TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/26 G308 2178833-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2019
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Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G308 2178833-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2019, zu Recht:

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen

Bescheides wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte

III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 01.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellte.

2. Am 01.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Sie gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihre Eltern geschieden seien und sie bei ihrer Mutter lebe. Die Mutter sei Hausfrau und verdiene daher kein Geld, sodass sie Angst gehabt habe, zu verhungern. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich vor der unsicheren Lage im Irak und ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage.

3. Ein in weiterer Folge seitens des Bundesamtes durchgeführtes Verfahren nach der Dublin-Verordnung blieb ergebnislos.

4. Die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, fand am 28.02.2017 statt.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass es im Irak wegen des Krieges keine Freiheit gebe. Es sei dort vieles verboten, was in Österreich erlaubt sei. Sie sei gezwungen gewesen, ein Kopftuch zu tragen. Sie habe oft gearbeitet und sei deswegen bedroht worden. Auch von ihrer Mutter sei sie geschlagen worden, weil sie sich freizügig und anderes gekleidet habe, als es die Mutter gewollt habe. Sie habe keine schönen Erinnerungen an den Irak. Sie habe sich nie geliebt gefühlt. Sie habe sich bisher bereits im Irak durch Arbeit selbst versorgt und sei auf niemanden angewiesen gewesen und wolle auch in Österreich arbeiten. Weiters habe sie eine Liebesbeziehung zu einem schiitischen Mann gehabt, der sich ständig von ihr Geld genommen und versprochen habe, sie zu heiraten. Es habe sich später herausgestellt, dass er der schiitischen Miliz der Asa¿ib Ahl al-Haqq angehöre und tatsächlich Informationen über die sunnitische Beschwerdeführerin gesammelt habe. Er habe sie manipuliert und unter dem Vorwand, sie seinen Eltern vorstellen zu wollen, in ein Haus gelockt, wo sich mehrerer Milizmitglieder aufgehalten hätten und Sunniten gefoltert worden seien. Seine Mutter sei nicht da gewesen. Er habe die Haustür hinter ihr versperrt, sie in ein Zimmer gebracht und anschließend erst geohrfeigt und dann vergewaltigt. Er habe gewollt, dass auch die anderen Männer sie vergewaltigen. Darunter sei ein Mann gewesen, der ein Tattoo-Studio besitze und die Beschwerdeführerin gekannt habe. Dieser habe der Beschwerdeführerin anschließend geholfen zu entkommen. Keiner ihrer Familie habe von der Vergewaltigung erfahren, sonst wäre sie von der Familie getötet worden. Sie habe sich weiters bereits 2015 im Irak drei Tattoos stechen lassen. Die Tattoos seien von Seiten ihrer konservativen Familie in Ordnung gewesen, Miniröcke habe sie jedoch nicht tragen dürfen. Während ihrer Arbeit in einem Café als Kellnerin habe sie kein Kopftuch tragen dürfen, was die Miliz jedoch nicht erlaube. Deshalb seien 2014 Mitglieder der Asa¿ib zu ihr gekommen und hätten sie mit dem Umbringen bedroht, falls sie ihre Arbeit nicht aufgebe. Dies habe bis 2015 angedauert. Seit Oktober 2015 habe sie wieder ein Kopftuch getragen, später gab die Beschwerdeführerin jedoch an, sie habe seit Oktober 2015 kein Kopftuch getragen. Sie habe dann gekündigt und in einem Einkaufszentrum gearbeitet. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zur Miliz machen könnte obwohl sie von dieser bedroht worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe überhaupt keinen Kontakt zur Miliz gehabt. Diese würde generell Personen bedrohen, die "nicht gehorchen" würden. Es gebe keine Frauenrechte im Irak und würde sie im Fall einer Rückkehr von ihrer Familie umgebracht werden.

