TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/22 W156 2219191-1

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Veröffentlicht am 22.11.2019
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Entscheidungsdatum

22.11.2019

Norm

APG §4
BSVG §1a
BSVG §104 Abs2
BSVG §108a Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W156 2219191-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der A XXXX P XXXX , vertreten durch Dr. Rudolf Tobler Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, vom 22.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Im Rahmen einer Niederschrift vor der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland (in Folge als belangte Behörde bezeichnet), beantragte Frau A XXXX P XXXX (in Folge als BF bezeichnet) die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungszeiten nach dem BSVG als Schwerarbeitszeiten.

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag zurückgewiesen.

I.3. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid- bis zum Stichtag 31.03.2019 540 Versicherungsmonate erworben habe, davon über 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonaten.

Frauen, die zwischen 01.01.1959 und 31.12.1963 geboren seien, hätten Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension mit Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie bis zum Stichtag 480 Beitragsmonate (davon 120 Schwerarbeitsmonate) erworben hätten.

Sie sei zwar erst am XXXX, geboren, somit lediglich 4 Tage nach dem Stichtag Dies führe dazu, dass sie erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres einen Pensionsanspruch werbe. Eine angemessene Übergangsbestimmung für die vorzeitige Alterspension zur Schwerarbeiterpension für nach dem 31.12.1963 geborene Frauen fehlten gänzlich.

Dadurch werde sie in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt. Die Gesetzesbestimmungen führten zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung und verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz.

I.4. Mit Schreiben vom 27.03.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

I.5. Mit Schreiben vom 07.098.2019 erging die Aufforderung zum Vorlagebericht der belangten Behörde binnen drei Wochen ab Zustellung schriftloch Stellung zu nehmen.

I.6. Eine Stellungnahme wurde nicht eingereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren.

Am 06.02.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten.

Die Beschwerdeführerin führt (nach wie vor) gemeinsam mit ihrem Ehepartner einen luf-Betrieb mit einem Einheitswert von 148.274,84 EUR (Stand: 01.2019).

Die Beschwerdeführerin hat beginnend mit Juli 1979 bis zum verfahrensgegenständlichen Stichtag (01.03.2019) insgesamt 453 Versicherungsmonate erworben.

Im Zeitraum von Juli 1979 bis August 1981 konnten bis dato lediglich 3 Monate im Rahmen der Pflichtversicherung als Angestellte nach dem ASVG als Versicherungszeit berücksichtigt werden (Juli 1979, Juli und August 1981) da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum eine mittlere Schule besuchte. Weitere Versicherungsmonate aus diesem Zeitraum wurden nicht erworben.

Ab September 1981 hat die Beschwerdeführerin zum Stichtag 01.03.2019 durchgehend Versicherungsmonate erworben - teils als ASVG-Angestellte, teils Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung, teils als alleinige Betriebsführerin, somit in diesem Zeitraum 451 Versicherungsmonate.

Folglich hatte die Beschwerdeführerin zum Stichtag 01.03.2019 insgesamt 453 Versicherungsmonate erworben. Dies ergibt zu den gesetzlich vorgeschriebenen 540 Versicherungsmonaten eine Differenz von 87 Versicherungsmonaten.

Selbst bei Nachkauf von 22 Monaten von Zeiten des Besuches einer mittleren bzw höheren Schule und weiterhin durchgehendem Erwerb von Versicherungszeiten könnte die Beschwerdeführerin vor Erreichung des Regelpensionsalters von 60 Jahren und sechs Monate am 04.07.2024 nur insgesamt 539 Monate erwerben (453 bereits bis zum Stichtag 01.03.2019 erworbene, 22 Monate aus Nachkauf und 64 Monate vom 01.03.2019 bis 04.07.2024).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von der BF nicht substantiell bestritten.

Der Nachweis, dass die BF bis zur Erreichung des Regelpensionsalters die erforderliche Anzahl von Versicherungsmonate erreichen kann, wurde nicht erbracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Materiellrechtliche Bestimmungen:

§ 1 APG lautet:

"(1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. das Pensionskonto,

2. den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,

3. das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und

4. das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung)

für alle in der Pensionsversicherung nach dem

-

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

-

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,

-

Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,

-

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, versicherten Personen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Abs. 1 erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz - mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3, des § 7 Z 3 und des § 9 - nicht anzuwenden.

Gemäß § 1a Abs. 2 BSVG sind auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.

Gemäß § 104 Abs. 2 BSVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 (bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters) oder 2 (bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragsstellung) der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

Gemäß § 108a Abs. 2 BSVG, idF BGBl. I Nr. 125/2017, hat der Versicherungsträger die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

Gemäß § 108a Abs. 1 BSVG ist für die Antragstellung § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Gemäß § 4 Abs. 3 APG kann abweichend von Abs. 1 bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person

1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen, und

2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

Gemäß § 16 Abs. 6 APG bestimmt sich abweichend von § 4 Abs. 1 das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs. 1 ASVG (§ 130 Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1 BSVG); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.

Gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 ist beginnend mit 1. Jänner 2024 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die belangte Behörde als Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 4 Abs. 4 APG festzustellen.

Der Gesetzgeber normiert dafür zwei Voraussetzungen, um einen Antrag erfolgreich stellen zu können:

1. ein bestimmter Zeitpunkt, der an ein bestimmtes Alter der versicherten Person geknüpft ist und

2. eine (Mindest-)Anzahl an Versicherungsmonaten, die annehmen lässt, dass es dem Antragsteller vor Erreichung des Regelpensionsalters ermöglicht, erfolgreich einen Antrag auf Schwerarbeitspension zu stellen.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen werden an dem sich durch den Tag der Antragstellung ergebenden Stichtag geprüft.

Nunmehr stellte die BF am 06.02.2019 den Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten. Stichtag ist nach den obzitierten gesetzlichen Bestimmungen der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste, somit der 01.03.2019.

Unstrittig ist, dass sie BF die erste Voraussetzung, nämlich die Antragstellung frühestens zehn Jahre vor Vollendung ihres Anfallsalters zur Regelpension, dies wäre der 04.01.2024, erfüllt hat, da früheste Zeitpunkt für eine Antragstellung der 04.01.2014 gewesen wäre.

Zudem wird aber als weitere Voraussetzung eine Anzahl von Versicherungsmonaten gefordert, die erwarten lässt, dass die BF vor dem Erreichen des Regelpensionsalters die für die Gewährung der Schwerarbeitspension erforderlichen Versicherungszeiten erworben haben kann.

Diese Voraussetzung war jedoch nicht erfüllt.

Aufgrund des § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten wird das Regelpensionsalter für alle ab 31.12.1963 geborenen Frauen schrittweise dem Regelpensionsalter der Männer angeglichen.

Dies bedeutet für die am XXXX geborene BF ein Regelpensionsalter von 60 Jahren und sechs Monaten und würde die Beschwerdeführerin dieses am 04.07.2024 erreichen.

Nach § 4 Abs. 3 APG kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Schwerarbeitspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die versicherte Person zum einen mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen, und zum anderen am Stichtag weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin zum Stichtag 01.03.2019 bereits so viele Versicherungsmonate erworben haben musste, um vor dem 04.07.2024 zumindest 540 Versicherungsmonate erwerben zu können.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die BF bis zum 01.03.2019 insgesamt 453 Versicherungsmonate erworben und müsste die BF bis zum 04.07.2024 weitere 87 Versicherungsmonate erwerben können.

Der Zeitraum zwischen dem 01.03.2019 und 04.07.2024 umfasst 64 Monaten. Auch unter Berücksichtigung eines allfälligen, bis dato aber nicht nachgewiesenen Nachkaufes von 22 Versicherungsmonate von Zeiten des Besuches einer mittleren bzw höheren Schule und einem lückenlosen weiteren Erwerb von Versicherungszeiten, kann die BF maximal 539 Versicherungsmonate erwerben.

Sofern die BF verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Bestimmungen hegt, folgt das Bundesverwaltungsgericht diesen nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, wenn diese vorbringt, dass für weibliche Versicherte, welche nach dem 31.12.1963 geboren wurden, im verfahrensgegenständlichen Fall keine Übergangsbestimmungen mehr vorgesehen wurden, dem Willen des Gesetzgebers entspreche, das Pensionssystem zb. unter Abwägung der Nachhaltigkeit des Systems sowie dem Aspekt des Vertrauensschutzes schrittweise anzupassen und zum Teil auch die Anspruchsvoraussetzungen zu verschärfen. Folglich müssten für gewisse Altersgruppen Übergangsbestimmungen geschaffen werden, nicht jedoch für alle. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage genieße somit als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es stehe dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen müsse zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg. 13.657/1993, 1 1288/1987, analog VfgH vom 11.12.2002, Gl 86/02). Dass mit der Änderung bzw. mit der altersgruppenspezifischen Einführung von Übergangsregelungen im Einzelfall Härten verbunden sein können, begründe nicht automatisch die Verfassungswidrigkeit eines Eingriffes (vgl. VfSlg. 9645/1983, 11.288/1987).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen treffen die angeführten gesetzlichen Bestimmungen eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Pension, Schwerarbeitszeiten, Stichtag, Versicherungszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2219191.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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