TE Bvwg Beschluss 2019/12/2 I407 2216855-2

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Veröffentlicht am 02.12.2019
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Entscheidungsdatum

02.12.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

I407 2216855-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Senat Mag Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzenden Richter und Florian TAUBER als fachkundigen Laienrichter sowie Mag. Stefan WANNER als fachkundigen Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS, Innsbruck vom 15.03.2019, Zl. 2019-0566-7-000086|AMS||ALV|||1 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit formularmäßigem Vordruck des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde), beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) am 23.04.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, die Gewährung von Notstandshilfe.

2. Mit Bescheid vom 19.02.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 08.02.2019 bis zum 04.04.2019 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Stelle vereitelt hätte, weil er sich nicht beworben hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

3. Bei der belangten Behörde langte am 05.03.2019 folgendes Schreiben des Beschwerdeführers ein:

"Sehr geehrtes Ams Innsbruck,

Mir wurde jetzt das Dritte mal eine Späre bei euch von Herren XXXX geplant versetzt. Die zweite aber wurde zurückgesetzt nach meiner Beschwerde und ich bekam das Geld wieder, wobei es sich um das gleiche Handelte, meinen erreichten Höchststand an Krankenstand von dem ich nichts wusste, ich dancht das ich wenn ich Krank bin mich normal zu Krankenstand melden kann bei der TGKK, wobei dies nicht möglich war und ich erfuhr dies erst Wochen Später. Dies Verstand Herr XXXX wie immer nicht und wollte in den Tagen wo ich Krank war seine Erwünschten Sieben Firmen die er mir mit Post sandte zu Bewerben. Wo ich dies von Höchststand von Krankenstand erfuhr, ging ich zu meinem damaligen Vertäter Herrn XXXX, der war krankhaft zu seiner Nachbarin Frau XXXX abgelenkt und Beobachtet unser Verhalten und Verstand nicht das ich den Höchststand vom Krankenstand erreicht hatte wegen einer Arm Operation und wollte das ich in dieser Zeit die Vorstellungstermine wahrgenommen habe und Sagte mir gelich aus gekränkter Wut, ich Brüche keine neue Vorstellungen wahrnehmen sondern werde gesperrt für drei Moante weill ich Krank nicht seine vorgestellte Arbeitswilligkeit Nachweiss, die lag aber in Wahrheit bei der Konzentration zwischen mir und Frau XXXX, auf die Herr XXXX ein Auge wurf. Ich bin wegen diesen Problem mit Herrn XXXX und Frau XXXX aus meiner Wohnung in der XXXX rausgeschmissen worden weill ich wegen der Späre von Herren XXXX und Frau XXXX die Miete nicht beglichen konnte. Jetzt sollte ich Humgernd eine Arbeitswilligkeit Nachweisen. Ist es möglich das ich Herrn XXXX Arbeit übernehme und sie werden Sehen das dort die Menschen ihren Willen nach einen Passende Arbeit finden und nicht Nazistsich dem Wärter unten beleidigt und Hassend angesehn eure Angesicht meiden? Sogar das Brief der Späre bekamm ich erst als ich Heute das Ams Besuchte wobei ich dahinter genau solche XXXXähnlden Nazistschgäprgeten anderemwunschend erahnen, habe das aber bei der Post gemeldet und die Prüfen dies.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX"

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2019, Zl. LGSTi/IV/0566/011183-702/2019-R wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.03.2019 ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.

5. Am 02.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das inhaltlich gleiche Schreiben vom 05.03.2019 ein. Dieses wurde unverzüglich an die zuständige belangte Behörde weitergeleitet, bei welcher das Schreiben am 05.04.2019 einlangte.

6. Am 18.04.2019 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde verspätet sei und ihm eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme gewährt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1 und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.

Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Zu Spruchteil A)

4. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen (vgl. VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN).

Der mit "Beschwerderecht und Beschwerdefrist" titulierte § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:

"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

4.6. § 7 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idgF, regelt die "Heilung von Zustellmängeln" und wie folgt:

"§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Gemäß § 12 1. Satz VwGVG, BGBl. I. 33/2013 idgF, sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

§ 32 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet:

"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

§ 33 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

§ 6 Abs. 1 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:

"§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen."

Gemäß dem nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Bearbeitung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa die Beschlüsse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Zl. Ra 2014/07/0050).

4.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 20.03.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht stellen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.

Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit spätestens am 20.03.2019 zu laufen und endete demnach gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 33 Abs. 1 AVG am Dienstag, den 03.04.2019, 24:00 Uhr.

Der Beschwerdeführer adressierte das mit "Beschwerde" titulierte Schreiben jedoch an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Schreiben langte am 02.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses leitete das Schreiben unverzüglich an die belangte Behörde weiter, bei der es am 05.04.2019 ankam. Es konnte somit keine Fristwahrung bewirkt werden.

Im Sinne des § 6 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt die Gefahr der Weiterleitung einer bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Beschwerde der Beschwerdeführer selbst.

Auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2019 langte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Daher war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2216855.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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