5. Am 06.11.2017 wurde die Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Zum Privat- und Familienleben gab die Beschwerdeführerin an, von ihrem in Österreich nach islamischen Recht geehelichten Ehegatten nunmehr geschieden zu sein. Nachdem das Bundesamt ihren Ex-Ehegatten infolge der vorangegangenen Einvernahme wegen häuslicher Gewalt angezeigt habe, sei dieser nach Syrien ausgereist. Seit drei Monaten sei sie mit einem anderen Mann liiert. Ihre Familie im Irak habe keine Kenntnis davon, dass sie nach Österreich ausgereist sei. Sie habe lediglich mit ihrer Tante mütterlicherseits Kontakt.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerin stehe mangels Vorlage eines Personaldokuments mit Lichtbild nicht fest. Die Beschwerdeführerin habe eine zwölfjährige Schulbildung im Irak genossen, diese mit Matura beendet und sich ihren Lebensunterhalt selbst durch ihre Arbeit als Kellnerin in einem Café erwirtschaftet. Die vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Sie habe lediglich ein vages und abstraktes Vorbringen erstattet. Es sei nicht schlüssig, dass die Beschwerdeführer den gravierendsten der von ihr vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich die behauptete Vergewaltigung, in der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt hat und dort lediglich angegeben habe, aus wirtschaftlichen Gründen den Irak verlassen zu haben. Schon die extreme Steigerung des Fluchtvorbringens in der Einvernahme vor dem Bundesamt, wobei die Beschwerdeführerin auch dort erst andere Fluchtgründe, insbesondere schlechte Lebensbedingungen für Frauen, anführte und erst im Zuge der Einvernahme auf Vorhalt ihres vagen Vorbringens erst eine Entführung und dann eine Vergewaltigung angab, lasse ihre Glaubwürdigkeit erheblich anzweifeln. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr konkretes Verhalten auch nicht den Eindruck erweckt, das Vorgebrachte tatsächlich erlebt zu haben. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass sie einer konkreten persönlichen Verfolgung oder Bedrohung asylrelevanter Intensität im Irak ausgesetzt gewesen war oder eine solche künftig zu befürchten hätte. Sie verfüge im Irak über familiäre Beziehungen und sei ihr eine Rückkehr nach Bagdad zumutbar. Maßgebliche Integrationsbemühungen oder ein schützenswertes Familienleben bestünden im Bundesgebiet nicht.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.11.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zusprechen, ihr allenfalls subsidiären Schutz gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; einen landeskundlichen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak befasse; allenfalls die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, ihr einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; allenfalls feststellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig ist sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

Die Beschwerdeführerin sei Sunnitin und aufgrund ihrer ausgeprägten westlichen Lebenseinstellung, ihrer beruflichen Tätigkeit sowie ihrer Herkunft und Religionszugehörigkeit von bewaffneten radikal-schiitischen Milizen mit dem Umbringen bedroht worden. Sie habe somit begründete Furcht vor Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen aufgrund ihrer mit der streng islamischen Gesellschaftsordnung im Irak unvereinbaren westlichen Lebenseinstellung und weiteren Verfolgungshandlungen durch die mit dem irakischen Staat verbundenen schiitischen Milizen vorgebracht. Die irakischen Behörden wären diesbezüglich weder schutzfähig noch schutzwillig. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei nicht nachvollziehbar, habe die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht des Bundesamtes doch sehr konkrete Angaben gemacht und ihre fluchtauslösenden Erlebnisse gerade in einer Art und Weise geschildert, wie es von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt hat, nämlich mit einer ausführlichen und konkreten Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen. Mit dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich der geschlechtsspezifischen Verfolgung als westlich orientierte Frau habe sich das Bundesamt überhaupt nicht beschäftigt. Neben der Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen durch schiitische Milizen und auch als religiösen Gründen wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Sunniten, fürchte die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung auch die intensive Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Erstbefragung sei gerade nicht dazu gedacht, die Fluchtgründe ausdrücklich zu schildern. Eine folgende Konkretisierung in der Einvernahme vor dem Bundesamt könne der Beschwerdeführerin daher nicht vorgeworfen werden. Das Bundesamt habe durch seine Vorgehensweise gezeigt, dass es den Fall der Beschwerdeführerin nicht objektiv beurteilt hat. Die Länderberichte würden das Vorbringen der Beschwerdeführerin untermauern und bestünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Entgegen dem anschaulichen Vorbringen der Beschwerdeführerin bestünde die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ausschließlich aus Spekulationen. Es wurde weiters auf die UNHCR-Richtlinien zum Schutzbedarf irakischer Flüchtlinge und die darin dargestellte Situation von Frauen verwiesen.

8. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 05.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

9. Mit zwei Schreiben der Rechtsvertretung vom 27.02.2019, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht per Fax einlangend, wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:

-

Kursbesuchsbestätigung eines Deutschkurses Alphabetisierung 2 des XXXX im Zeitraum 02.04.2018 bis 11.05.2018 samt Bestätigung für Fahrtkostenersatz der Stadt XXXX und zugehöriges Zertifikat vom 16.05.2018;

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Kursbesuchsbestätigung für Fahrtkostenersatz der Stadt XXXX vom 14.01.2019 betreffend einen von 14.01.2019 bis 21.02.2019 dauernden Deutschkurs;

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Medizinische Unterlagen vom September 2018, laut Vorbringen einen in Paris/Frankreich seitens der Beschwerdeführerin verübten Suizidversuch betreffend; ohne Übersetzung;

10. Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2019 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und der Beschwerdeführerin unter einem die aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation zum Irak vom 09.04.2019 zur Kenntnisnahme übermittelt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.05.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und eine Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen. Die Rechtsvertretung ist nicht erschienen, das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdeführerin gab auf Befragen an, physisch gesund zu sein, aber in Frankreich im Oktober 2018 einen Selbstmordversuch begangen zu haben und sich in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie zu befinden. Aktuell lebe sie weder in einer Lebensgemeinschaft noch sei sie verheiratet. Die in Österreich am 06.02.2016 traditionell geschlossene Ehe sei bereits wieder im Dezember 2017 "geschieden" worden. Ihr Ex-Ehegatte sei nach einer Anzeige durch das Bundesamt wegen häuslicher Gewalt nach Syrien ausgereist. In Bagdad habe sie 14 Jahre eine Grundschule besucht und danach ein zweijähriges "Studium" als Kindergärtnerin für Kinder im Alter von einem Monat bis vier Jahre absolviert. Das Zeugnis befinde sich im Irak. Mangels Kontakten zur Familie könne sie dieses nicht beibringen. Neben dem "Studium" habe sie als Verkäuferin gearbeitet und auch gekellnert. Für einen Monat sei sie auch bei einem Anwalt im Büro tätig gewesen. Den Irak habe sie im Oktober 2015 legal von Bagdad aus mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Istanbul/Türkei gereist. Von dort aus sei sie schlepperunterstützt bis nach Österreich weitergereist. Ihre Familie im Irak wisse nur, dass sie den Irak verlassen habe, jedoch nicht, dass sie in Österreich sei. Sie habe zu niemanden mehr Kontakt im Irak.

Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie hab einen Mann kennengelernt und mit ihm eine Beziehung begonnen. Er sei Mitglied der Asa-ib Ahl al-Haqq gewesen, einer schiitischen Miliz. Er habe der Beschwerdeführerin gesagt, er liebe sie und wolle sie heiraten. Eines Tages habe er sie, unter dem Vorwand, er wolle sie seiner Familie (seiner Mutter und Schwester) vorstellen, zu einem Haus mitgenommen. Dort angekommen, sei niemand im Haus gewesen. Er habe gesagt, sie würden gleich kommen und sie sollte auf seine Eltern warten. In anderen Zimmern des Hauses seien seine Freunde gewesen. Dann habe er sich versichert, dass die Haustüre auch versperrt ist und dann gesagt, dass er sie nie geliebt habe und lediglich an ihrer Familie Rache habe nehmen wollen, da sie Sunniten seien. Zwischen den beiden Familien hätte eine Blutfehde bestanden. Der Onkel des sunnitischen Mannes habe das Geschäft des Onkels der Beschwerdeführerin mütterlicherseits angezündet. Es habe viele Probleme zwischen den Familien gegeben, da ihr Onkel bei den Pferdewetten arbeite und viel Geld habe. Davon habe die Beschwerdeführerin aber nichts gewusst. Dann habe er angefangen sie zu schlagen, ihr die Wäsche vom Körper gerissen und sie vergewaltigt. Inzwischen habe er auch ihre Eltern bzw. ihren Onkel kontaktiert und diesen gesagt, dass die Beschwerdeführerin bei ihm zuhause sei. Am dritten Tag sei ein Mann ins Haus gekommen, den die Beschwerdeführerin bereits gekannt habe. Er sei ein Tätowierer und hätte sie auch vergewaltigen wollen, aber nachdem er sie erkannt habe, habe er gemeint, er wolle ihr helfen und habe dies auch getan, sodass die Beschwerdeführerin aus dem Haus habe entkommen können, indem er ihr die Türe aufgesperrt habe und die Beschwerdeführerin mit dem Taxi nachhause gefahren sei. Ihre Mutter habe deswegen nichts mehr von ihr wissen wollen und gesagt, sie müsse das Haus verlassen. Daraufhin sei sie zu ihrer Freundin gegangen. Diese sei eine Schulfreundin gewesen, habe mit der Beschwerdeführerin gemeinsam als Verkäuferin gearbeitet und sei auch in einem Nachtclub tätig gewesen. Diese habe ihr auch geholfen zu fliehen und ihr USD 10 000,- dafür gegeben. Bis 2016 habe sie Kontakt mit ihrer Tante im Irak gehabt, nunmehr aber nicht mehr, da diese der Mutter der Beschwerdeführerin versprochen habe, den Kontakt abzubrechen. Zu ihrer Freundin bestünde kein Kontakt mehr, da sie nicht wisse, wie sie sie erreichen könne. Wahrscheinlich habe sie die Telefonnummer gewechselt. Da die Beschwerdeführerin den Nachnamen nicht kenne, sei es nicht möglich, sie zu kontaktieren. Deshalb könne sie das geborgte Geld auch nicht zurückzahlen.

Seit sie in die Türkei ausgereist sei, habe sie das Kopftuch abgelegt und nicht mehr getragen. Sie stamme aus einer konservativen Familie und würde bei einer Rückkehr wegen der Vergewaltigung und ihrer Ausreise bzw. ihres der Familie nicht bekannten Aufenthalts definitiv getötet werden. Es gehe um die Familienehre und deswegen fürchte sie um ihr Leben.

Von Jänner bis Dezember 2018 habe sie sich mit einer Freundin, deren Ehemann und Kind in Frankreich aufgehalten. Sie habe befürchtet, dass sie ausgewiesen werde, deshalb sei sie mit nach Frankreich gereist. Sie habe in Frankreich auch einen Asylantrag gestellt, welcher aber wegen des bereits in Österreich gestellten Antrages abgewiesen worden sei. In Frankreich habe sie auch den Suizidversuch verübt. Wann sie aus dem Krankenhaus entlassen wurde, könne sie nicht sagen. Jedenfalls sei sie am 15.11.2018 zurück nach Österreich gekommen.

