serbische Staatsangehörige namens XXXX war an derselben Adresse XXXX ab 10.03.2015 gemeldet und dann ebenso gemeinsam ab 10.07.2015 an der Adresse XXXX.

1.4. Der BF war im Bundesgebiet nie erwerbstätig.

Die Lebensgefährtin des BF ist seit 11.2.2015 im Besitz einer Rot weiß rot Karte und war ab 11.3.2015 bei einer Hausbetreuungsfirma als Arbeiterin beschäftigt, wobei ihr Verdienst von 2015 bis dato umgerechnet 84.486 ,das ist ein Zeitraum von 4 Jahren , betrug. Davor war die BF nicht erwerbstätig und selbstversichert.

Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 12.5.2017 entgültig vollzogen und ist der BF am Tag der Haftentlassung, dh am 12.5.2017 freiwillig, mit Rückkehrhilfe unterstützt in sein Herkunftsland ausgereist und unbekannt ins Ausland verzogen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu seinen Wohnsitzmeldungen ergaben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen waren aus einem aktuellen Strafregisterauszug ersichtlich, und die Feststellungen zu keinerlei Erwerbstätigkeit des BF in Österreich war aus einem AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug ersichtlich.

Die Feststellungen zur Lebensgefährtin erfolgten unter denselben -Einsichtnahmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I.:

3.1. Zum Einreiseverbot:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das vom BFA erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach als gerechtfertigt:

In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 53 Abs .1 iVm Abs.3 FPG gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.

Der strafrechtlichen Verurteilung des BF lag wie bereits vorhin beschrieben der Suchtgifthandel und der unerlaubte Umgang mit Suchtmitteln , und zwar der gewinnbringende Weiterverkauf von Substitol und Praxiten Tabletten , zugrunde den er mindestens seit April 2016 bis 15.11.2016 beging und wozu auch die Verurteilung aus 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt verurteilt wurde..

Die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wobei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Im gegenständlichen Fall weist der BF bereits zwei einschlägige Verurteilungen in Serbien, wie er selbst anlässlich seiner gerichtlichen Verurteilung angab auf.Erschwerend wurde der lange Tatzeitraum und die mehrfache Tatbegehung sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet.

Der BF brachte vor mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt und von ihrem Einkommen gelebt zu haben.

Diese Aussagen des BF in der Stellungahme vor der belangten Behörde wird als wahr unterstellt und deckt sich mit den hg Ermittlungen, weshalb diesbezüglich keinerlei weitere Ermittlung zum Sachverhalt notwendig erscheint.

Doch konnte das Zusammenleben mit der Lebensgefährtin, oder eines Wunsches die Lebensgefährtin auch einmal heiraten zu wollen , sowie auch deren , wenn auch offenbar geringer Einkünfte den BF nicht von der Begehung von Straftaten abhalten. Er musste sich aufgrund der tristen finanziellen Situation statt mit Erwerbstätgigkeit ein Einkommen mit dem Suchgifthandel verschaffen.

Im gemeinsamen Haushalt mit der Lebensgefährtin wurden mehrere hundert Tabletten bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt, schreckte der BF daher auch nicht davon ab seine -Lebensgefährtin in seine Straftaten hineinzuziehen.

Dass der BF sich diese Art von "Einkommenserwerb" als für sich zu _Eigen gemacht hat zeigen auch die beiden einschlägigen Verurteilungen wegen Suchtgifthandel aus dem Heimatland. Das Verhalten lässt darauf schließen dass der BF auch in Zukunft nicht davor zurückschreckt sich Einkommen auf rechtsbrecherische Art zu verschaffen und ihn auch eine Lebensgefährtin und gemeinsamer Wohnsitz sowie ihre finanzielle Unterstützung nicht von der Begehung dieser Art von Straftat abhalten ließ.

Da der BF auch selbst suchtgiftabhängig war und ist wird er auch in Zukunft nicht davor zurückschrecken und aufgrund der prekären finanziellen Situation sich weiterhin , trotz finanzieller Unterstützung durch den österreichischen -Staat , wie gezeigt zu verhalten und ein besonders weitreichendes Verbrechen zu begehen und in Kauf zu nehmen dass er auch dazu beiträgt andere Personen Suchtmittelabhängig zu machen.

Daher müsste auch zukünftig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Straftaten des BF im Bundesgebiet aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur gerechnet werden. Eine weitere Prognose über das Verhalten in Freiheit ist dem BVwG nicht mehr möglich, ist der BF doch am 12.5.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in sein Heimatland zurückgekehrt.

Seit Zeitpunkt des Haftantritts am 16.11.2016 und der Vollziehung des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe bis 12.5.2017 bzw der Rückkehr des BF an diesem Tag ohne seine Lebensgefährtin ist daher jedenfalls auch die Lebensgemeinschaft als beendet zu betrachten.

Es ist in Gesamtbetrachtung aller Umstände somit von keiner positiven Zukunftsprognose und bei einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet von einer aktuellen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs.1 und 3 FPG auszugehen.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückzuziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Auch der Umstand, dass der BF trotz einer Freundin,eine Eheschließung wurde bis dato nicht nachgewiesen, mit der er vor der Tat seit 11.3.2015 im gemeinsamen Haushalt zusammenlebte, die Straftat in Österreich beging und deshalb sich der BF seit 16.11.2016 durchgehend in Haft befand, hatte bereits eine Trennung von seiner Freundin zur Folge , und war mit Rückkehr am 12.5.2017 des BF als entgültig anzusehen .Da die Lebensgefährtin des BF im selben Ort geboren wurde und auch serbische Staatsangehörige ist und auch erst seit 2014 sich in Österreich aufhält wäre es ihr freigestanden dem BF in das gemeinsame Herkunftsland zu folgen was jedoch unterblieben ist, da sich die Lebensgefährtin nach wie vor in Österreich aufhält.

In der Beschwerde des BF wurde auch argumentiert der BF habe auch zwei Brüder im Bundesgebiet. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde dazu nicht behauptet. Auch dieser Umstand wird dem BF wohl bekannt gewesen sein und hat ihn nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten und wird bei einer Interessenabwägung wohl nicht zu seinen Gunsten ausfallen können, und kann mit Hilfe moderner Medien und Telefonaten aus der Heimat Kontakt halten.

Der BF kann zudem auch von seinem Herkunftsstaat aus zu den von ihm genannten Beziehungen über moderne Kommunikationsmittel aufrecht halten. Eine der Verhängung eines Einreiseverbotes entgegenstehende Art. 8 EMRK begründende Intensität einer Beziehung des BF in Österreich ist daher nach Abwägung untergeordnet bzw beendet..

Der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegenstehende private oder familiäre Interessen waren, wie zuvor ausgeführt, aus der gesamten Aktenlage insbesondere dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich die bei der Interessenabwägung positiv für den BF überwiegen würden.

Etwaige persönliche Interessen treten außerdem bereits aufgrund gewichtiger öffentlicher Interessen in den Hintergrund. Fest steht, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247)

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auf diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung folgte seitens des BVwG im Beschwerdeverfahren keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mehr.Zur negativen Gesamtentscheidung war diesbezüglich keine weitere Entscheidung notwendig.

In Gesamtbetrachtung aller Umstände war das vom BFA gegen den BF verhängte Einreiseverbot daher dem Grunde jedoch nicht der Dauer nach gerechtfertigt.

Der BF wurde zu einer 18 monatigen Haftstrafe unter Setzung einer Probezeit verurteilt. In Anbetracht der Höhe der Verurteilung und Haftzeit wird mit der Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots aus Sicht des BVwG das Auslangen zu finden sein um den BF in Hinkunft einen Sinneswandels zu unterziehen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des umfangreichen durch das BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der Wahrunterstellung der Lebensgemeinschaft und des Aufenthalts von Familienangehörigen in Österreich , daher der Sachverhalt auch diesbezüglich geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine weitere Klärung durch die Verhandlung nicht notwendig erscheint bzw keine weiteren Schlüsse bringt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das BVwG umfangreich erhoben wurde.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte jedenfalls abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, Milderungsgründe,
öffentliche Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2151308.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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