TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/2 W165 2224354-1

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Veröffentlicht am 02.12.2019
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Entscheidungsdatum

02.12.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

Spruch

W165 2224354-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2019, Zl. 1233529909-190593658/BMI EASt-Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF

mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, brachte nach irregulärer Einreise am 12.06.2019 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Eine EURODAC-Abfrage zum BF ergab einen Treffer der Kategorie "2" zu Kroatien vom 31.12.2018.

In seiner polizeilichen Erstbefragung am 13.06.2019 gab der BF an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er habe seinen Herkunftsstaat im August 2018 mit einem Flugzeug in die Türkei verlassen (ein Monat Aufenthalt) und sei dann schlepperunterstützt über Bulgarien (ca. zwei Tage Aufenthalt), Serbien (drei Monate Aufenthalt) und Bosnien (zwei Monate Aufenthalt), nach Kroatien gelangt (einige Stunden Aufenthalt) und dann von Kroatien nach Bosnien und von dort nach Serbien abgeschoben worden (ca. zwei Monate Aufenthalt). Schließlich sei er über Ungarn (Durchreise) am 11.06.2019 nach Österreich gelangt. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern befragt, gab der BF an, dass er durch Bulgarien, Kroatien und Ungarn nur durchgereist sei. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe für die Türkei und Russland ein Visum gehabt. Für Litauen sei 2017 ein Visum verweigert worden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) richtete am 17.06.2019 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Darin wurde auf die Reiseroute des BF und darauf hingewiesen, dass kein Beweis für die behauptete Abschiebung von Kroatien nach Bosnien und weiter von Bosnien nach Serbien vorgelegt worden sei. Daher sei anzunehmen, dass sich der BF vom 31.12.2018 bis zu seiner Abreise nach Österreich in Kroatien aufgehalten habe.

Mit Schreiben vom 16.08.2019 stimmte Kroatien der Aufnahme des BF auf der Grundlage das Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 24.09.2019 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Hierbei gab dieser an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. In Europa habe er niemanden. Er lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er lebe in einer Wohngemeinschaft und habe dort ein eigenes Zimmer. Auf die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien hingewiesen, entgegnete der BF, dass er dort keinen Asylantrag eingebracht habe. Er sei lediglich durchgereist, Kroatien sei nicht sein Zielland gewesen. Niemand wolle dortbleiben, sogar die Kroaten würden wegziehen. Die Polizei dort sei gewalttätig. Er habe Bekannte, die berichtet hätten, von der Polizei geschlagen worden zu sein. Auch er sei geschlagen worden und sein Handy sei kaputtgegangen. Er sei geschlagen worden, als sie auf dem Weg nach Italien gewesen seien, beim illegalen Grenzübertritt. Gegen eine Überstellung nach Kroatien würde sprechen, dass die allgemeinen Zustände dort nicht gut seien. Er sei einen Tag angehalten und wie gesagt schlecht behandelt worden. Die Verpflegung sei schlecht gewesen. Man sehe auch auf Youtube viele Videos, wie es dort sei. Zu den Länderfeststellungen wolle er nichts angeben, dies sei weniger interessant. Auf Frage des Rechtsberaters, ob er von Kroatien ohne Verfahren in einen anderen Staat gebracht worden sei, gab der BF zu Protokoll, dass er dies nicht wisse.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Geleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Indien zu lässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2018; USDOS 20.4.2018 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Laut Statistik wurden 2018, bis zum 20. September, 816 Asylanträge gestellt und in 157 Fällen wurde Schutzstatus zuerkannt. Im Gesamtjahr 2017 gab es 1.887 Asylanträge, wobei 211 Personen Schutz gewährt wurde (GOC 3.10.2018).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

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GOC - Government of Croatia, Ministry of Interior (Autor), veröffentlicht von CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (3.10.2018): Letter by the Council of Europe Commissioner for Human Rights - reply to be delivered,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1445769/1226_1539159234_commdh-govrep-2018-12-letter-croatia-interior-minister-2018-10-en-and-hr-versions-pdf.pdf, Zugriff 31.10.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430271.html, Zugriff 31.10.2018

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VB des BM.I für Kroatien (19.7.2018): Bericht des VB, per E-Mail

1. DUBLIN-RÜCKKEHRER

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2018).

Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017; vgl. AIDA 3.2018).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

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DS - Der Standard (26.7.2017): Entscheidung zu Asylregeln:

Kroatien befürchtet hunderte Rückschiebungen, http://derstandard.at/2000061843511/EU-Hoechstgericht-zu-Asylregeln-Kroatien-befuerchtet-hunderte-Rueckschiebungen, Zugriff 31.10.2018

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ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):

Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,

https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 31.10.2018

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VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail

2. UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE ASYLWERBER / VULNERABLE

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung - auch medizinisch - zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Für Vulnerable gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem (AIDA 3.2018).

In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs, die mit dem Ministerium zusammenarbeiten. Trotz der Zusammenarbeit zwischen den NGOs und dem Innenministerium, findet zwischen ihnen kein systematischer Informationsaustausch statt. In der derzeitigen Praxis wird weniger offensichtliche Vulnerabilität (z.B. Traumata, Folter, Opfer von Menschenhandel usw.) seltener erkannt (AIDA 3.2018).

Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität. UMA, die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt noch vor Antragstellung ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Laut Angaben des Ministeriums gab es im Jahr 2017 in der Praxis Verzögerungen bei der Bestellung eines gesetzlichen Vormunds. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. 2016 wurden auch Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes in einigen Fällen als Vormunde bestellt. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 3.2018).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner medizinischer Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde im Jahr 2017 keine medizinische Altersfeststellung durchgeführt. In der Praxis haben Mitarbeiter der Zentren für soziale Wohlfahrt auf Basis der physischen Erscheinung über das Alter entschieden. Die für die Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf ein "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 3.2018).

NGOs kritisieren die Aufnahmegarantien für UMA als nicht angemessen (AIDA 3.2018, vgl. HRW 1.2018). UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren werden in Justizvollzugsanstalten für Kinder und Jugendliche mit Verhaltens- und Persönlichkeitsstörungen untergebracht (AIDA 3.2018; vgl. BI 20.6.2018). Die Mitarbeiter dieser Einrichtungen sind jedoch nicht auf den Umgang mit UMA vorbereitet (AIDA 3.2018). Von 30 registrierten unbegleiteten Minderjährigen wurde nur eines für das Schuljahr 2017/2018 an einer Schule angemeldet (HRW 1.2018; vgl. AIDA 3.2018).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

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BI - Balkan Insight (20.6.2018): Number of unaccompanied child refugees rises in Balkans,

http://www.balkaninsight.com/en/article/number-of-unaccompanied-child-refugees-rises-in-balkans-06-20-2018, Zugriff 31.10.2018

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HRW - Human Rights Watch (1.2018): Europäische Union - Menschenrechtslage 2017,

https://www.hrw.org/de/world-report/2018/country-chapters/313674#ee09f9, Zugriff 31.10.2018

3. NON-REFOULEMENT

Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien, Slowenien und Bosnien und Herezgowia, aber teilweise auch aus dem tiefsten Landesinnern (AIDA 3.2018; vgl. FRA 9.2018; AI 22.2.2018).

Die Menschenrechtskommissarin des Europarats zeigte sich besorgt wegen Berichten von Flüchtlings- und Migrantenorganisationen über "eine Großzahl" von kollektiven Rückschiebungen von irregulären Migranten von Kroatien nach Serbien und Bosnien-Herzegowina. "Besonders besorgniserregend" seien Vorwürfe über "systematische Gewalt", auch gegen Schwangere und Kinder. Nach Angaben des UNHCR soll Kroatien seit Beginn 2018 bereits 2.500 Migranten kollektiv abgeschoben haben. Von diesen berichten 1.500, dass ihnen verwehrt wurde, einen Asylantrag zu stellen, 700 beklagten Gewalt und Diebstahl durch kroatische Polizeibeamte. In einer Reaktion wies das kroatische Innenministerium die Beschuldigungen über kollektive Abschiebungen und Polizeigewalt gegenüber Migranten zurück. Alle eingegangenen Anzeigen von Menschenrechtsorganisationen wurden demnach im Rahmen der Möglichkeiten überprüft. Weiters wurde betont, dass die Migranten keine Absicht hätten, in Kroatien zu bleiben, sondern es nur als Transitland nutzen würden. Die Statistik zeige, dass Kroatien den Bürgern von Drittländern den Zugang zu internationalem Schutz gewährt (CoE-CommDH 20.9.2018; vgl. GOC 3.10.2018; DS 5.10.2018; DK 5.10.2018; AJ 5.10.2018).

Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und Türkei. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektive Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2018).

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Croatia,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1444202.html, Zugriff 31.10.2018

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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

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AJ - Al Jazeera (5.10.2018): Council of Europe urges Croatia to probe police abuse allegations, https://www.aljazeera.com/news/europe/2018/10/council-europe-urges-croatia-probe-police-abuse-allegations-181005104405894.html?utm_source=ECRE+Newsletters&utm_campaign=e334b196b4-EMAIL_CAMPAIGN_2018_10_08_12_37&utm_medium=email&utm_term=0_3ec9497afd-e334b196b4-422318529, Zugriff 31.10.2018

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CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (20.9.2018): Letter by the Council of Europe Commissioner for Human Rights,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1445749/1226_1539158417_commdh-2018-22-letter-pm-croatia-en-pdf.pdf, Zugriff 31.10.2018

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DK - Der Kurier (5.10.2018): Europarat sieht Polizeigewalt gegen Flüchtlinge in Kroatien,

https://kurier.at/politik/ausland/europarat-sieht-polizeigewalt-gegen-fluechtlinge-in-kroatien/400137953, Zugriff 31.10.2018

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DS - Der Standard (5.10.2018): Europarat besorgt über Behandlung von Migranten in Kroatien,

https://derstandard.at/2000088780239/Europarat-besorgt-ueber-Behandlung-von-Migranten-in-Kroatien, Zugriff 31.10.2018

-

ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):

Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,

https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 31.10.2018

-

FRA - Agency for Fundemantal Rights (9.2018): Periodic data collection on the migration situation in the EU - September Highlights - 1 July-31 August 2018, http://fra.europa.eu/en/publication/2018/migration-overviews-september-2018, Zugriff 31.10.2018

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GOC - Government of Croatia, Ministry of Interior (Autor), veröffentlicht von CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (3.10.2018): Letter by the Council of Europe Commissioner for Human Rights - reply to be delivered,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1445769/1226_1539159234_commdh-govrep-2018-12-letter-croatia-interior-minister-2018-10-en-and-hr-versions-pdf.pdf, Zugriff 31.10.2018

4. VERSORGUNG

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen. Nur für Folgeantragsteller gelten Einschränkungen. Die monatliche finanzielle Unterstützung gibt es ab Unterbringung in einem Zentrum. Diese betrug Ende 2017 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, erhöht sich der Betrag. Trotzdem gilt die Unterstützung als sehr gering bemessen. Seit Mitte 2016 dürfen Asylwerber in Zagreb die öffentlichen Verkehrsmittel gratis benützen. Asylwerber deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Asylwerber haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 3.2018).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

4.1. Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für Asylwerber, in Zagreb "Hotel Porin" (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler Asylwerber dient. Bezüglich der Unterbringungsbedingungen werden keine besonderen Probleme berichtet, bis auf den schlechten Zustand der Zimmer in Zagreb, der sich aber durch die im Jahr 2018 durchgeführten Renovierungsarbeiten ändern soll. Es gibt in den Zentren u.a. präventive Maßnahmen gegen sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an (AIDA 3.2018).

In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Kinder bis 16 Jahre erhalten auch eine Nachmittagsjause. In Kutina gibt es Küchen, in denen die Asylwerber selbst kochen können. Die Eröffnung von zwei Kitchenetten in Zagreb wurde bis Ende Februar 2017 geplant. Im März 2018 waren die Küchen nicht geöffnet; sie wurden nur für besondere Anlässe benutzt. Spezielle Anforderungen an die Ernährung (z.B. ärztliche Verschreibung oder religiöse Gründe) werden berücksichtigt, wobei es angeblich einige Probleme gab (AIDA 3.2018).

Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes bieten Sozialarbeiter täglich psychosoziale Unterstützung und organisieren soziale und pädagogische Aktivitäten mit Asylsuchenden in Zagreb (Montag-Samstag) und Kutina (Montag-Sonntag). Hauptaktivitäten sind:

Unterstützung (Unterbringung, Erstinformation, usw.); Individuelle und familiäre psychosoziale Unterstützung nach Bedarf; Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen; Besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen und potenziellen Opfern von Folter und Trauma; Spiel- und Bildungsaktivitäten mit Kindern; Unterstützung bei Schulaufgaben; Einführung in die kroatische Kultur, Sitten und Gebräuche; Gruppen- und Einzelarbeit mit einzelnen Frauen, einschließlich Einzelgesprächen zur Verhütung von Menschenhandel und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Konflikt- und Gewaltprävention, Workshops zur Verhütung des Menschenhandels;

Sportliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Empfangszentren;

Sprachkurse für Kroatisch und Englisch; Hygieneförderung und Gesundheitserziehung; Jobcenter; Bibliothek; Friseursalon;

Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstags und sonntags geöffnet. Seit November 2016 halten Freiwillige einmal wöchentlich einen Computerkurs nur für Frauen und einmal wöchentlich einen gemischten Kurs ab. 2016 waren viele internationale und nichtstaatliche Organisationen wie IOM, UNICEF, Save the Children und nationale NGOs (Kroatisches Rotes Kreuz, Croatian Law Center, JRS, Center for Peace Studies, u.a.) in beiden Empfangszentren aktiv. Es wurden auch verschiedene soziale und pädagogische Aktivitäten für Frauen und Kinder organisiert. Kroatisch-Sprachkurse werden vom Kroatischen Roten Kreuz, dem Center for Peace Studies und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst organisiert. Die Freiwilligen des Centre for Peace Studies sind in beiden Aufnahmezentren für Asylwerber präsent. Freiwillige führen psychosoziale Hilfstätigkeiten für Asylsuchende in den Zentren durch (Information über Asylsystem, kroatische Kultur und Geschichte, psychosoziale Unterstützung, kroatische Sprache, Sport- und gesellschaftliche Aktivitäten, Workshops). Weiters bietet seit November 2017 das Centre for Peace Studies eine Rechtsberatung für Asylwerber an. Das kroatische Babtist Aid ist im Unterbringungszentrum in Zagreb präsent und bietet Sprachkurse in kroatischer und deutscher Sprache, kreative Workshops, IT-Kurse und organisiert Tagesausflüge (AIDA 3.2018; vgl. VB 8.11.2017).

Im Sommer 2018 begann die Renovierung des Unterbringungszentrums "Hotel Porin" in Zagreb; geplante Fertigstellung ist im Juni 2019. Als Erstes wird der linke Flügel, in dem sich 56 Zimmer befinden, renoviert. Aufgrund der geringeren Anzahl von Asylwerbern wurden diese während der Renovierungsarbeiten nicht umgesiedelt, sondern lediglich in einemn anderen Flügel verlegt. Dies führte dazu, dass einige im Zentrum tätige Organisationen ihre Räumlichkeiten verloren. Während der Teilrenovierung stehen von 600 Plätzen ca. 400 zur Verfügung. Die Errichtung eines neuen Aufnahmezentrums in Mala Gorica ist in Planung (W-CCRI 23.7.2018; vgl. VB 20.4.2018).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden. In Einzelfällen gab es, obwohl rechtlich nicht vorgesehen, immer wieder humanitäre Ausnahmen (AIDA 3.2018).

Mit Stand am 4.11.2018 waren in den kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt 372 Personen aufhältig: in Zagreb "Hotel Porin" 293 Asylwerber (205 Männer, 48 Frauen, 40 Minderjährige); in Jezevo 21 Asylwerber (18 Männer, 3 Frauen) und in Kutina 58 Asylwerber (14 Männer, 13 Frauen, 31 Minderjährige) (VB 6.11.2018).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen (27 Plätze für Vulnerable). Darüber hinaus gibt es ein Transitzentrum in Trilj mit 62 Plätzen (12 Plätze für Vulnerable) und in Torvarnik ebenfalls mit 62 Plätzen (12 Plätze für Vulnerable) - nach Angaben des Verbindungsbeamten des BM.I beträgt die Kapazität ca. 90 Plätze pro Zentrum; beide Zentren werden statt dem Asylbereich für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. 2017 wurden gemäß kroatischen Innenministerium 134 Asylwerber in Jezevo festgehalten. Betreffend der Zahl der dort festgehaltenen Minderjährigen gehen die Quellen auseinander. Nach Angaben des kroatischen Innenministeriums wurden 2017 ein Kind und sechs UMA in Jezevo inhaftiert. Laut der Direktion der Grenzsicherung wurden hingegen 68 Kinder, davon fünf UMA dort festgehalten. 2017 wurden in Tovarnik 27 Kinder und in Trilj fünf Kinder verhaftet. Weiters wurde 2017 ein Opfer von Menschenhandel in Jezevo inhaftiert. Nach Angaben des Innenministeriums wurde die Person sofort freigelassen, nachdem ihre Vulnerabilität erkannt wurde. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst kritisierte jedoch die mangelhafte Vorgehensweise der Behörde, da sich der Opfer im jeweiligen Fall ein Monat lang in Haft befand (AIDA 3.2018; vgl. VB 8.11.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (26.5.2017): Refugees sent back from Austria find new hope in Croatia, http://www.unhcr.org/news/stories/2017/5/5922f6064/refugees-sent-austria-find-new-hope-croatia.html, Zugriff 31.10.2018

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VB des BM.I für Kroatien (6.11.2018): Bericht des VB, per E-Mail

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VB des BM.I für Kroatien (20.4.2018): Bericht des VB, per E-Mail

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VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail

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W-CCRI - Welcome - Croatian Central Refugee Information (23.7.2018): Europe is implementing "pass the buck" approach, http://welcome.cms.hr/index.php/en/2018/07/23/europe-is-implementing-pass-the-buck-approach/, Zugriff 31.10.2018

4.2. Unterbringung Vulnerabler/UMA

Für Vulnerable gelten spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Sie werden aber im allgemeinen Unterbringungssystem versorgt. So dient das Zentrum Kutina primär der Unterbringung vulnerabler Asylwerber. Dort gibt es spezielle Bereiche für Frauen und Vulnerable. Familien werden zusammen untergebracht, während alleinstehende Frauen, unbegleitete Minderjährige und Traumatisierte in getrennten Räumen untergebracht sind. UNICEF hat in Zusammenarbeit mit der Society for Psychological Assistance und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst (JRS) einen kinderfreundlichen Raum in beiden Empfangszentrum eingerichtet. Sozialarbeiter bieten tägliche psychosoziale Betreuung und organisieren soziale und kulturelle Events. Unbegleiteten Minderjährigen, psychisch beeinträchtigten Personen und potentiellen Traumaopfern wird besondere Beachtung geschenkt. Wenn nötig werden die Betroffenen zu medizinischer/psychologischer Spezialbehandlung überwiesen. Um geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern und Kinder vor Erwachsenen zu schützen, führen die in den Empfangszentren tätigen Mitarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes Workshops durch und organisieren auch individuelle Beratungen, um über mögliche Risiken sexueller Gewalt, Ausbeutung und des Menschenhandels zu informieren. Weiters gibt es Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an. Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können unterstützend tätig werden. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes während ihrer regelmäßigen Arbeit und der Kommunikation mit Asylsuchenden sowie bei der Einzel- und Gruppenunterstützung die Bedürfnisse anfälliger Gruppen beobachten und, wo es erforderlich ist, Änderungen in der Unterbringung vorschlagen. Wenn nötig können Vulnerable auch anderweitig untergebracht werden. Entsprechend dem Innenministerium werden spezielle Unterbringungsbedürfnisse meist auf Empfehlung des Arztes nach dem ersten Gesundheitscheck festgestellt (z.B. spezielle Diät, psychosoziale Unterstützung, spezielle Unterkunft) (AIDA 3.2018).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

4.3. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist verfügbar im Unterbringungszentrum Zagreb und wenn nötig auch im Unterbringungszentrum Kutina. In Kutina kommt der Arzt auf Anfrage oder wenn eine bestimmte Anzahl von Asylwerbern medizinische Versorgung benötigen. Ansonsten ist medizinische Versorgung in der Notaufnahme verfügbar. Ein Zahnarzt bietet seine Dienste auf freiwilliger Basis an (AIDA 3.2018). Zusätzlich zu diesen Maßnahmen arbeitet Médecins du Monde (MdM) mit zwei Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester und zwei Dolmetschern in beiden Zentren. Das Team bietet primäre medizinische Beratung 4 Tage/Woche in Zagreb und 2 Tage/Woche in Kutina. Daneben führt es 2 Tage/Woche eine offizielle Erstuntersuchung von neu eingetroffenen Asylwerbern durch und organisiert auch zweimal im Monat Besuche von externen Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie, Psychiatrie und von einem Physiotherapeuten (AIDA 3.2018; vgl. MdM 6.2018). Weiters führt ein Psychologe vom MdM Untersuchungen zur Beurteilung der psychischen Gesundheit und psychotherapeutische Einzelberatung durch. Darüber hinaus bietet als Teil des MdM-Teams ein Sozialarbeiter Informationen, Anleitungen und praktischen Support (z.B. Begleitung von Patienten in Gesundheitseinrichtunen, Begleitung von Kindern von Asylwerbern zur Impfung) für Asylwerber, aber auch für Schutzberechtigte, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Durch Workshops oder individuelle Beratung informiert das medizinische Team von MdM über Prävention von Infektionskrankheiten, Hygiene, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Familienplanung (MdM 6.2018). Daneben wurde im August 2017 im Gesundheitszentrum in Dugave ein Ambulatorium für Asylwerber in Betrieb genommen. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Mehrere andere NGOs (Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Society for Psychological Assistance, Croatian Law Centre oder Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) boten 2016 psychologische Betreuung an. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Für traumatisierte Asylsuchende, die in Kutina untergebracht sind, ist psychosoziale Unterstützung im neuropsychiatrischen Krankenhaus in Popovaca verfügbar. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants". Das Projekt wird auch 2018 fortgesetzt. Es ist psychosoziale Unterstützung durch das Kroatische Rote Kreuz und psychologische Beratung durch externe Psychologen für Asylbewerber und Flüchtlinge verfügbar. Auch das Rehabilitation Centre for Stress and Trauma bietet psychologische Unterstützung, unter anderem für Folteropfer. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst unterstützt besonders Frauen beim Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe. Seit März 2015 bietet das Zentrum für Kinder, Jugend und Familie (Modus), kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylsuchende und Flüchtlinge im Zentrum Zagreb an. Im Jahr 2016 und 2017 wurde die Beratung vor allem in ihren Räumlichkeiten organisiert, und zwar von ausgebildeten Beratern und Psychotherapeuten und Dolmetschern (AIDA 3.2018; vgl. EASO o.D.; VB 8.11.2017).

MdM, das Rehabilitation Centre for Stress and Trauma, JRS sowie andere NGOs berichten über Defizite im Gesundheitssystem sowie über eine enge Auslegung des gesetzlichen Rahmens. Der Mangel an Übersetzern ist weiterhin ein Problem für die medizinische Betreuung (AIDA 3.2018). Weites ist einem Bericht vom MdM vom 2018 zu entnehmen, dass die psychische Gesundheit von Flüchtlingskindern und Asylwerbern weiterhin eine der größten Herausforderungen bei der Organisation eines umfassenden und dauerhaften Supportsystems für Asylwerber darstellt - nicht nur in Kroatien, sondern sowohl im übrigen Europa als auch weltweit (MdM 6.2018).

Asylsuchende in Kroatien haben gemäß den Gesetzen Anspruch auf medizinische und psychologische Versorgung. Das Asylgesetz beschränkt die Krankenversorgung auf Notfallversorgung und essenzielle Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Zuständen. Dies hat besonders Auswirkungen auf asylwerbende bzw. migrierende Kinder und Schwangere. Eine zusätzliche Barriere beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist die Sprache, da der Staat für diese Zwecke keine kostenlose Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung stellt und die meisten Asylsuchenden diese nicht selbst bezahlen können. Es wird auch bemängelt, dass viele Kinder von Asylwerbern bzw. Migranten nicht gegen vermeidbare Krankheiten geimpft werden. Es wird berichtet, dass sich die medizinische Versorgung im "Hotel Porin" seit September 2016 durch regelmäßige Anwesenheit eines Hausarztes und durch die Unterstützung der NGO Médecins du Monde (MdM) verbessert hat. Allerdings wird moniert, dass die nationalen Behörden die von MdM angebotenen Leistungen selbst erbringen sollten. Auch kritisiert wird, dass es in Kutina keine regelmäßigen Ordinationszeiten eines Hausarztes gibt (UNHRC 28.4.2017).

Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (o.D.): Annual report on the situation of asylum in the European Union - 2017, https://www.easo.europa.eu/easo-annual-report, Zugriff 31.10.2018

-

MdM - Médecins du Monde (6.2018): Croatia - Hidden (human) faces of European Union's Dublin regulation from a health perspective, https://dujieoqn176qs.cloudfront.net/sites/www.doktersvandewereld.be/files/publicatie/attachments/mdm-be_-_croatia_hidden_human_faces_dublin_-_june_2018.pdf, Zugriff 13.11.2018

-

MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):

Auskunft MedCOI, per E-Mail

-

UNHRC - UN Human Rights Council (28.4.2017): Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health on his visit to Croatia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1496843413_g1710770.pdf, Zugriff 31.10.2018

-

VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail

5. SCHUTZBERECHTIGTE

Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Eine etwaige Verlängerung verursacht Kosten, die vom Betreffenden selbst zu tragen sind. Wer fünf Jahre legal im Land aufhältig war, kommt für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis infrage, wenn gewisse Bedingungen erfüllt werden. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Familienzusammenführung. Alle Schutzberechtigten dürfen sich im Land frei bewegen. Schutzberechtigte haben das Recht im Unterbringungszentrum für Asylwerber zu bleiben, bis eine passende Unterkunft für sie gefunden wird. Bedürftige Schutzberechtigte haben auf Antrag das Recht für zwei Jahre ab Statuszuerkennung ("Integrationsphase") vom kroatischen Sozialministerium kostenlos in einer Wohnung untergebracht zu werden. Über den Antrag entscheidet das lokal zuständige Sozialamt. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Sozialministerium zulässig. Nach Angaben des Innenministeriums und NGOs mussten 2017 Schutzberechtigte drei Monate lang im Unterbringungszentrum für Asylwerber warten, bis für sie eine entsprechende Unterkunft (Wohnung) zur Verfügung gestellt wurde (AIDA 3.2018).

2018 wurden ca. 60 Wohnungen für Schutzberechtigte renoviert. Diese Wohnungen befinden sich jedoch nicht in Zagreb sondern in der Region Sisak/Karlovac (VB 20.4.2018).

Nach der zweijährigen Integrationsphase wird die Unterbringung nach dem Gesetz über Sozialleistungen geregelt. Alle Schutzberechtigten haben Anspruch auf Sozialhilfe wie kroatische Bürger auch (AIDA 3.2018). Berichten zufolge ist die Sozialhilfe (in Regelfall nach neun Monaten 800 HRK pro Monat) jedoch nicht ausreichend, um den eigenen Lebensunterhalt zu decken. Somit bleibt diese Personengruppe weiterhin von der Unterstützung durch zivile Organisationen abhängig (AIDA 3.2018; vgl. HRH 3.2018; VB 20.4.2018).

Es wird davon ausgegangen, dass die Schutzberechtigten in diesen zwei Jahren Integrationsphase Kroatisch gelernt und eine Arbeit gefunden haben werden. Schutzberechtigte werden in der Integrationsphase von Sozialarbeitern betreut, welche auch bei der Arbeitsvermittlung und Ausbildungsmaßnahmen helfen, zum Teil auch in Zusammenarbeit mit NGOs. In der Praxis sind Schutzberechtigte nach zwei Jahren, in denen sie auf Staatskosten gewohnt haben, jedoch oft nicht in der Lage eine eigene Unterkunft zu finden und zu bezahlen. Die Gründe dafür sind die Sprachbarrieren und Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt, ob

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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