Die der Beschwerdeführerin auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen wurden von ihr nicht verstanden und konnten auch nicht auf Deutsch beantwortet werden. Zu den bereits mit der Ladung übermittelten Länderberichten zum Irak wollte sie keine Stellungnahme abgeben.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachfolgende (sofern nicht bereits aktenkundige) Unterlagen vor:

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Anmeldung Deutschkurs A1 vom 11.03.2019 bis 06.06.2019

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Foto aus dem Krankenhaus in Frankreich

-

Kopie der Ausweiskarte für Asylwerber

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019 erging das Ersuchen an die Beschwerdeführerin, bezogen auf ihre im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angeführte psychische Erkrankung einen aktuellen ärztlichen Befundbericht mit konkreter Diagnose, sowie Angaben darüber, wie lange die Erkrankung bereits besteht, wie lange die Erkrankung bereits behandelt wird bzw. die Behandlung voraussichtlich noch andauern wird und welche konkrete Therapie (Medikamente und oder Häufigkeit von Psychotherapie) durchgeführt wird, ob aktuell die Gefahr eines weiteren Suizidversuchs besteht und ob die diagnostizierte(n) Erkrankung(en) zu inkonsistentem Aussageverhalten führen können (wenn ja, in welchem Umfang) vorzulegen.

13. Mit Urkundenvorlage vom 17.07.2019 wurde ein Befundbericht des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters Dr. XXXX vom 26.06.2019 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression bei Belastungsreaktion, Selbstmord-Gedanken, innerlicher Unruhe, Schlafstörungen, kreisenden Gedanken und Antriebslosigkeit leidet und ihr drei verschiedene Medikamente verordnet wurden.

14. Am 22.07.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Arztbrief der Notaufnahme des AKH samt Blutbefund vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin am 12.07.2019 wegen der Einnahme von 30 Tabletten Seroquel 25 mg (die ihr zur Einnahme einer Tablette einmal täglich verordnet wurden) einige Stunden in stationärer Behandlung war. Die Wirkstoffmenge führte zu keiner toxischen Wirkung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der Volksgruppe der Araber sunnitisch-muslimischer Glaubensrichtung (vgl Erstbefragung der Beschwerdeführerin vom 01.12.2015, S 7 ff; Niederschrift des Bundesamtes vom 28.02.2017, AS 97 ff; aktenkundige Kopien des irakischen Personalausweises sowie Staatsbürgerschaftsnachweises, AS 119 ff; Verhandlungsprotokoll vom 28.05.2019, S 2 ff).

Sie reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Oktober und November 2015 legal auf dem Luftweg von Bagdad/Irak nach Istanbul/Türkei aus. Von dort reiste die Beschwerdeführerin weiter schlepperunterstützt über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich, wo sie am 01.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl Erstbefragung der Beschwerdeführerin vom 01.12.2015, S 11 ff;

Niederschrift des Bundesamtes vom 28.02.2017, AS 97 ff;

Verhandlungsprotokoll vom 28.05.2019, S 2 ff).

Sie war im Irak bisher nicht verheiratet, hat keine Kinder und lebte bis zur Ausreise aus dem Irak im gemeinsamen Haushalt mit ihrer geschiedenen Mutter in Bagdad. Der Vater ist nach Syrien ausgewandert. Sie hat lt. Eigener Angabe im Irak zwölf Jahre lang eine Schule in Bagdad besucht und dann eine zweijährige Ausbildung zur Kindergärtnerin absolviert. Sie war im Irak sowohl in einem Café als Kellnerin, als Verkäuferin in einem Einkaufszentrum sowie im Büro eines Anwalts berufstätig. Sie ließ sich noch vor ihrer Ausreise im Irak im Jahr 2015 insgesamt drei Tattoos stechen, kleidete sich gerne westlich, trug kaum ein Kopftuch (seit ihrem Aufenthalt in der Türkei gar nicht mehr) und fühlte sich in ihren Rechten als Frau eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin hat im Irak weiters noch einen Bruder sowie mehrere Onkel und eine Tante mütterlicherseits, die alle in Bagdad leben. Bei einem ihrer Onkel lebte sie bis zu ihrem 15. Lebensjahr, da ihre Mutter in dieser Zeit eine Ehe mit einem anderen Mann führte und die Beschwerdeführerin nicht bei der Mutter wohnen durfte. Nach der Scheidung der Mutter zog die Beschwerdeführerin zu ihr. Ihre Mutter war als Friseurin berufstätig, ihr Bruder als Arbeiter in einem Autohaus. Sie gehört dem Stamm der Al-Juburi an und hat keine Probleme mit dem Stamm. Zu ihren Familienangehörigen hat die Beschwerdeführerin seit der Ausreise keinen Kontakt mehr (vgl Niederschrift des Bundesamtes vom 28.02.2017, AS 97 ff; Niederschrift des Bundesamtes vom 06.11.2017, AS 145 ff; Verhandlungsprotokoll vom 28.05.2019, S 2 ff).

