TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/28 W207 2180320-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W207 2180320-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 12.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zahl 1079083705-150905405, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 12.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 22 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Anders als im Fall der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2019 gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG um schriftliche Ausfertigung des am 12.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , ersucht. Hinsichtlich des Ehemannes ergeht daher eine schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 verkündeten Erkenntnisses vom heutigen Tag, diese protokolliert zur GZ. W207 2178951-2/10E des Bundesverwaltungsgerichtes.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2180320.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten