TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/25 G307 2210448-1

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Veröffentlicht am 25.11.2019
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Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G307 2210448-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX geb. am XXXX, StA. Serbien vertreten durch die Diakonie gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2018, Zahl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben, gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Z2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus im Ausmaß eines Jahres erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 17.08.2016 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA.) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreisverbotes Parteiengehör ein und forderte diese zugleich auf, hiezu wie zu ihren persönlichen Verhältnissen binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 03.09.2016, beim BFA eingelangt am 05.09.2016, nahm die BF hiezu Stellung.

2. Am 09.05.2017 wurde die BF vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, zu der unter I.1. erwähnten Thematik einvernommen.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 22.10.2018, wurde dieser ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie der BF gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 3 eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit Schreiben vom 16.11.2018, beim BFA eingebracht am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt werde, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

5. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.11.2018 vorgelegt und langten dort am 30.11.2018 ein.

6. Am 08.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und eine Rechtsvertreterin teilnahmen sowie ihre Mutter als Zeugin vernommen wurde.

7. Mit Schreiben vom 15.11.2019, beim BVwG eingelangt am selben Tag erstattete die BF durch ihre RV eine abschließende Stellungnahme und legte ärztliche Befunde der in Italien im Jahr 2011 durchgeführten Behandlungen sowie einen dienstrechtlichen Vorvertrag vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist ledig, führt keine Beziehung und lebt mit ihrem jüngeren Halbbruder, ihrer jüngeren Halbschwester und ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt. Die Wohnung ist 35 m² groß und belaufen sich die hiefür zu tragenden Gesamtkosten auf etwa € 400,00 monatlich. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt in Österreich, in Serbien lebt nur mehr noch deren Onkel, welcher jedoch alle 3 Monate nach Österreich reist, sowie deren Großmutter. Die Beziehung zu ihrer Mutter und den beiden Halbgeschwistern, insbesondere ihrer kleineren Halbschwester ist sehr eng.

1.2. Die BF besuchte in Serbien 6 Jahre lang die Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung. Gesundheitsbedingt konnte sie damals die Pflichtschule nicht abschließen. Die BF hält sich seit dem Jahr 2014 in Österreich auf. Sie ist vermögenslos und hat keine Außenstände.

1.3. Die BF verfügte - beginnend mit XXXX2014 - vorerst über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", wobei sie sich damals wegen ihrer Minderjährigkeit noch auf ihre Mutter bezog. Am XXXX2015 stellte sie einen Verlängerungs-, am XXXX2016 einen Zweckänderungsantrag auf eine "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus". Bis zum XXXX2016 war die BF im Besitz des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger".

1.4. Die BF war - beginnend mit 17.06.2014 bis 31.05.2019 bei 7 Arbeitgebern in 9 Arbeitsverhältnissen für insgesamt 349 Tage beschäftigt. Derzeit bezieht sie Notstandshilfe in der Höhe von rund € 540,00. Seit XXXX2019 besucht sie über das Arbeitsmarktservice XXXX (AMS XXXX) einen bis zum XXXX2019 dauernden Kurs des Themas "XXXX". Die BF verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Hilfskraft bei der "XXXX" in der XXXX in XXXX für den Fall, dass ihr eine Aufenthaltsberechtigung zugesprochen wird. Der hiefür vorgesehene Bruttomonatslohn beträgt € 1.500,00.

1.5. Die BF verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus "A2" und ist strafrechtlich unbescholten.

1.6. Die BF ist arbeitsfähig. Sie leidet an einer flachen linkskonvexen Deviation von TH7 - TH 11, einer rechtskonvexen Deviation von TH11 - L 4, einer linkskonvexen Deviation von L4 bis S1 sowie einer geringen Beckenschiefstand, wobei der Femurkopf 3 mm höher stehend ist. Ferner war die BF mit Unterbrechungen von Juli 2010 bis Februar 2011 in der kinderchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik XXXX wegen der Entfernung ihrer Gallensteine in stationärer Behandlung.

1.7. Die BF und ihre Mutter sind Mitglied im Verein "XXXX". Dieser verfolgt unter anderem den Zweck, Angehörigen der Volksgruppe der Roma zu helfen, sich - etwa durch die Aneignung von Deutschkenntnissen und dem richtigen Umgang mit Behörden - sich zu integrieren.

2. Beweiswürdigung 2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsbürgerschaft, Aufenthalt in Österreich, Schulbesuch in Serbien, fehlender Berufsausbildung und Familienstand der BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt, dem Auszug aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. In dieser bestätigten Mutter und BF, gemeinsam mit den beiden anderen Halbgeschwistern der BF zu wohnen, was ebenso mit dem ZMR in Einklang zu bringen ist. Die Größe der bewohnten Unterkunft und die hiefür zu begleichenden monatliche Kosten folgen den Aussagen der BF und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung und decken sich mit dem Inhalt des vor dem BFA vorgelegten Mietvertrages.

Die Deutschkenntnisse auf dem Niveau "A2" sind aus der Bestätigung vom 27.11.2017 ersichtlich.

Der Gesundheitszustand der BF folgt dem Inhalt des Befundes des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX2019, der Krankenhausaufenthalt in XXXX sowie die dortige Behandlung und deren Dauer dem Befund der Universitätsklinik XXXX vom XXXX2011.

Die bisher ausgeübten Beschäftigungen, die aktuelle Arbeitslosigkeit, die Höhe der derzeit bezogenen Notstandshilfe sowie die Teilnahme an dem unter I.1.4 angeführten Kurs ergeben sich aus dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges, der AMS-Kursbesuchsbestätigung vom 25.09.2019, der Bestätigung des AMS XXXX vom XXXX2019 und den eigenen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. Der Bestand des oben erwähnten Arbeitsvorvertrages ergibt sich aus dessen Vorlage im Rahmen der abschließenden Stellungnahme am 15.11.2019.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist aus dem Inhalt des auf die BF lautenden Strafregisterauszuges der Republik Österreich ersichtlich.

Der ursprüngliche wie der Zweckänderungsantrag der BF ist dem Inhalt des auf den Namen der BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregisters (ZFR) zu entnehmen.

Die Mitgliedschaft im Verein XXXX hat die BF in der Verhandlung glaubhaft dargetan, zumal sie über die sich - mit der Homepage - des Vereins deckenden Zwecke des Vereins Aufschluss geben konnte und ein dahingehendes Prospekt beibrachte.

Das Fehlen von Außenständen und die Vermögenslosigkeit hat die BF durch die Vorlage einer KSV-1870 Auskunft plausibel dargelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK betitelte § 55 AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).

Zu prüfen ist nunmehr, ob im vorliegenden Fall der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben der BF entgegensteht.

Im Zuge ihrer Stellungnahmen und der mündlichen Verhandlung wies die BF daraufhin, sie lebe seit Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich mit ihrer Mutter und den beiden jüngeren Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt. In der Verhandlung vor dem BVwG betonten die BF und ihre Mutter ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis. Auch kümmere sich die BF bei Bedarf um die beiden minderjährigen Halbgeschwister. Der Bezug zu Serbien ist de facto nicht mehr gegeben, zumal die BF bereits im Alter von knapp 17 Jahren nach Österreich kam, zu ihrem Vater keine, zu ihrer Mutter und den Geschwistern aber eine umso engere Beziehung pflegte und noch pflegt. In der mündlichen Verhandlung legte die BF einige Nachweise zu ihrer gesundheitlichen Befindlichkeit vor. Demnach leidet sie an akuten Problemen der Wirbelsäule, was ihre Arbeitsfähigkeit augenscheinlich beeinträchtigt. Die BF zeigt sich durch die Teilnahme an dem erwähnten AMS-Kurs durchaus bemüht, wieder am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu wollen und war auch in der Vergangenheit - wenn auch mit längeren, teils gesundheitsbedingten - Unterbrechungen immer wieder beschäftigt. Sie ist umfassend versichert und ist im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages. Zudem verfügt die BF über Deutschkenntnisse des Niveaus "A2".

Bei der Interessensabwägung treten daher die öffentlichen Interessen gegenüber den gewichtigen privaten Interessen der BF in den Hintergrund, weshalb der Beschwerde stattzugeben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären war.

Die BF hat ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 2014 nach Österreich verlegt und verbrachte somit rund 1/4 ihrer Lebenszeit im Bundesgebiet. Es entspricht zwar den Tatsachen, dass die BF seit April 2016 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügte, sie stellte jedoch am XXXX2016 einen (weiteren) Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus bei der MA 35, über welchen bis dato noch nicht entschieden wurde.

Die BF bezieht zwar derzeit Notstandshilfe, doch versucht sie aktuell, durch einen AMS-Kurs wieder zurück ins Arbeitsleben zu gelangen.

Die BF verfügt über eine gesicherte Unterkunft und Deutschkenntnisse des Niveaus "A2" Somit erweist sich ihr aktueller Aufenthalt - entgegen der Ansicht des BFA - derzeit als (noch) nicht rechtswidrig.

Stellt man all diese Umstände der rund 5jährigen Aufenthaltsdauer gegenüber, ist der BF ein doch vorhandenes Maß an Integrationsstreben zuzugestehen.

Die BF erfüllt die Voraussetzungen sowohl des § 55 Abs. 1 Z 1 (Aufrechterhaltung des Privatlebens) als auch der Z 2 AsylG (vorhandene Deutschkenntnisse).

Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der BF in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

Der bekämpfte Bescheid war daher - insbesondere unter Heranziehung der vom VwGH unter 3.1.3. geäußerten Rechtsansicht - aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9 Abs. 4 IntG lautet:

"Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1."

Gemäß § 81 Abs. 37 NAG richten sich bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, h die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.

Die BF erfüllt - unter Einbeziehung der soeben zitierten Bestimmungen - die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG.

Die belangte Behörde hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 auszufolgen; die BF hat dabei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2210448.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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