Es war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Irak über kein familiäres Auffangnetz verfügt.

In Österreich heiratete die Beschwerdeführerin am XXXX2016 ausschließlich nach traditionellem islamischen Recht einen syrischen Staatsangehörigen. Nach einer Anzeige der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem traditionell geehelichten Ehegatten wegen häuslicher Gewalt am 29.02.2017 kehrte dieser nach Syrien zurück. Die Beschwerdeführerin lebt von ihm seit Dezember 2017 getrennt und ist die Ehe traditionell geschieden (vgl Verhandlungsprotokoll vom 28.05.2019, S 4 f; Kopie traditionell-islamische Heiratsurkunde, AS 113 Verwaltungsakt; Niederschrift des Bundesamtes vom 06.11.2017, AS 145).

Die Beschwerdeführerin hielt sich von Jänner 2018 bis November 2018 mit Freunden in Frankreich bei einer Hilfsorganisation auf und stellte auch in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des laufenden Verfahrens in Österreich wurde dieser Antrag zurückgewiesen und kehrte die Beschwerdeführerin im November 2018 wieder nach Österreich zurück, wo sie sich seither wieder ununterbrochen aufhält (vgl Verhandlungsprotokoll vom 28.05.2019, S 14 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.09.2019).

In Österreich lebt die Beschwerdeführerin von der Grundversorgung. Sie ging bisher keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach und absolvierte auch keine Ausbildung. Sie engagierte sich bisher nicht ehrenamtlich oder in einem Verein und absolvierte erst im Jänner 2019 einen Alphabetisierungskurs (vom 14.01.2019 bis 21.02.2019) sowie von 11.03.2019 bis 06.06.2019 einen Deutschkurs auf Niveau A1. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Deutschsprachprüfung und konnte die an sie in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gerichteten Fragen nicht beantworten. Sie beabsichtigt die Absolvierung der Ausbildung zur Friseurin oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sobald ihr dies aus rechtlichen Gründen gestattet ist (vgl Verhandlungsprotokoll vom 28.05.2019, S 13 ff; mit Urkundenvorlage vom 27.02.2019 vorgelegte Kursbesuchsbestätigungen, AS 3 ff Gerichtsakt; Auszug Grundversorgungsdaten vom 03.09.2019; Abfrage Sozialversicherungsdaten vom 03.09.2019).

Physisch ist die Beschwerdeführerin gesund. Sie leidet jedoch an einer Depression mit Belastungsreaktion und befindet sich deswegen in medikamentöser Behandlung. Die Durchführung einer Psychotherapie wurde seitens des psychiatrischen Facharztes dringend empfohlen. Die Beschwerdeführerin verübte am 15.09.2018 in Frankreich einen Selbstmordversuch durch Medikamentenüberdosis, den sie überlebte. Aktuell wurde sie wegen der Einnahme der 30-fachen Dosis eines ihr verschriebenen Medikaments (Seroquel 25 mg einmal täglich) am 12.07.2019 stationär in einer Notaufnahme behandelt. Die Überdosis blieb ohne toxische Folgen für die Beschwerdeführerin. Eine auf ihrer psychischen Erkrankung basierende Arbeitsunfähigkeit konnte nicht festgestellt werden (vgl Verhandlungsprotokoll vom 28.05.2019, S 3; Mit Urkundenvorlage vom 28.02.2019 vorgelegte französische medizinische Unterlagen, AS 11 ff Gerichtsakt; Befundbericht Dris. XXXX vom 26.06.2019; Arztbrief der Notaufnahme des AKH vom 12.07.2019).

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 03.09.2019).

Die Erstbeschwerdeführerin lehnt die traditionelle und rechtliche Stellung der Frauen im Irak sowie auch die traditionellen Kleidungsvorschriften, darunter das vorgeschriebene Tragen eines Kopftuches bzw. eines Schleiers ab. Die Beschwerdeführerin hat sich noch im Irak tätowieren lassen und trägt drei Tattoos. Sie kleidet sich durchgehend westlich und lebte bereits im Irak soweit möglich sowie nunmehr auch in Österreich einen als "westlich" zu bezeichnenden Lebensstil (sie besucht unter anderem mit ihren Freundinnen regelmäßig Diskotheken). Ihre Lebensumstände im Irak stünden mit jenen, welche sich die Beschwerdeführerin aus freiem Willen zu gestalten wünscht, im unüberwindbarem Gegensatz.

Die Beschwerdeführerin wurde wegen ihrem "westlichen" Erscheinungsbild, der Weigerung des Tragens eines Kopftuches bzw. Schleiers und ihrer Tätowierungen in Bagdad immer wieder von Mitgliedern der schiitischen Miliz Asa-ib Ahl al-Haqq bedroht.

Hingegen konnte weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von einem Angehörigen der schiitischen Miliz Asa-ib Ahl al-Haqq festgehalten und vergewaltigt wurde, noch, dass ihr deswegen seitens ihrer Familie im Irak im Falle einer Rückkehr in irgendeiner Form Gefahr drohen würde.

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Ladung der Beschwerdeführerin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung mitgesendeten und damit in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.11.2018 mit ergänzten Kurzinformationen vom 09.04.2019 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.05.2019 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.11.2018 mit aktueller Ergänzung vom 09.04.2019 sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage westlich orientierter Frauen im Irak vom 30.04.2018 [a-10554-2 (10545)] auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben.

Daraus ergibt sich auszugsweise:

"KI vom 9.4.2019, Parlamentswahlen vom 30.12.2018 (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)

Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRG) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, uvm.

https://iraq.liveuamap.com/en/time/01.04.2019/ [Karte gelöscht, Anm.]

Seit Sommer 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zurückgegangen. Im Dezember 2018 wurde ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert (Joel Wing 2.1.2019). Anfang 2019 ist diese Zahl wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Jänner und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen (Joel Wing 4.3.2019). Für März 2019 wurde die niedrigste, je vom Irak-Experten Joel Wing registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (Joel Wing 3.4.2019).

Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. (IBC 3.2019).

https://www. iraqbodycount.org/database/ [Karte gelöscht, Anm.]

Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Dezember 2018 sind 155 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Jänner 2019 wurden von IBC 323 und im Februar 2019 271 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 3.2019).

https://www.iraqbodvcount.org/database/ [Tabelle gelöscht, Anm.]

Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h., aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019).

BAGDAD

Aufständische haben mittlerweile die meisten ihrer Ressourcen aus Bagdad abgezogen, einst das Hauptziel des Terrorismus (Joel Wing 4.3.2019). Im Dezember 2018 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten (Joel Wing 2.1.2019) verzeichnet, bzw. 17 Tote und drei Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten erfasst (Joel Wing 4.2.2019), im Februar dagegen nur noch sieben Vorfälle mit sieben Toten (Joel Wing 4.3.2019) und im März vier Vorfälle mit fünf Toten und fünf verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Dabei handelte es sich meist um Schießereien/Schussattentate in den Vorstädten und Dörfern des Gouvernements (Joel Wing 4.3.2019).

Der IS behielt jedoch eine latente Präsenz nördlich von Bagdad und begann damit seine Unterstützungszone weiter auszubauen (ISW 7.3.2019). Er verfügt in Bagdad und den Bagdad Belts über mehrere aktive Zellen (EASO 3.2019). Der nördliche "Bagdad-Belt" dient dabei als Transferroute von Kämpfern zwischen den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Diyala, während das sogenannte "Dreieck des Todes" im südlichen Bagdad-Belt IS-Gruppen in den Gouvernements Anbar, Bagdad und Babil verbindet. Irakische Sicherheitskräfte (ISF) haben seit Dezember 2018 mehrere IS-Kämpfer an Kontrollpunkten entlang der Autobahnen, die das Gouvernement Babil mit Bagdad verbindet, festgenommen und im Februar 2019 180 Personen mit Verbindungen zum IS verhaftet (ISW 7.3.2019).

AUTONOME REGION KURDISTAN (KRG)

In Nordkurdistan setzte die Türkei ihre Angriffe auf PKK-Stellungen fort. Zwei Treffer durch Luftschläge in Ninewa zogen letztlich einen Protest der irakischen Regierung nach sich. Die Türkei gab jedoch bekannt, ihre Aktionen fortführen zu wollen (Joel Wing 2.1.2019). Als Folge eines Luftangriffs, bei dem mutmaßlich einige Zivilisten ums Leben kamen, stürmte eine aufgebrachte Menge einen Posten der türkischen Armee nahe Dohuk, wobei eine Person ums Leben kam und zehn verletzt wurden (BBC 26.1.2019). Im Dezember 2018 wurden zwölf Luftschläge mit 31 Toten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 elf mit 35 Toten (Joel Wing 4.2.2019) und im März zwei Vorfälle mit 32 Toten und 10 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Zusammenstöße zwischen türkischen Soldaten und kurdischen Kämpfern hatten Todesopfer auf beiden Seiten zur Folge (Joel Wing 26.3.2019). Am 30.3.2019 bombardierte die türkische Luftwaffe erneut PKK-Stellungen im Qandil Gebirge (BAMF 1.4.2019).

Der IS rekrutiert in der kurdischen Autonomieregion (ISW 7.3.2019).

NORD- UND ZENTRALIRAK

In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom 1.2.2019 heißt es, dass verbliebene IS-Kämpfer nach wie vor eine Bedrohung im Nord- und Zentralirak (Gouvernements Kirkuk, Ninewa und Salahaddin, sowie Anbar, Bagdad und Diyala) darstellen (UNSC 1.2.2019). Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin sind dabei das Herzstück der Umgruppierungsbemühungen des IS. Dort werden monatlich auch die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnet. Der IS ist beinahe im gesamten ruralen Gebiet dieser Gouvernements aktiv, kann sich Berichten zufolge in einigen Städten nachts völlig frei bewegen und hebt Steuern ein (Joel Wing 3.4.2019). Die Lage in diesen umstrittenen Gebieten hat sich nach dem Abzug der kurdischen Peschmerga 2017 verschärft (Landinfo 8.1.2019). Die Konkurrenz zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Autonomieregierung, erzeugt in diesen Gebieten zusätzliche Instabilität, die wiederum vom IS ausgenutzt werden kann (ISW 7.3.2019). Sowohl kurdische Streitkräfte als auch Mitglieder der vom Iran unterstützten Volksmobilisierungskräfte (PMF) üben weiterhin in unterschiedlichem Ausmaß Kontrolle und Einfluss aus, was die Zentralregierung in eine prekäre Lage versetzt, da sie sowohl mit zivilen Unruhen, als auch mit Versuchen einer Reorganisation des IS umgehen und gleichzeitig ihre Verbündeten unter Kontrolle halten muss (ACLED 2019).

Insbesondere ländliche Gebiete, das Hamrin-Gebirge, sowie das Diyala-Flussdelta dienen dem IS als Rückzugsorte, von wo bereits im Jahr 2018 ein Großteil der IS-Operationen im Irak ausgegangen sind (Landinfo 8.1.2019). Das Hamrin-Gebirge ermöglicht dabei den Nord-Süd Übergang zwischen den Gouvernements Ninewa und Diyala und bietet dem IS dauerhaften Schutz vor Luftangriffen und Bodenoffensiven (ISW 7.3.2019). Es gelang den irakischen Sicherheitskräften (ISF) bisher trotz umfangreicher Säuberungsaktionen nicht, den IS aus Hawija zu vertreiben (ISW 7.3.2019; vgl. Landinfo 8.1.2019). Zwischen 25. und 27. März wurde eine neuerliche koordinierte Luft- und Bodenoperation durch die Luftwaffe der Koalition und die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gegen den IS im nordwestlichen Irak geführt (OIR 29.3.2019).

Der IS führt seine Operationen hauptsächlich südlich und westlich von Ninewas Hauptstadt Mossul durch (Joel Wing 4.2.2019). Er soll auch in der Stadt über Schläferzellen verfügen, und hat dort zuletzt im Februar 2019 eine Autobombe eingesetzt (ISW 7.3.2019). Seit einigen Wochen fordern IS-Angriffe insbesondere in Ninewa regelmäßig viele Opfer (Joel Wing 1.4.2019). So wurden in der Provinz im Dezember 2018 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 36 Toten und 37 Verwundeten registriert, wobei hier elf ältere Leichen eingerechnet wurden, die aus Trümmern der Altstadt von Mossul geborgen wurden. Mit den verbliebenen 25 im Dezember getöteten Personen und 37 Verwundeten verzeichnete die Provinz die meisten Gewaltopfer im Irak im Dezember (Joel Wing 2.1.2019). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für den Irak nennt für denselben Zeitraum hingegen sieben Tote und 19 Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden neun Vorfälle mit 75 Toten und einer verwundeten Person, sowie zwei Massengräberfunde (ältere Gräber aus der Zeit der IS-Herrschaft) mit den Überresten von insgesamt 66 Leichen verzeichnet (Joel Wing 4.2.2019). Im Februar kam es erneut zu einem Anstieg der IS-Aktivitäten, mit 20 Vorfällen mit 147 Toten und 31 Verletzten, wobei wiederum die meisten der Toten auf Funde von Massengräbern älteren Datums zurückgehen (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurden elf Vorfälle mit 109 Toten und 53 Verletzten registriert (Joel Wing 3.4.2019).

In Diyala kam es im Dezember 2018 zu 28 sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit insgesamt 15 Toten und 16 Verwundeten, darunter drei Angriffe auf Kontrollpunkte (Joel Wing 2.1.2019), sowie Mörserbeschuss der Stadt Saraya (Joel Wing 10.12.2018). Im Jänner 2019 wurden 32 Vorfälle mit zehn Toten und 21 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 26 Vorfälle mit acht Toten und 16 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 17 Vorfälle mit acht Toten und 18 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).

In Kirkuk wurden im Dezember 17 Vorfälle mit 204 Toten und 16 Verwundeten registriert, wobei 200 Leichenfunde aus einem Massengrab im Distrikt Hawija im Süden Kirkuks miteingerechnet wurden (Joel Wing 2.1.2019). Im Jänner 2019 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und 31 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 17 Vorfälle mit 17 Toten und 7 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 15 Vorfälle mit sieben Toten und sechs Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Die Stämme von Diyala kündigten um Jänner 2019 eine Mobilmachung gegen den IS an, um die Sicherheitskräfte in ihrem Kampf zu unterstützen (Diyaruna 21.1.2019).

In Salahaddin wurden im Dezember acht Vorfälle mit drei Toten und zwei, bzw. drei Verletzten registriert (Joel Wing 2.1.2019; vgl. UNAMI 3.1.2019), im Jänner 2019 14 Vorfälle mit 17 Toten und 36 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 18 Vorfälle mit 25 Toten und 48 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März acht Vorfälle mit acht Toten und 14 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).

In Anbar, ist es dem IS wieder gelungen eine Unterstützungszone in der Nähe von Amariyat al- Fallujah einzurichten, von der aus seit August 2018 Angriffe in Fallujah erfolgen (ISW 7.3.2019). Im Dezember 2018 wurden in Anbar acht Vorfälle mit acht Toten und 13 Verwundeten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 16 Vorfälle mit elf Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 28 Vorfälle mit 46 Toten und 26 Verletzten und im März fünf Vorfälle mit acht Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Der starke Anstieg im Februar wird auf das Einsickern fliehender IS-Kämpfer aus dem benachbarten Syrien zurückgeführt (Joel Wing 4.3.2019).

SÜDIRAK

Am 21.12.2018 setzte die Polizei scharfe Munition und Tränengas ein, um Demonstranten im südirakischen Basra an der Erstürmung eines Regierungsgebäudes zu hindern. Die zweitgrößte Stadt des Landes erlebt seit Juli 2018 ausgedehnte Proteste gegen Korruption, Misswirtschaft, die schlechte Grundversorgung und Arbeitslosigkeit (Guardian 18.7.2018; vgl. Reuters 21.12.2019). Auch 2019 kommt es weiterhin zu häufigen Protesten (Jane's 5.2.2019).

In Qadisiya wurde im Dezember 2018 ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einer verwundeten Person registriert. In Babil waren es im Dezember 2018 zwei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 drei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 4.2.2019) und im Februar zwei Vorfälle mit zwei Verletzten (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurde in Babil ein Vorfall registriert, bei dem zwei Personen getötet wurden (Joel Wing 3.4.2019). In Basra wurden bei einem Zusammenstoß zweier Stämme am 11.3.2019 mindestens drei Menschen getötet und sieben weitere verwundet (Kurdistan 24 12.3.2019).

Quellen:

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2019),

Behind Frenemy Lines: Uneasy Alliances against IS in Iraq, https://www.acleddata.com/2019/03/01/behind-frenemy-lines-uneasy-alliances-against-is-in-iraq/, Zugriff 12.3.2019

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes 1 April 2019, per E-Mail

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BBC News (29.1.2019): Kurdish protesters storm Turkish military camp in Iraq, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-47015699, Zugriff 13.3.2019

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Diyaruna (21.1.2019): Diyala tribes mobilise to rout ISIS remnants,

http://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/01/28/feature-02, Zugriff 14.3.2019

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EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq security situation.pdf, 13.3.2019

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IBC - Iraq Bodycount (3.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 12.3.2019

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ISW - Institute for the Study of War (7.3.2019): ISIS Re-Establishes Historical Sanctuary in Iraq, https://iswresearch.blogspot.com/2019/03/isis-re-establishes-historic-sanctuary.html, Zugriff 12.3.2019

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Jane's 360 (5.2.2019): Protests in Iraq's Basra likely throughout 2019, but security force presence mitigates disruption risk to oil sites,

https://www.janes.com/article/86167/protests-in-iraq-s-basra-likely-throughout-2019-but-security-force-presence-mitigates-disruption-risk-to-oil-sites, Zugriff 13.3.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (10.12.2018): Security In Iraq Dec 1-7, 2018,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/12/security-in-iraq-dec-1-7-2018.html, Zugriff 4.4.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html, Zugriff 12.3.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (4.2.2019): Slight Uptick In Islamic State Ops In Iraq As New Year Begins, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/02/slight-uptick-in-islamic-state-ops-in.html, Zugriff 12.3.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (4.3.2019): Islamic State Might Be Coming Out Of Its Winter Hibernation In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/islamic-state-might-be-coming-out-of.html, Zugriff 12.3.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (26.3.2019): Security In Iraq Mar 15-21, 2019,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/securitv-in-iraq-mar-15-21-2019.html, Zugriff 27.3.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (1.4.2019): Security In Iraq Mar 22-28, 2019,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/security-in-iraq-mar-22-28-2019.html, Zugriff 2.4.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (3.4.2019): Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019,

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Kurdistan 24 (12.3.2019): WATCH: Clashes between Basra tribes kill, injure ten people,

http://www.kurdistan24.net/en/news/5dc59e22-744f-483e-a102-dfe1388e5afd, Zugriff 1.4.2019

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Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (8.1.2019): Temanotat Irak: Diyala provins - sikkerhetssituasjonen per november 2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1456258/4792_1547275214_irak-temanotat-diyala-provins-sikkerhetssituasjonen-per-november-2018.pdf, Zugriff 14.3.2019

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Liveuamap - Live Universal Awareness Map (13.3.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/13.03.2019, Zugriff 13.3.2019

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OIR - Operation Inherent Resolve (29.3.2019): Fight is not over:

Iraqi clearances spearhead fight against Daesh in Iraq, https://www.inherentresolve.mil/Media-Library/News-Releases/Article/1799730/fight-is-not-over-iraqi-clearances-spearhead-fight-against-daesh-in-iraq/, Zugriff 1.4.2019

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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