Entscheidungsdatum
26.11.2019Norm
BFA-VG §9Spruch
G307 1264553-5/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX,
Alias XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2019, Zahl XXXX, zu
Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e
s e n , dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
"Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.01.2018, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 24.01.2018, wurde dieser anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Verhängung eines Einreiseverbotes im Falle seiner Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF zur dahingehenden Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2018 gab der BF hiezu eine Stellungnahme vor dem BFA ab.
2. Mit oben im Spruch genannten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
3. Mit per Telefax am 29.05.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden jeweils in eventu, die gänzliche Behebung des Bescheides, die Behebung der Rückkehrentscheidung, die Aufhebung des Einreiseverbotes, die Herabsetzung dessen Befristung sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo beide am 19.06.2019 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führte die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Die Muttersprache des BF ist Romanes, er spricht jedoch auch Serbokroatisch.
1.2. Der BF wurde in Serbien geboren und reiste er erstmals im Jahr 1989 nach Österreich ein. Er kehrte im Juni 2001 nach Serbien zurück, wo er sich bis zu seiner neuerlichen Einreise im Jänner 2005 durchgehend aufhielt.
1.3. Der BF weist folgende Haupt-Wohnsitzmeldungen in Österreich auf:
* 08.08.2005 bis 12.12.2005
* 05.04.2006 bis 17.10.2006
* 05.11.2007 bis 28.02.2008
* 18.06.2010 bis 01.12.2014
* 13.05.2016 bis 14.12.2016
Zudem hielt sich der BF in von XXXX.2008 bis XXXX.2010, XXXX2014 bis XXXX2016 sowie XXXX.2018 bis XXXX.2019 in Justizanstalten und von XXXX2005 bis XXXX2005 im Polizeianhaltezentrum auf.
1.4. Der BF wurde am XXXX2019 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Eine Wiedereinreise des BF nach Österreich konnte nicht festgestellt werden.
1.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX1999 wurde gegen den BF aufgrund dessen Straffälligkeit ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine vom BF dagegen erhobene Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion XXXX abgewiesen.
1.6. Am XXXX2005 stellte der BF einen Asylantrag in Österreich welcher mit Bescheid vom 13.09.2005 ab- und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes nicht stattgegeben und erwuchs der besagte Bescheid am 25.11.2010 in Rechtskraft. Der BF reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern verblieb weiterhin in Österreich.
1.7. Mit neuerlichem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX2011 wurde ein weiteres auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen.
1.8. Der BF hätte am XXXX2016 nach Serbien abgeschoben werden sollen, jedoch stellte der BF am selben Tag einen weiteren Asylantrag, welcher mit Bescheid vom 22.06.2017 wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen wurde.
1.9. Am XXXX2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen.
1.10. Der BF ging von 04.04.1991 bis 30.04.1998, 22.09.2006 bis 06.11.2007, 17.10.2012 bis 28.12.2012 und 31.10.2016 bis 10.02.2017 immer wieder - jedoch niemals länger als jeweils durchgehend 5 Monate - Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und bezog von XXXX2010 bis XXXX2011 wiederholt Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung.
1.11. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch konnte weder eine gemeinsame Haushaltsführung mit noch ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einem seiner Verwandten festgestellt werden. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF verheiratet ist.
Sonstige den BF betreffende Integrationssachverhalte konnten nicht festgestellt werden.
1.12. Der BF leidet an einer insulinpflichtigen Diabetes Mellitus Typ2.
Im April 2019 erlitt der BF bei einem Sturz eine knöcherne Bankartläsion und Defekt des vorderen Labrums, sowie eine Partialruptur der Supraspinatussehne. Eine Behandlungsnotwendigkeit bzw. die Inanspruchnahme einer Behandlung seitens des BF konnte nicht festgestellt werden. Ferner ist der BF arbeitsfähig.
