Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W224 2204747-1/18E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. 1093623709-151696795, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
x das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Eingabe vom 28.11.2019 ausdrücklich gemäß § 25a Abs. 4a VwGG auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof verzichtete
sowie
x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 26.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2204747.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020