Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W207 2178951-2/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 12.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zahl 1079083901-150905553, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara muslimisch-schiitischer Religionszugehörigkeit, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.07.2015, ebenso wie seine mit ihm traditionell nach islamischem Ritus verheiratete Ehefrau XXXX , geb. XXXX (in der Folge als Ehefrau bezeichnet), einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 22.07.2015 damit, dass sein Vater Afghanistan aufgrund des Krieges und der Verfolgung der Hazara durch die Taliban verlassen habe. Er selbst habe den Iran, wo er aufgewachsen sei, verlassen, da er seine Ehefrau heiraten habe wollen und deren Familie ursprünglich gegen die Hochzeit gewesen sei, diese Leute hätten dann sein Leben bedroht.
Am 07.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, er sei in Afghanistan geboren, aber im Iran aufgewachsen. Seine Ehefrau und er (seine Ehefrau sei seine Cousine mütterlicherseits) hätten sich seit ihrer Jugend geliebt. Der Großvater seiner Ehefrau habe sie aber mit einem näher genannten Cousin väterlicherseits verheiraten wollen; sie sei mit diesem verlobt worden. Seine Ehefrau habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie die Verlobung nicht akzeptiere. Ihr Vater habe aber zu ihr gesagt, sie solle die Verlobung akzeptieren, weil ihr Großvater das so entschieden habe. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter ersucht, zur Mutter seiner (nunmehrigen) Ehefrau zu gehen und um die Hand anzuhalten. Die Tante habe ursprünglich gemeint, dass es zu spät sei, weil die Verlobung bereits stattgefunden habe, auch wenn die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers den Ring des Cousins, mit dem sie verheiratet werden sollte, nicht angenommen habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten weiter Kontakt gehabt, sie hätten telefoniert und SMS geschickt und sich auch getroffen. Es sei einige Zeit vergangen, der Cousin habe schnell heiraten wollen, weil er nicht wollen habe, dass seine Frau arbeiten gehe. Eines Tages habe die Ehefrau den Beschwerdeführer angerufen und ihm erzählt, dass der Großvater und ihr Vater die Hochzeit mit dem Cousin vorbereiten würden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten daher beschlossen zu flüchten. Sie seien zu einer Tante gefahren, jedoch gefunden und beide geschlagen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe in der Folge noch einmal bei der Mutter seiner Ehefrau interveniert, schließlich habe die Familie der Ehefrau der Hochzeit zwar gegen den Willen, aber letztlich doch auch mit Zustimmung des Großvaters zugestimmt; die Eheschließung sei dann am 29.12.1393 (20.03.2015) in Qum (Ghom) im Iran im Beisein beider Familien vor Zeugen durch einen Mullah erfolgt. Die Eheschließung sei aber in der Folge nicht akzeptiert worden von dem Cousin, der die Ehefrau des Beschwerdeführers eigentlich heiraten hätte sollen. Dieser habe in der Folge gemeinsam mit anderen Personen versucht, in das Haus, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der Folge gelebt habe, einzudringen, als der Beschwerdeführer abwesend gewesen sei. Der Cousin habe den Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Folge auch telefonisch mit dem Umbringen bedroht; er hat die ganze Zeit geschimpft und gemeint, dass der Beschwerdeführer ihm seine Frau gestohlen habe und ein ehrenloser Mann sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten keinen anderen Ausweg gehabt und hätten den Iran verlassen müssen. Außerdem hätte die iranische Polizei die jungen Männer aus Afghanistan festgenommen, sie trainiert und nach Syrien in den Krieg geschickt, dies habe auch dem Beschwerdeführer gedroht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.11.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Bedrohung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan könne nicht festgestellt werden. Was die Eheschließung des Beschwerdeführers betrifft, so stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid u.a. fest, dass der Beschwerdeführer nach islamischem Ritus eine junge gesunde Frau geheiratet habe, die ihren Lebensunterhalt sichern könne. Nicht festgestellt werden könne allerdings, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach österreichischem Recht verheiratet seien, weshalb kein Familienverfahren vorliege. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Ehe mit um eine im Iran nicht registrierte, sondern traditionell durchgeführte Eheschließung handle, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er nach österreichischem Recht verheiratet sind. So sei die Ehe im Iran ein zivilrechtlicher Vertrag, der durch die Willenseinigung der Verlobten zustande komme (iranisches ZGB Art. 1062). Die Ehe müsse vor einem Notar geschlossen und registriert werden (Anfragebeantwortung der Staatendoku vom 13.2.2009). Da die vom Beschwerdeführer geschilderte traditionell geschlossene Ehe im Iran vor einem islamischen Geistlichen stattgefunden habe und nicht vor einem Notar und auch nicht registriert worden sei, entspreche die Eheschließung nicht den im Iran vorgesehen Formerfordernissen, somit könne sie auch gem. IPRG in Österreich nicht als geschlossen angesehen werden.
Gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers erging ein inhaltlich im Wesentlichen gleichlautender Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2019.
Gegen diese Bescheide wurden vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau fristgerecht Beschwerden erhoben.
Mit Begleitschreiben vom 19.12.2017 wurden die Beschwerden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt; die belangte Behörde verzichtete unter einem auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität, ihrer Herkunft, ihrer Eheschließung, zu ihren persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie im Iran, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.
In dieser mündlichen Verhandlung wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers auf entsprechendes Vorbringen auch ausführlich zu ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise im Hinblick auf das in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild und zur Frage, inwiefern sie ihre Identität bzw. Lebensweise in Afghanistan nach der dortigen konservativ-afghanischen Tradition, insbesondere nach der dortigen Geschlechterordnung, unterdrücken könnte oder müsste, befragt.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 wurden die Erkenntnisse verkündet. Den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017 wurde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt werden werde, dies weil sie eine auf Eigenständigkeit bedachte selbstbestimmte Frau sei, deren Lebensweise mit den afghanischen gesellschaftlich-religiösen Werten und der dortigen Geschlechterordnung in Widerspruch stehe. Das dargestellte Verfolgungsrisiko liege in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen. Es sei auf Grund der in das Verfahren eingeführten Länderberichte zu prognostizieren, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan als westlich orientierte Frau mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität ausgesetzt sein werde.
Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer wurde unter Bezugnahme auf § 34 AsylG 2005 ausgeführt, der unbescholtene (Erst)Beschwerdeführer sei der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und damit Familienangehöriger der Zweitbeschwerdeführerin; die Ehe sei im Iran und somit vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet geschlossen worden. Da der Ehefrau der Status der Asylberechtigten zu gewähren gewesen sei, sei dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer, bei dem keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorlägen, zuzuerkennen.
Die Verhandlungsschrift, beinhaltend die verkündeten Erkenntnisse, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2019 zugestellt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2019 wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG um schriftliche Ausfertigung des am 12.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses betreffend den Beschwerdeführer ersucht. Hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde hingegen keine schriftliche Ausfertigung verlangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in der Provinz Bamyan geboren, hat Afghanistan aber im Alter von 7 oder 8 Jahren verlassen und ist in der Folge im Iran aufgewachsen, wo er bis ca. April 2015 - also bis zur Ausreise Richtung Europa - lebte. Der Beschwerdeführer brachte keine persönliche Verfolgung oder Bedrohung bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan ausreichend konkret vor.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte - ebenso wie seine Ehefrau - am 22.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat seine - nunmehr in Österreich asylberechtigte - Ehefrau am 20.03.2015 in Ghom im Iran traditionell vor einem Mullah im Beisein von Zeugen geheiratet. Die Ehe wurde nicht staatlich registriert.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Mit nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2019 wurde der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen den sie betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde keine schriftliche Ausfertigung des am 12.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses verlangt.
Mit nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2019 wurde auch der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Asylgewährung wurde gemäß § 34 AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens von der Ehefrau abgeleitet. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde eine schriftliche Ausfertigung des am 12.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses verlangt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit sowie zur im Iran erfolgten Eheschließung ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor der belangten Behörde und im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und sind im Wesentlichen unstrittig. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen einer von afghanischen Staatsangehörigen traditionell vor dem Mullah im Iran geschlossenen Ehe aus, die nicht staatlich registriert wurde.
Zum vorgebrachten Grund für die Ausreise aus Afghanistan bzw. aus dem Iran ist den Ausführungen der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine ausreichend konkreten und nachvollziehbaren Ausführungen zum Vorliegen einer aktuellen, konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität bezogen auf das gesamte Staatsgebiet seines Herkunftsstaates Afghanistan zu tätigen vermochte.
Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur aktuellen strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten diese Bestimmungen sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
§ 34 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 verlangte eine gesonderte Prüfung aller Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers. Aus diesem Grund ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie bereits dargelegt, der Beschwerdeführer keine ausreichend konkreten und nachvollziehbaren Ausführungen zum Vorliegen einer aktuellen, konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität bezogen auf das gesamte Staatsgebiet seines Herkunftsstaates Afghanistan zu tätigen vermochte und damit eine solche aktuell vorliegende, gezielt und konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr bezogen auf den Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht hat.
Was nun die Frage des Vorliegens eines Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005 betrifft, so lautete die Definition eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG bis 31.10.2017 wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):
"22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
Seit 01.11.2017 lautet § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 infolge BGBl. I 145/2017 wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):
"22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;"
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 23.03.2018, Ra 2017/03/0064; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Somit ist im gegenständlichen Fall die Frage zu klären, ob die Ehe des Beschwerdeführers bereits vor der Einreise seiner nunmehr asylberechtigten Ehefrau nach Österreich tatsächlich bestanden hat. Schon die belangte Behörde hält in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (im März 2015 in Ghom) im Iran nach islamischem Ritus geheiratet haben, es handle sich um eine traditionell durchgeführte Eheschließung, die Ehe sei allerdings nicht registriert worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht entsprechend den getroffenen Feststellungen davon aus, dass diese Ehe im März 2015 im Iran traditionell nach islamischem Ritus durch einen Mullah und vor Zeugen geschlossen wurde, aber nicht registriert wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof - wenngleich in einer Rechtssache betreffend Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 - bereits in seinem Erkenntnis vom 14.03.2019, Zl. Ra 2018/18/0534, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, ausgeführt hat, ist die Form einer Eheschließung im Ausland gemäß § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPRG) nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Von dieser Ausnahme ist sparsamster Gebrauch zu machen, ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften ist nicht bereits per se ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, mwN). Eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe ist grundsätzlich gültig. Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (vgl. erneut VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, sowie daran anschließend VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0149, jeweils mwN). Auch die in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgte formale nachträgliche Registrierung der (im Beisein beider Ehegatten) traditionell geschlossenen Ehe - bei Fehlen inhaltlicher Vorbehalte gegen die Ehe - widerspricht nicht den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, weiters ausgeführt hat, ist gemäß § 3 IPRG maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G; vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277). Es war daher bereits Aufgabe der belangten Behörde, nähere Feststellungen zur diesbezüglichen iranischen Rechtslage zu treffen.
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (VwGH 30.01.2007, 2004/18/0374). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist der des Eheschließungsaktes. Die Berufung des Ortsrechtes ist als Sachnormverweisung ausgestaltet. Ist die Ortsform erfüllt, so sind die Personalstatute unbeachtlich (OGH 28.06.2011, 10 ObS 55/11b).
Personalstatut des Beschwerdeführers und seiner Frau war im Zeitpunkt der Eheschließung gemäß § 9 Abs. 3 IPRG das iranische Recht. Der Eheschließungsort im Sinne des § 16 Abs. 2 IPRG war auch die Islamische Republik Iran, weshalb die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung zu prüfen war.
§ 1 iranisches EheSChlG schreibt zwar die Eintragung der Ehe zwingend vor, die für eine Missachtung dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsfolge ist aber strafrechtlicher Natur und begründet nicht die zivilrechtliche Aufhebbarkeit der Ehe (Majid Enayat, Iran, S. 38, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Ordner VII, Indien- Iran, Verlag für Standesamtswesen GmbH (Frankfurt am Main - Berlin), Stand: 1.10.2002). Eine zur iranischen Rechtslage ergangene Anfragebeantwortung der beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Staatendokumentation, "IRAN, Rechtsverbindlichkeit einer traditionellen muslimischen Ehe im Iran", vom 03.04.2018 ergibt zudem, dass afghanische Staatsangehörige vor einem afghanischen oder iranischen Mullah gemäß der Scharia die Ehe im Iran schließen können. Dieser Mullah erfasst auch die Unterschriften oder Fingerabdrücke des Paares und der anwesenden Zeugen. Bei Vorliegen gültiger Pässe oder iranischer Aufenthaltsbewilligungen wird das Heiratsbuch häufig von einem afghanischen Konsularbeamten in Teheran, Mashad oder Zahden gezeichnet und gesiegelt. Im Zeitraum des kommunistischen Regimes und zur Zeit der Talibanherrschaft erfolgte diese Beglaubigung durch die jeweiligen "iranischen Büros" der Warlords, Mudschahedin-Gruppierungen und politischen Gruppierungen. Eine traditionelle, nicht-zivile, Ehe zwischen afghanischen Staatsangehörigen im Iran ist daher rechtswirksam. Auch aus dem iranischen § 1 EheSchlG ergibt sich wie bereits erwähnt, dass auch bei mangelnder schriftlicher Beglaubigung nicht die Unwirksamkeit der Ehe resultiert. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dergleichen, zu den Länderfeststellungen zu zählenden Feststellungen zu fremden Recht und dessen Anwendungspraxis als dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - als Spezialbehörde - bekannt vorausgesetzt werden dürfen, insbesondere wenn es sich um Anfragebeantwortungen der beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Staatendokumentation handelt.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau wurde 2015 somit rechtswirksam geschlossen und hatte somit bereits vor Einreise der Ehefrau nach Österreich rechtsgültig Bestand.
Aus diesem Grund erfüllt der Beschwerdeführer - dessen Ehefrau der Status der Asylberechtigten mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12.11.2019 zuerkannt worden ist - die oben genannten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Daraus folgt, dass ihm gemäß § 34 Abs. 2 AsylG iVm § 3 AsylG 2005 - da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe hervorgekommen ist -, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und festzustellen ist, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.07.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wie bereits erwähnt, wurde das gegenständliche Erkenntnis vom 12.11.2019 nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet. Die belangte Behörde verlangte in Bezug auf den Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, nicht aber in Bezug auf seine Ehefrau, deren Erkenntnis ebenfalls am 12.11.2019 nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündet wurde.
§ 29 Abs. 2b, Abs. 4 und Abs. 5 VwGVG lauten:
"(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
.....
(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten."
Da von der belangten Behörde hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift verlangt wurde, ergeht hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers keine schriftliche Ausfertigung, da die Erstellung einer solchen ohne fristgerechtes diesbezügliches Verlangen der hiezu berechtigten Partei - ein solches Verlangen eröffnet die Möglichkeit der Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - unzulässig wäre.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft, Asylgewährung von Familienangehörigen, Ehe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2178951.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020