1.13. Der BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels.
1.14. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf:
1. Bezriksgericht XXXX,XXXX, vom XXXX1994, in Rechtskraft erwachsen am XXXX1994, wegen Körperverletzung gemäß § 83/1 StGB: Geldstrafe im Ausmaß von 30 Tagsätzen zu je öS 200,00,
2. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX XXXX, vom XXXX1996, in Rechtskraft erwachsen am XXXX1996, wegen Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht gemäß § 137 StGB: Bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten.
3. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX, vom XXXX1999, in Rechtskraft erwachsen am XXXX1999, wegen versuchten schweren Betruges gemäß §§ 12, 15, 146, 147 Abs 1/1 und Abs. 2 StGB:
Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 24 Monaten, wovon 18 Monate bedingt nachgesehen wurden.
4. Landesgericht XXXX zu XXXX, vom XXXX1999, in Rechtskraft erwachsen am XXXX1999, wegen schweren Betruges §§ 12, 146, 147 Abs. 1/1 und Abs. 2 StGB: Bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten.
5. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX, vom XXXX2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2009, wegen teils versuchten schweren gewerbsmäßen Betruges, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Erpressung gemäß §§ 146, 147 Abs. 1/1 1. Fall und Abs. 2 StGB, §§ 148 2. Fall, 15, 241 E/3, 144/1 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren und 6 Monaten.
6. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX, vom XXXX2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2015, wegen teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 12 3. Fall StGB, §§ 145, 147 (1) Z 1, 147 (2), 148 2. Fall StGB, § 15 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 27 Monaten.
7. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX, vom XXXX2018, 25.05.2018, wegen §§ 223 (2), 224 StGB, §§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (2), 148 2. Fall StGB, § 15 StGB, § 148a (1) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten.
Der BF wurde im Rahmen der jüngsten Verurteilung für schuldig befunden er habe in XXXX
1. am XXXX2016 Verfügungsberechtigte eines Verkehrsbetriebes mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusst habe, indem er auf der Homepage zur Onlinebestellung unter wahrheitswidriger Angabe eines fremden Namens, einen Kaufvertrag über eine Jahreskarte im Wert von € 375,00 abgeschlossen und sich diese an seine Aufenthaltsadresse übermitteln lassen habe, am Vermögen geschädigt und dadurch einen Schaden von €
375,00 herbeigeführt zu haben;
2. gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, namentlich bekannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Identität sowie über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit und unter Verwendung falscher Daten, sowie falscher Urkunden zu Handlungen, die namentlich genannte Unternehmen in einem € 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigte bzw. zu schädigen versucht,
a) verleitet zu haben, und zwar:
i. am XXXX2017 und XXXX2017 in insgesamt zwei Angriffen Verfügungsberechtigte eines Mobilfunkanbieters zum Abschluss eines Mobilfunkvertrages, Erbringung von Mobilfunkleistungen und Ausfolgung eines Mobiltelefons,
ii. am XXXX.2017 Verfügungsberechtigte eines weiteren Mobilfunkanbieters zum Abschluss zweier Mobilfunkverträge, Erbringung von Mobilfunkleistungen und Ausfolgung zweier Mobiltelefone,
iii. am XXXX2017 Verfügungsberechtigte einer Bank unter Vorlage eines gefälschten rumänischen Führerscheins und eines gefälschten rumänischen Personalausweises, eines rechtswidrig erwirkten Meldenachweises und einer gefälschten Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Monate April bis Juni 2017 zu einer Handlung, nämlich der Gewährung eines Kontos sowie Gewährung eines Überziehungsdarlehens, und
iv. am XXXX2017 Verfügungsberechtigte einer weiteren Bank unter Verwendung eines falschen Meldenachweises, eines falschen Lohnzettels und eines falschen rumänischen Personalausweises, durch die wahrheitswidrige Behauptung, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Kreditkartennutzer zu sein und über genügend Kontodeckung zu verfügen, zum Abschluss eines Kreditkartenvertrages, Ausfolgung einer Kreditkarte sowie Einräumung eines Kreditrahmens, wodurch das genannte Unternehmen infolge der 14-fachen missbräuchlichen Verwendung dieser Karte von XXXX2017 bis XXXX2017 am Vermögen geschädigt wurde.
