TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/23 98/08/0071

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde der Marktgemeinde Pfaffstätten, vertreten durch Dr. Günther Csar, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 35, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 14. Jänner 1998, Zl. 120.129/1-7/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. JL, W, 2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten,

Dr. Karl Renner-Promenade 14-16, 3. Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice, 1013 Wien, Hohenstaufengasse 2, 4. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1,

5. Allgemeinde Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 1996 betreffend die Versicherungspflicht der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführerin der Bescheid des Landeshauptmannes am 13. Dezember 1996 zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die Berufung erst am 28. Dezember 1996 verspätet zur Post gegeben habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der im wesentlichen vorgebracht wird, daß die Beschwerdeführerin die Berufung bereits am 27. Dezember 1996 zur Post gegeben habe; der Beschwerde lag der Originalrückschein mit dem Postaufgabedatum 27. Dezember 1996 bei.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und ausführt, daß die Berufung aufgrund eines Versehens der Behörde als verspätet zurückgewiesen worden sei.

Die Pensionsversicherungsanstalt und die Unfallversicherungsanstalt haben erklärt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführerin wurde der Einspruchsbescheid am 13. Dezember 1996 zugestellt. Davon ausgehend, ist die nachweislich am 27. Dezember 1996 zur Post gegebene Berufung rechtzeitig.

Die belangte Behörde ist aufgrund eines offenkundigen Ermittlungsfehlers davon ausgegangen, daß die Berufung erst am 28. Dezember 1996 zur Post gebracht wurde. Dadurch, daß sie dieses Ermittlungsergebnis der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht vorgehalten hat, hat sie das Parteiengehör und damit Verfahrensvorschriften verletzt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 87, 88 zu § 66 AVG zitierte Rechtsprechung), wobei sie bei Unterbleiben dieser Rechtsverletzung zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens hätte gelangen können. Der Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; aufgrund der auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden sachlichen Abgabenbefreiung des § 110 ASVG konnte der Ersatz der Beschwerdegebühr von S 2.500,-- nicht zugesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080071.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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