Entscheidungsdatum
20.11.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G305 2225119-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter auf Grund des über die Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2019, Zl. XXXX erhobenen Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.:
Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 12.09.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde und der Vorlageantrag werden als unbegründet a b g e w i e s e n und der Bescheid vom 12.09.2019 und die Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2019 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.09.2019, Zl: XXXX sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt I.), dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1992 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, er über kein Reisedokument und keinen Aufenthaltstitel verfüge und seit dem 28.10.2002 durchgehend unangemeldet im Bundesgebiet lebe. Am 11.09.2019, 09:45 Uhr, sei er von Beamten der Finanzpolizei XXXX sowie Polizeibeamten XXXX arbeitend an einem neu errichteten Einfamilienhaus an der Anschrift XXXX, bei Fassadenarbeiten in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen worden. Bei der Kontrolle habe er sich nicht ausweisen und auch kein arbeitsmarktbehördliches oder aufenthaltsrechtliches Dokument vorlegen können. Am 11.09.2018 sei er von einem Organwalter des BFA niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen worden.
2. Gegen diesen, dem BF zu Handen seines vormaligen Rechtsvertreters am 12.09.2019 zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 08.10.2019 (fristgerecht) wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" und wegen "Verletzung von Verfahrensvorschriften" Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, dieser stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Überdies erging die Anregung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er bereits im Februar 1992 - somit vor über 27 Jahren - ins Bundesgebiet eingereist sei und seither durchgehend in Österreich gelebt habe. Er spreche die deutsche Sprache fließend und verfüge in Österreich über ein soziales Netzwerk. Er sei unbescholten und habe in Österreich nie staatliche Leistungen bezogen. Er verfüge über ausreichend finanzielle Reserven in Höhe von mehreren tausend Euro. Das Geld verwahre seine inXXXX wohnhafte Schwester für ihn. Zudem schenke ihm ein sehr guter Freund des Beschwerdeführers, XXXX, einen Betrag von EUR 2.000,00. Er sei somit nicht mittellos. Außerdem habe er in XXXXeine Wohnmöglichkeit, sowohl bei seinem guten Freund, XXXX, und dessen Frau, XXXX, oder bei seinem Freund XXXX, bei seiner Freundin XXXX, oder bei seinem Freund, XXXX.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2019 wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 12.09.2019 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als rechtswidrig erweise, da er hier ohne die erforderlichen Bewilligungen erwerbstätig gewesen sei. Das BFA habe die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Im Fall einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise sei der Fall unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen und die Beschwerde gestützt auf diese Bestimmung abzuweisen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zeige sich, dass der Beschwerdeführer keine engen familiären Bindungen in Österreich habe. Obwohl er sich seit dem 28.10.2002 unangemeldet im Bundesgebiet aufhalte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er keine Bindung mehr zum Herkunftsstaat habe. Die Interessenabwägung habe nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiegen würden. Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers heißt es, dass keine konkreten Umstände hervorgekommen wären, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Zum verhängten Einreiseverbot heißt es, dass der Beschwerdeführer der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen wäre, bei der er auch betreten worden sei. Er habe damit seinen Unwillen, sich an gültige Normen zu halten, unter Beweis gestellt. Sein Verhalten erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und rechtfertige die Verhängung eines Einreiseverbotes. Da er arbeitend auf der oben näher bezeichneten Baustelle betreten wurde, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rechtsvermutung im Sinne des § 28 Abs. 7 AuslBG (Vorliegen einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit) vor. Nach der Rechtsprechung des VwGH habe der Fremde diesfalls das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen. Der BF habe nicht dargelegt, sondern vielmehr zugegeben, dass er jahrelang der Schwarzarbeit nachgegangen war. Dem BF sei der wiederholte Verstoß gegen die Rechtsordnung anzulasten. Sein Verhalten lege nahe, dass er an der Beachtung gültiger Rechtsnormen kein Interesse hege. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände (Verstöße gegen fremden-, unions- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen) könne eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht erstellt werden.
4. Gegen die dem Beschwerdeführer am 21.10.2019 im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, brachte dieser am 04.11.2019 einen (begründeten) Vorlageantrag ein, den er im Kern wie seine gegen den Bescheid vom 12.09.2019 erhobene Beschwerde begründete.