b) von XXXX2017 bis XXXX2017 in insgesamt 7 Angriffen, Verfügungsberechtigte eines Mobilfunkanbieters zum Abschluss von Mobilfunkverträgen, Erbringung von Mobilfunkleistungen und Ausfolgung von Mobiltelefonen, wobei die Vollendung der Tat wegen mangelnder Bonität unterblieben sei, unter Verwendung gefälschter Dokumente, falscher Lohnbestätigungen sowie verfälschter Meldebestätigungen, zu verleiten versucht zu haben,
c) falsche ausländische Urkunden, am XXXX2017 sowie XXXX2017, die mit dem Lichtbild des BF versehen waren, die durch Gesetz einer inländischen Urkunde gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht zu haben, um jeweils ein Konto bei zwei Banken zu eröffnen.
Als mildernd wurden dabei der teilweise Versuch und das Geständnis, als erschwerend die 5 einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Vergehen und einem Verbrechen, der rasche Rückfall sowie die Faktenmehrheit, gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.15. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Meldedaten des BF sowie dessen Anhaltungen in Justizanstalten und im Polizeianhaltezentrum beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters und lässt sich daraus auch entnehmen, dass zur Person des BF seit XXXX2019 auch keine Wohnsitzmeldung in Österreich aufliegt. Ferner lässt dieser keine gemeinsame Haushaltsführung mit einem seiner Verwanden entnehmen.
Die Verurteilungen samt näherer Ausführungen zur aktuellsten Entscheidung sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und einer Ausfertigung des in Rede stehenden Strafurteils.
Die Feststellung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat ist § 1 Z 6 HStV entnehmbar und lassen sich die Erwerbstätigkeiten sowie die Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung im Bundesgebiet seitens des BF aus dem Inhalt des auf seinen Namenlautenden Sozialversicherungsauszuges entnehmen.
Der fehlende Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels folgt dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF sind aus dem vorgelegten ärztlichen Attestes der Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom XXXX2012 sowie einer Stellungnahme des Sohnes und Bruders des BF vom 14.08.2019 und 16.08.2019 ersichtlich. Dem besagten Attest sind zwar weitere Erkrankungen des BF zu entnehmen, jedoch konnte in Ermangelung der Vorlage aktueller medizinischer Befunde, kein Brückenschlag der darin erwähnten Erkrankungen (Hyperlipoproteinämie, aterieller Hypertonie, chronischer abakterieller Prostatitis, und obstruktivem Schlaf Apnoe) in die Gegenwart getätigt werden. In der erwähnten Stellungnahme des Sohnes des BF bringt dieser zudem nur vor, der BF leide mittlerweile an insulinpflichtiger Diabetes Mellitus II, ohne jedoch weitere Erkrankungen zu thematisieren. Im Falle der Existenz darüber hinaus bestehender Krankheitheiten wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der BF entweder von sich aus aktuelle medizinische Befunde beigebracht oder zumindest der Sohn des BF in seinem Schreiben solche thematisiert hätte. Es widerspräche jeglicher Logik, in einem Rückkehrentscheidungsverfahren allenfalls relevante Erkrankungen, Behandlungen und Medikamenteneinnahmen nicht zu belegen. Dies insbesondere deshalb, weil der BF aktuelle medizinische Befunde zum Nachweis eines Unfalls samt dabei erlittener Verletzungen in Vorlage gebracht hat, was zeigt, dass er sehr wohl bestehende Erkrankungen und Verletzungen im gegenständlichen Verfahren thematisiert und auch während seiner Strafhaft Zugang zu seinen medizinischen Unterlagen hat. (siehe § 66ff StVG hinsichtlich der medizinischen Versorgung von Strafgefangen).
Wie bereits erwähnt, hat der BF ferner zum Nachweis eines erlittenen Unfalls samt Verletzungen einen ärztlichen Befund vom XXXX2019 in Vorlage gebracht. Diesem kann jedoch nicht entnommen werden, dass er in Behandlung stünde oder einer solchen bedarf. Auch legte er keine medizinischen Unterlagen vor, aus denen hervorginge, dass er einer Behandlung bedürfe bzw. eine solche in Anspruch nähme. In diesem Kontext ist sinngemäß auf das zuvor zur Thematisierung von Erkrankungen im gegenständlichen Verfahren Ausgeführte zu verweisen und wiederholt festzuhalten, dass ein allfälliges Verschweigen aktueller Erkrankungen und Behandlungsbedürftigkeiten jeglicher Logik entbehrt. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der BF keinen Behandlungsbedarf aufweist, widrigenfalls er diesbezügliche medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht und einen entsprechenden Sachverhalt dargetan hätte.
Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Zudem finden die ausgesprochenen Aufenthaltsverbote sowie die Asylantragstellungen samt negativen Bescheidungen im Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters ihren Niederschlag.
Ferner wurde der BF laut Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters am XXXX2019 aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben, weist seither keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich auf und wurde weder vom BF noch von dessen RV ein aktueller Aufenthaltsort genannt, was letztlich die obigen Feststellungen zum unbekannten Aufenthalt des BF bedungen hat.
2.2.2. Wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Ein dahingehender Verfahrensmangel konnte sohin nicht festgestellt werden.
Wenn auch der erwachsene Sohn und der Bruder des BF mit Schreiben vom 14.08.2019 und 16.08.2019 vorbrachten, den BF bei sich aufzunehmen und die Verantwortung für diesen übernehmen zu wollen, gibt dies - insbesondere vor dem Hintergrund der Wohnsitzmeldedaten des BF - keine Auskunft darüber, ob der BF auch in der Vergangenheit bei einem von ihnen Unterkunft gefunden hat oder wirtschaftlich unterstützt wurde.
Das Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, seine Tanten zu pflegen, entbehrt zudem jeglicher Substanz. Zum einen gab er vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bekannt, über pflegebedürftige Tanten im Bundesgebiet zu verfügen und deren Pflege übernommen zu haben. Zum anderen kann nicht nachvollzogen werden, wie der BF während seiner Strafhaft die besagte Pflege wahrnehmen hätte können.
Insofern der BF mehrmals einwarf, seit dem Jahr 1989 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein, ist - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde - dem entgegenzuhalten, im Rahmen seines ersten Asylverfahrens angegeben zu haben, im Juni 2001 nach Serbien zurückgekehrt, erst im Jahr 2005 wieder nach Österreich gereist zu sein und sich im besagten Zeitraum durchgehend in Serbien aufgehalten zu haben. Dies deckt sich zudem insofern mit den Wohnsitzmeldungen sowie den gemeldeten Erwerbszeiten des BF in Österreich, als er erst beginnend mit 08.08.2005 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und zudem von 31.04.1999 bis 21.09.2006 auch keine Beschäftigungszeiten aufweist. Diese Umstände stützen das seinerzeitige Vorbringen des BF, zwischen 2001 und 2005 nicht in Österreich aufhältig gewesen zu sein.
Dem nunmehrigen Vorbringen des BF, sich seit 1989 durchgehend in Österreich aufzuhalten, ebenfalls entgegentretend, führt dessen ehemaliger RV, XXXX, in einem Antrag auf Aufhebung des im Jahr 2011 wider den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes, vom 22.06.2017 aus, der BF sei seiner Verpflichtung zur Ausreise nachgekommen und sich - zum damaligen Zeitpunkt - in Serbien aufgehalten habe. Dieser Behauptung wiederum stehen Wohnsitzmeldungen des BF von 18.06.2010 bis 01.12.2014 und 13.05.2016 bis 14.12.2016 entgegen. Auch wurde der BF laut Anzeige der LPD-XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2017, am XXXX2017 im Bundesgebiet betreten und ist laut oben zitiertem Urteil des LG XXXX vom XXXX2018 erwiesen, dass der BF im von XXXX2016 bis XXXX2017 Straftaten in Österreich begangen hat, welche die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet voraussetzten. Vor diesem Hintergrund gelingt es dem BF nicht, durch die bloße Behauptung von Sachverhalten deren Wahrheitsgehalt zu beweisen.
Letztlich gelang es dem BF nicht, nachzuweisen, aufrecht verheiratet zu sein. Wie von der belangten Behörde ausgeführt, wird die vom BF namentlich genannte, vermeintliche Ehegattin, XXXX, geb. XXXX1957, StA. Österreich, trotz Vermerks von Heiratsurkunden, im Zentralen Melderegister als geschieden geführt und hat der BF bis dato keinen Nachweis über den aufrechten Bestand der besagten Ehe erbracht. Die bloße, wiederholte Behauptung, aufrecht verheiratet zu sein, genügt zur diesbezüglichen Bescheinigung nicht. Darüber hinaus lässt sich eine gemeinsame Haushaltsführung des BF mit der besagten Person in Österreich nicht nachweisen, verfügt die besagte Person über keine Meldeadresse in Österreich, weshalb deren Aufenthalt unbekannt ist und thematisierte der BF das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit XXXX, für welche er ebenfalls keine Beweise beibrachte. Einzig von 18.06.2010 bis 01.12.2014 schlägt sich eine gemeinsame Wohnsitzmeldung mit ihr im Bundesgebiet nieder. Ferner konnte keine einzige gemeinsame Wohnsitzmeldung des BF mit XXXX im Bundesgebiet festgestellt werde, sodass keinesfalls auf das Bestehen einer aktuellen Beziehung zu einer der genannten Personen geschlossen werden kann.
Im Ergebnis beschränkt sich der BF auf das Vorbringen bloßer - teils zueinander im Widerspruch stehender - Behauptungen, ohne diese näher begründen zu können. Ferner brachte der BF keine neuen Umstände vor und konnte er keine Ermittlungsmängel seitens der belangten Behörde aufzeigen.
Dem BF gelingt es somit nicht, dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt substantiiert entgegenzutreten.
2.2.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen und ist der BF den besagten Länderberichten nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
3.1.3. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.1.4. Der BF ist nicht Besitz eines Aufenthaltstitels und war dessen Aufenthalt in Österreich aufgrund eines letztlich negativ beschiedenen Asylantrages von 15.07.2005 bis 27.10.2010 rechtmäßig. Gegen den BF wurde jeweils in den Jahren 1999 und 2011 ein 10jähriges Aufenthaltsverbot erlassen und hält sich der BF seit Jänner 2005 durchgehend im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus (wie noch in der rechtlichen Begründung näher ausgeführt wird) erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdend, sodass sich dessen aktueller Aufenthalt in Österreich letztlich jedenfalls nach rechtskräftigem negativem Abschluss seines Asylverfahrens, sohin seit 27.10.2010, als durchgehend unrechtmäßig erweist.
Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und dessen - nach Erlass des angefochtenen Bescheides - am 17.09.2019 erfolgten Abschiebung aus Österreich, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen (vgl. VwGH Ra 2017/21/0234).
Angesichts der Unrechtmäßigkeit des gegenständlichen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und dem noch während des besagten Aufenthaltes eingeleiteten und vom BFA mit gegenständlich angefochtenem Bescheid entschiedenem Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die Stützung einer Rückkehrentscheidung trotz mittlerweile erfolgter Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet, gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG dem Grunde nach als zulässig.
3.1.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
-
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
-
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344