5. Am 07.11.2019 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
1.2. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und hielt sich hier seit dem 22.03.2002 durchgehend bis zu seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat am 14.10.2019 auf (AS 417).
Er hat sich - im Gegensatz zu seinem Beschwerdevorbringen - nicht schon seit dem Februar 1992 im Bundesgebiet aufgehalten (AS 465 oben).
Beim Beschwerdeführer scheint im Bundesgebiet lediglich eine (einzige) Wohnsitzmeldung, nämlich vom 22.03.2002 bis 28.10.2002 auf. Diese (Haupt-)wohnsitzmeldung bestand an der Anschrift XXXX. Weitere Wohnsitzmeldungen scheinen bei ihm nicht auf.
1.3. Im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen beim Beschwerdeführer folgende Beschäftigungszeiten auf:
28.09.2005 bis 30.11.2005 vollbesch. Arbeiter Fa. XXXX
14.02.2006 bis 31.07.2006 vollbesch. Arbeiter Fa. XXXX
18.10.2018 bis 31.10.2018 vollbesch. Arbeiter Fa. XXXX
20.02.2019 bis 23.02.2019 geringf. besch. Arbeiter Fa. XXXX
09.08.2019 bis 31.08.2019 vollbesch. Arbeiter Fa. XXXX
11.09.2019 bis 13.09.2019 vollbesch. Arbeiter Fa. XXXX
Von den angeführten Beschäftigungszeiten abgesehen, scheinen bei ihm im Zeitraum 22.03.2002 bis 14.10.2019 keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf.
1.4. Abgesehen von den in Punkt 1.3. festgestellten Zeiträumen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung sind anlassbezogen keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er in den übrigen Zeiträumen zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen wäre.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 11.09.2019 von Organen der Finanzpolizei XXXX am Standort XXXX, bei der Durchführung von Fassadenarbeiten betreten, ohne die dafür notwendigen Berechtigungen nach dem AuslBG besessen zu haben (AS 549 oben).
Bei dieser Betretung wurde weiter festgestellt, dass er sich am 11.09.2019 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, da er bereits die Befristungen für einen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen um ein Vielfaches überschritten hatte (AS 549 Mitte). So hatte der Beschwerdeführer gegenüber den Organen der Finanzpolizei angegeben, dass er im Februar 1992 ins Bundesgebiet eingereist wäre und sich seither hier durchgehend aufhalte.
1.6. Da er überdies auch sonst über keine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte, verhängte die LPD XXXX mit Strafverfügung vom 02.10.2019, GZ: XXXX, wegen Verletzung dieser Bestimmung gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Tagen und 19 Stunden über den Beschwerdeführer.
1.7. Wegen der am 11.09.2019 durch Organe der Finanzpolizei bei Fassadenarbeiten am Standort XXXX, stattgehabten Betretung ordnete die belangte Behörde mit Mandatsbescheid vom 13.09.2019, Zl.XXXX, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer an.
Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde in der vor dem Bundesverwaltungsgericht zu XXXXnach durchgeführter mündlicher Verhandlung vom 26.09.2019 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen seien (Spruchpunkt II.).
Eine schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2015 verkündeten Erkenntnisses begehrte der Beschwerdeführer nicht, weshalb dieses in Rechtskraft erwuchs.
Am 17.10.2019 erging eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses im Schubhaftbeschwerdeverfahren zu GZ: XXXX(AS 531ff).
1.8. Am 14.10.2019 wurde der Beschwerdeführer über den Luftweg unbegleitet nach XXXX (Bosnien und Herzegowina) abgeschoben (AS 417).
1.9. Im Zeitraum 22.03.2002 bis 14.10.2019 verfügte der Beschwerdeführer (abgesehen vom Jahr 2004 oder 2005) auch nicht über die notwendige arbeitsmarktrechtliche Erlaubnis; seinen für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Lebensunterhalt verdiente er durch Schwarzarbeit. Um zu Arbeit zu kommen, bediente er sich eines Netzwerks, das er auch für die Vermittlung dritter Personen zur Schwarzarbeit benützte (AS 353 Mitte).
Obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur insgesamt zwei Wochen für die Dienstgeberin Firma XXXXtätig war, war ihm bewusst, dass er auch außerhalb einer Beschäftigung für diese Dienstgeberin (in dem in Punkt 1.3. näher bezeichneten zeitlichen Ausmaß) sozialversicherungsrechtlich gemeldet war (AS 356 unten).
Diese Dienstgeberin täuschte er, indem er ihr den Eindruck vermittelte, eine Arbeitsgenehmigung zu besitzen, obwohl er genau wusste, dass er keine hat (AS 357 oben; AS 360 unten).
1.10. Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers (AS 353 unten).
In Österreich sind lediglich eine Schwester seines Vaters und deren drei Töchter aufhältig; zu diesen Verwandten bestand jedoch nur ein loser Kontakt (AS 354 oben).
Der Beschwerdeführer hat mit der serbischen StaatsangehörigenXXXXeine Freundin, die sich zuletzt in Serbien aufhielt (AS 357 Mitte).
Seine im Bundesgebiet bestehenden sozialen Kontakte weisen keine emotionale Tiefe auf.
1.11. Obwohl ihm sein illegaler Aufenthalt bewusst war, ließ er alle ihm bekannten Personen (darunter auch seine Freundin) über den Status seines Aufenthaltes im Unklaren (AS 357 Mitte). Seit dem 28.10.2002 lebte er unstet im Bundesgebiet und unterlag sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet nicht der Duldung.
1.12. Bis zu seiner Ausreise am 14.10.2019 verfügte er über keine eigene dauerhafte Unterkunft. Auch verfügte er hier über keine Vermögenswerte (AS 362).
1.13. Bosnien und Herzegowina ist ein sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Soweit in der gegenständlichen Beschwerdesache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, zum Aufenthalt der Schwester des Vaters des Beschwerdeführers und zu den Cousinen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem ihn einvernommen habenden Organ der belangten Behörde.
Dass der BF im Zeitraum 28.10.2002 bis zu seiner Inschubhaftnahme am 12.09.2019 in Österreich polizeilich nicht gemeldet war, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, das für den angegebenen Zeitraum weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ausweist.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich bereits seit dem Februar 1992 im Bundesgebiet aufhält, erscheint dies dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht glaubwürdig, dies nicht zuletzt deshalb, da bei ihm im Zeitraum 22.03.2002 bis 28.10.2002 die einzige Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufscheint. Weitere Hauptwohnsitzmeldungen (sieht man von der Meldung im Zuge der Inschubhaftnahme ab) scheinen dagegen nicht auf. Im Zeitraum 1992 bis 22.03.2002 scheint bei ihm auch keine Beschäftigungszeit im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf. Das erkennende Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass hier dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nur eine eingeschränkte Beweiskraft zukommt, wenn man bedenkt, dass sich der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt, wie er selbst eingestand, überwiegend durch Schwarzarbeit finanzierte. Dass im Zeitraum von 10 Jahren keine Beschäftigungszeit im Auszug des Hauptverbandes aufscheint, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, ohne sich hier mit Wohnsitz gemeldet zu haben, dazu entschließen sollte, am 22.03.2002 einen Hauptwohnsitz zu begründen, den er am 28.10.2002 wieder abmeldete, um sich in der Folge wieder ohne polizeiliche Meldung im Bundesgebiet aufzuhalten. Der Wahrheit kommt schon näher, dass sich jemand unmittelbar nach erfolgter Einreise ins Bundesgebiet anmeldet und später sich wieder abmeldet, um ab dann als U-Boot sein Dasein im Bundesgebiet zu fristen. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Die Konstatierungen, dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er auch außerhalb einer Beschäftigung für die Dienstgeberin XXXX sozialversicherungsrechtlich gemeldet war, obwohl er nach eigenen Angaben nur insgesamt zwei Wochen für diese Dienstgeberin tätig war, und dass er diese Dienstgeberin täuschte, indem er ihr den Eindruck vermittelte, eine Arbeitsgenehmigung zu besitzen, obwohl er genau wusste, dass er keine hat, waren auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht im mündlich verkündeten Schubhafterkenntnis vom 26.09.2019 getroffenen, letztlich unbestritten gebliebenen Feststellungen zu treffen.
Auf dieser Quelle gründen auch die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er selbst im Bundesgebiet zuletzt über keine eigene dauerhafte Unterkunft verfügte und keine eigenen Vermögenswerte besitzt bzw. besaß.
Dass der BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte und sein Aufenthalt auch nicht der Duldung unterlag, ergibt sich aus dem Inhalt des auf ihn lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG 2005 idgF. hat das BFA mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich der Fremde 1.) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. hat das BFA gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG 2005 hat nachstehenden Wortlaut:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln.
Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Gemäß Art 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationale Beziehungen einer der Vertragsstaaten darstellt.
Der BF reiste hat sich vom 22.03.2002 bis zu seiner am 14.10.2019 stattgehabten Rückreise in den Herkunftsstaat illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Zur Verschleierung seines illegalen Aufenthalts meldet er am 28.10.2002 den an der Anschrift XXXX begründete Hauptwohnsitz ab und tauchte unter. Er besaß zu keinem eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, die ihm die Ausübung einer legalen Beschäftigung ermöglich hätte. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich durch die Ausübung von illegalen Beschäftigungen ("Schwarzarbeit"). Dafür bediente er sich eines sozialen Netzwerks, das ihm die Ausübung einer illegalen Beschäftigung ermöglichte. Auch er selbst führte dritte Personen einer illegalen Beschäftigung am Arbeitsmarkt im Bundesgebiet zu. Firmen, die ihn legal beschäftigten wollten, führte der Beschwerdeführer dadurch in die Irre, dass er sie glauben machte, über die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu verfügen.
Einen gültigen Reisepass bzw. einen gültigen Aufenthaltstitel besaß er zu keinem Zeitpunkt.
Am 11.09.2019 wurde er von Organen der Finanzpolizei und Exekutivbeamten während seines illegalen Aufenthaltes bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung (Ausführung von Fassadenarbeiten an einem Einfamilienhaus) 11.09.2019 angetroffen. Über Aufforderung durch die Beamten konnte er sich nicht ausweisen und auch kein arbeitsmarktbehördliches oder aufenthaltsrechtliches Dokument vorlegen. Anlässlich von weiteren Erhebungen stellten Exekutivorgane der PI XXXX fest, dass sein Aufenthalt im Inland nicht rechtmäßig war, was in der eine Festnahme gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG zur Folge hatte und die belangte Behörde nach Durchführung weitergehender Ermittlungen zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides veranlasste.
Im Lichte der Rechtslage ist die belangte Behörde zu Recht von einem nicht rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgegangen.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 12.09.2019 der Beschwerdeführer noch gar nicht in den Herkunftsstaat ausgereist war. Erst am 14.10.2019 reiste er unbegleitet über den Luftweg nach Bosnien und Herzegowina aus.
Seit diesem Zeitpunkt ist darauf abzustellen, ob die belangte Behörde binnen sechs Wochen ab der erfolgten Ausreise das Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet hat. Das ist anlassbezogen unstrittig der Fall.
Bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist weiter zu berücksichtigen, dass er über keine engen familiären Bindungen in Österreich verfügte. Zu der im Bundesgebiet aufhältigen Schwester seines Vaters und zu deren beiden Töchtern hatte er nur losen Kontakt, sodass hier von einer engen familiären Bindung in Österreich nicht ausgegangen werden kann. Die im Bundesgebiet aufhältig gewesene Freundin des Beschwerdeführers ist längst ausgereist und sind die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung gezogenen Schlussfolgerungen, dass die bislang bestandenen Kontakte über diverse Kommunikationsmittel als auch durch besuche im Herkunftsstaat aufrechterhalten werden könnten, vertretbar.
Angesichts dessen haben sich im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass familiäre Bindungen oder private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiegen würden.
Da das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung im gegenständlichen Anlassfall das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, begegnet die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erfolgte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Bosnien und Herzegowina keinen Bedenken.
3.3. Zum Einreiseverbot:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer