TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/23 95/08/0297

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/05 Stiftungen Fonds;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §8;
AVG §9;
Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §2 Abs1;
PSG 1993 Art1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde der St Zentrum, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 16. August 1995, Zl. 120.228/4-7/95, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. HJ, I, 2. Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien,

3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,

Adalbert Stifterstraße 65, 1200 Wien, 4. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, Weihburggasse 30, 1010 Wien,

5. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Juni 1992 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, daß die Erstmitbeteiligte aufgrund ihrer Beschäftigung als Lehrerin beim Dienstgeber Wiener Islamisches Zentrum (der beschwerdeführenden Partei) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 ab 3. September 1990 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosen-)Versicherungspflicht unterliege. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Erstmitbeteiligte am 22. Oktober 1991 bei der Gebietskrankenkasse vorgesprochen und angegeben, ab 3. September 1990 als Lehrerin bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt, aber nicht zur Sozialversichung angemeldet worden zu sein. Sie sei von Fahad Al-Zeid und Alam Jamal (der Erstgenannte war nach der Aktenlage der erste Botschaftssekretär der Botschaft Saudi-Arabiens, der zuletzt Genannte Leiter der beschwerdeführenden Partei) aufgenommen und mit monatlich S 4.000,-- netto entlohnt worden. Ab September 1991 sei ihr monatliches Entgelt auf S 6.000,-- erhöht worden. Außerdem sei sie weisungsgebunden gewesen und habe sich nicht vertreten lassen können. In einer Niederschrift mit dem bevollmächtigten Steuerberater der Beschwerdeführerin sei bestätigt worden, daß die Erstmitbeteiligte seit September 1990 in der Schule des Islamischen Zentrums Wien (der beschwerdeführenden Partei) als Lehrerin tätig sei. Die Erstmitbeteiligte sei von der Saudi-Arabischen Botschaft aufgenommen und der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt worden. Die Entlohnung sei ebenfalls ausschließlich durch die Botschaft erfolgt, in deren Diensten sie stehe. Diese Niederschrift sei von Fahad Al-Zeid, erster Sekretär der Saudi-Arabischen Botschaft unterfertigt worden. Die Erstmitbeteiligte habe in einem Schreiben, das bei der Kasse am 30. Jänner 1992 eingelangt sei, weiters bekanntgegeben, daß sie in der "Schule des Islamischen Zentrums Wien" und nicht bei der Saudi-Arabischen Botschaft laufend als Lehrerin beschäftigt sei. Als Beweis habe sie den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowie die Bescheidausfertigung für Ausländer bezüglich der Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsamt für Angestellte vorgelegt. In beiden Schriftstücken werde als Dienstgeber die "Schule des Islamischen Zentrums" angegeben. Das Wiener Islamische Zentrum sei im Jahr 1967 als Stiftung nach österreichischem Recht errichtet worden. Sie führe den Namen "Wiener Islamisches Zentrum" mit Sitz in Wien. Nach der Verfassungsurkunde seien der Direktor und die übrigen Bediensteten Angestellte des Zentrums. Das Komitee könne die vorläufige Anstellung von Bediensteten des Büros beschließen. Solche Beschlüsse bedürften der Zustimmung des Vorsitzenden des Kuratoriums. Der Direktor könne nur vom Kuratorium entlassen werden, die Bediensteten nur vom Vorsitzenden des Kuratoriums. Laut Auskunft des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 8. Mai 1992 liege für die Stiftung "Schule des Islamischen Zentrums" kein exterritorialer Status vor. Nach Hinweis auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 und § 4 Abs. 2 ASVG zog die Gebietkrankenkasse "aufgrund der unbedenklichen Angaben" der Erstmitbeteiligten im Zusammenhang mit "den Bestimmungen der Verfassungsurkunde des Wiener Islamischen Zentrums" den Schluß, daß die Erstmitbeteiligte der Pflichtversicherung unterliege.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Einspruch. In diesem Einspruch wird geltend gemacht, daß die Erstmitbeteiligte ein Beschäftigungsverhältnis "auf der Basis eines Werkvertrages mit der Saudi-Arabischen Botschaft" eingegangen sei, wobei ausdrücklich vereinbart worden sei, daß sie "je nach geleisteter Arbeitszeit durch die Saudi-Arabische Botschaft entlohnt" werde und sich verpflichtet habe, "ihre Einkünfte aus dieser selbständigen Tätigkeit selbst zu versteuern und die entsprechenden Erklärungen abzugeben". Weiters sei vereinbart worden, daß die Erstmitbeteiligte als Kindergärtnerin dem Islamischen Zentrum Wien "zur Verfügung gestellt werde", wodurch "kein wie auch immer geartetes Dienst- und Angestelltenverhältnis zum Wiener Islamischen Zentrum begründet werde und eine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auch vertreten lassen zu können". Die Erstmitbeteiligte habe ihre Tätigkeit am 3. September 1990 aufgenommen und sie sei jeweils am Monatsende "nach Maßgabe der geleisteten Arbeitsstunden durch die Saudi-Arabische Botschaft entlohnt" worden. In Unkenntnis der Rechtslage sowie aufgrund eines Versehens infolge Arbeitsüberlastung habe allerdings der erste Sekretär der Botschaft, Fahad Al-Zeid, bei Unterfertigung des Antrages auf Erteilung der Arbeitsbewilligung für die Erstmitbeteiligte seiner Unterschrift den Stempel der Schule des Islamischen Zentrums beigesetzt. Er sei jedoch als Angestellter der Saudi-Arabischen Botschaft eindeutig dieser zuzuordnen. Die Nennung der Schule als Arbeitgeber auf diesem Antrag sei aufgrund eines sprachlichen Mißverständnisses erfolgt, da der Botschaftssekretär der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig sei. Ein ähnliches Versehen sei anläßlich der Ausstellung der Erklärung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz unterlaufen, in der als Arbeitgeber ebenfalls "irrtümlich die Schule des Islamischen Zentrums" angegeben worden sei. Dieser Umstand sei auch in einem Bericht der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10. Februar 1992 über eine Erhebung vom 4. Februar 1992 "festgehalten und bestätigt". Es sei richtig, daß alle Personen, die Tätigkeiten im "Islamischen Zentrum" verrichteten, in den Diensten der Saudi-Arabischen Botschaft stünden und auch von ihr entlohnt würden. Dieser Bericht decke sich auch mit der Niederschrift vom 15. Jänner 1992, aufgenommen mit dem Steuerberater der Beschwerdeführerin, in der dieser bestätigt habe, daß die Erstmitbeteiligte "von der Saudi-Arabischen Botschaft dem Islamischen Zentrum Wien zur Verfügung gestellt" werde. Wesentlicher Inhalt dieser Niederschrift sei "die Erklärung und Bestätigung", daß die Entlohnung der Erstmitbeteiligten ausschließlich durch die Saudi-Arabische Botschaft erfolge und sie daher nicht Dienstnehmerin des "Islamischen Zentrum Wien" sei, sondern in Diensten der Saudi-Arabischen Botschaft stehe. In dieser Niederschrift werde auch auf die seinerzeitige Niederschrift vom 6. Oktober 1984 verwiesen, deren Inhalt in der Niederschrift vom 15. Jänner 1992 neuerlich bestätigt worden sei. Nach der Niederschrift vom 6. Oktober 1984 seien zwischen der Eröffnung des Islamischen Zentrums im September 1981 bis 31. Dezember 1982 die dort tätigen Personen Angestellte der Botschaft gewesen und von dieser dem Zentrum zur Verfügung gestellt worden. In der Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 30. Juni 1984 habe das Zentrum selbst Angestellte gehabt, sodaß es der Bereitstellung von Personal der Saudi-Arabischen Botschaft nicht bedurft habe. Ab 1. Juli 1984 seien wieder alle im Wiener Islamischen Zentrum beschäftigten Personen Dienstnehmer der Saudi-Arabischen Botschaft. Auch 1984 sei es bereits zu Verwechslungen der Botschaft mit dem Zentrum anläßlich der Kündigung eines Mitarbeiters gekommen. Auch aus der Mitteilung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse an die Erstmitbeteiligte am 24. Jänner 1992, daß anhand der durchgeführten Erhebungen kein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis habe festgstellt werden können, ergebe sich, daß die Erstmitbeteiligte niemals Angestellte des Zentrums, sondern Arbeitnehmerin auf Basis eines Werkvertrages der Saudi-Arabischen Botschaft gewesen sei. Aus diesem Grund könne auch mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen dem Wiener Islamischen Zentrum bzw. der Schule des Wiener Islamischen Zentrums, welche keine eigene Rechtspersönlichkeit habe, ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG nicht zustande gekommen sein. Die Erstmitbeteiligte sei vielmehr gemäß § 5 Abs. 1 Z. 9 ASVG als Dienstnehmerin nicht österreichischer Staatsangehörigkeit, nämlich als jordanische Staatsbürgerin, aufgrund einer Beschäftigung bei Dienstgebern, denen Exterritorialität zukomme, von der Vollversicherung ausgenommen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch mit einem Vorlagebericht, in dem sie zum Einspruch Stellung nahm, der Einspruchsbehörde vor. Diese holte zu diesem Vorlagebericht eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der im wesentlichen die Einspruchsausführungen wiederholt werden.

Der Landeshauptmann von Wien führte kein weiteres Ermittlungsverfahren durch, sondern wies mit Bescheid vom 5. Juli 1993 den Einspruch der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides verwies die Behörde auf die Niederschrift der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 1991, deren Angaben im Einspruch nicht widerlegt und auch keine Beweise für eine solche Widerlegung angeboten würden. Die Behörde schenke den Angaben der Erstmitbeteiligten vollen Glauben, weil die Art der Tätigkeit (Lehrerin oder Kindergärtnerin) in einer Schule aufgrund eines Werkvertrages kaum vorstellbar sei und auch im Einspruch "keinerlei diesbezügliche Hinweise außer einer möglichen Vertretungsbefugnis" enthalten seien. Letzteres scheine jedoch im Hinblick auf den Zweck der Stiftung, wenn überhaupt, nur im entsprechenden Einverständnis mit dem Beschäftigten denkbar; eine vorbehaltlose Vertretungsbefugnis sei mit Sicherheit auszuschließen. Die bloße Bezeichnung "eines Dienstverhältnisses als Werkvertragsverhältnis ist jedoch rechtlich unerheblich". Die Behörde gelange daher zur Ansicht, daß die Erstmitbeteiligte "als Dienstnehmerin beschäftigt" worden sei. Zur Frage, wer Dienstgeber sei, vertrat die Einspruchsbehörde die Auffassung, daß die Erstmitbeteiligte keine Tätigkeit im Sinne des Art. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, BGBl. Nr. 66/1969, ausgeübt habe. Ihre Beschäftigung sei bei der Beschwerdeführerin erfolgt, die als Stiftung nach österreichischem Recht errichtet sei und der laut Auskunft des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 8. Mai 1992 keine Vorrechte und Befreiungen nach dem "Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen" zustünden. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Erstmitbeteiligte "als lebende Subvention ihr Entgelt direkt oder indirekt von der Saudi-Arabischen Botschaft erhielt". Unter Hinweis auf den Dienstgeberbegriff des § 35 vertrat die Einspruchsbehörde abschließend die Auffassung, daß die "Schule bzw. der Kindergarten ... auf Rechnung des Islamischen Zentrums geführt" worden seien und diesen "die Betriebsführung" zugestanden wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin wies sie - insoweit in Bekämpfung der Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde - zunächst darauf hin, daß die Erstmitbeteiligte in ihrer Niederschrift vom 22. Oktober 1991 angegeben habe, daß sie persönlich vom ersten Botschaftssekretär und dem Leiter des Islamischen Zentrums aufgenommen worden sei. In einem Schreiben an die Wiener Gebietskrankenkasse vom 30. Jänner 1992 habe sie allerdings behauptet, vom Leiter des Islamischen Zentrums allein und telefonisch aufgenommen worden zu sein. Dies stehe zu der Darstellung des ersten Sekretärs der Botschaft in Widerspruch. Die Behörde habe auch bei der rechtlichen Qualifikation der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten übersehen, daß "Art und Zahl der zu erbringenden Lehrstunden genau festgelegt" gewesen seien und es sich "somit um ein Zielschuldverhältnis gehandelt" habe, die Erstmitbeteiligte in ihrer Tätigkeit "vollständig weisungsfrei" gewesen sei und "sehr wohl eine Vertretungsbefugnis" bestanden habe, sodaß "keine absolute persönliche Arbeitsverpflichtung vereinbart" gewesen sei. Dies seien jedenfalls Kriterien, die in unzweideutiger Weise auf das Vorliegen eines Werkvertrages hinwiesen. Daß eine solche Vertretungsbefugnis "selbstverständlich nur im Einverständnis mit der Beschäftigten denkbar" sei, stehe einer Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Werkvertrag nicht entgegen und sei sogar "im Gegenteil Ausfluß jener Sorgfaltspflichten, die den Werksbesteller gegenüber dem Werksunternehmer treffen". Es sei auch ein Indiz für die Selbständigkeit der Erstmitbeteiligten, daß sie die Familienbeihilfe vom Finanzamt direkt ausbezahlt erhalten habe. Auch wenn man aber vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgehe, dann müsse nach der Aktenlage ein Dienstvertrag der Erstmitbeteiligten mit der Saudi-Arabischen Botschaft angenommen werden. Es gehe auch nicht um die Exterritorialität der Erstmitbeteiligten, sondern um das Bestehen eines Werk- allenfalls Dienstvertragsverhältnisses zur Botschaft. Diese genieße den Status der Exterritorialität. Die Entsendung von Personal von der Botschaft an das Zentrum, insbesondere an die Schule, erfolge kostenlos im Rahmen einer Subventionierung, da das Islamische Zentrum, wie sich dies aus Art. III seiner Verfassungsurkunde ergebe, von freiwilligen Beiträgen und Spenden abhängig sei. Da das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nicht anwendbar sei, die Erstmitbeteiligte nicht zu dem in § 3 Abs. 3 letzter Satz ASVG genannten Personenkreis zähle, sei der Überlasser Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG. Auch wenn man aber einen Dienstvertrag zwischen der Erstmitbeteiligten und dem Islamischen Zentrum annehmen würde, müßte man aufgrund des Art. 4 der Verfassungsurkunde davon ausgehen, daß für die Angestellten des Islamischen Zentrums § 5 Abs. 1 Z. 3a ASVG anzuwenden sei; in dem genannten Artikel sei nämlich ausdrücklich geregelt, daß dem Zentrum "die religiöse, kulturelle und soziale Betreuung der Muslime in Österreich obliege und daß die zwei Moscheen, die islamische Schule und andere Wohlfahrtseinrichtungen unmittelbar der Erfüllung des Zentrumszweckes dienen". Damit sei klargelegt, daß das Islamische Zentrum die Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich erfüllt und daher die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z. 3a ASVG auf die Angestellten zumindest analog anzuwenden seien. Ein selbständiger Dienstvertrag mit der islamischen Schule allein komme aber mangels Rechtspersönlichkeit derselben nicht in Betracht.

Die belangte Behörde hat - abgesehen von der Klärung der Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung der beschwerdeführenden Partei - eine Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingeholt und eine Anfrage an die Erstmitbeteiligte und die beschwerdeführende Partei gerichtet, welche sich auf allfällige schriftliche Verträge zwischen der Stiftung und der Schule bzw. der Stiftung und der Botschaft bezog. Auch mögen Belege über die Entgeltzahlungen an die Erstmitbeteiligte vorgelegt werden. Die beschwerdeführende Partei verneinte in einem Schriftsatz das Vorliegen solcher Verträge und ergänzte ihr Vorbringen dahin, daß die Erhaltungs- und Betriebskosten der Schule überwiegend vom Königreich Saudi-Arabien aufgebracht würden. Deshalb werde auch "traditionsgemäß der Botschafter des Königreiches Saudi-Arabien in Wien zum Vorsitzenden des Kuratoriums bzw. des Exekutivkomitees gewählt. Im Rahmen der Aufgabenteilung innerhalb der Botschaft des Königreiches Saudi-Arabien nimmt der für die kulturellen Angelegenheiten zuständige Botschaftssekretär (der wiederholt genannte erste Botschaftssekretär) die Agenden innerhalb der Botschaft wahr. (Er) übernimmt es auch dafür zu sorgen, daß die Schule betriebsfähig bleibt. So werden seitens der Botschaft Lehrmittel und Bücher zur Verfügung gestellt, sowie zum Teil Lehrpersonal aus dem arabischen Kulturgebiet von der Botschaft angestellt und der Schule zur Verfügung gestellt". Im Auftrag des Botschafters habe er die Erstmitbeteiligte aufgenommen und ihr auch monatlich das Entgelt ausbezahlt. Diesem Schriftsatz lag eine Erklärung vom 20. Dezember 1993 bei, die unleserlich unterfertigt ist und dahin lautet, daß der Aussteller dieser Erklärung als "erster Sekretär der Botschaft des Königreiches Saudi-Arabien" die Erstmitbeteiligte "engagiert habe, wobei vereinbart wurde, daß (die Erstmitbeteiligte) von der Botschaft des Königreiches Saudi-Arabien entlohnt wird und der Schule, die in der Stiftung Islamisches Zentrum für ihn eingerichtet ist, zur Verfügung gestellt ist, um dort Kinder zu beaufsichtigen". Er selbst habe die Erstmitbeteiligte im Auftrag des Botschafters "laufend entlohnt". Weitere Belege, insbesondere über die Auszahlung von Arbeitsentgelten lagen diesem Schriftsatz nicht bei.

Am 28. Juni 1995 wurden von der Berufungsbehörde der Ehegatte und der Sohn der Erstmitbeteiligten als Zeugen vernommen. Der Ehegatte gab dabei an, daß die Erstmitbeteiligte in der Vorschule unterrichtet habe. Sie sei an den Stundenplan, den sie der "Kasse niederschriftlich bekanntgegeben" habe, gebunden gewesen. Eine Änderung dieses Stundenplanes habe es nur auf Wunsch der Direktion gegeben, nicht aber auf Wunsch der Erstmitbeteiligten. Sie habe im Schuljahr 1991/92 die Englischstunden einer Kollegin übernommen, die schwanger geworden und zu Hause geblieben sei. Ob sie auch bei Krankheit von Kollegen spontan deren Stunden übernommen habe, könne er nicht konkret angeben. Er wisse jedoch, daß die Erstmitbeteiligte, wenn laut Stundenplan zwischen zwei abzuhaltenden Stunden eine Pause vorgesehen gewesen sei, in dieser Zeit die Schule habe nicht verlassen können, sondern sich habe bereithalten müssen. Seines Wissens sei sie in dieser Zeit auch für Kollegen eingesprungen. Wenn sie krank geworden sei, das sei während ihrer Schwangerschaft einmal etwa fünf Tage der Fall gewesen, habe sie in der Schule angerufen und die ärztliche Bestätigung hingeschickt. Jemand anderen habe die Erstmitbeteiligte nicht geschickt. Dies sei auch nach Wissen des Zeugen gar nicht möglich gewesen. Er könne sich vorstellen, daß sie im Falle eines wichtigen Termins eine Kollegin ersucht haben könnte, die eine oder andere Klasse für sie zu übernehmen, wenn das leicht gegangen wäre, wie etwa im Turnen. In all diesen Belangen habe die Erstmitbeteiligte mit dem Direktor der Schule Rücksprache gehalten. Dieser habe auch die Kontrolle über die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten übergehabt. Von konkreten Ermahnungen oder Auseinandersetzungen wisse der Zeuge nichts. Er selbst habe mit Fahad Al-Zeid (dem ersten Botschaftssekretär) bzw. mit dessen Nachfolger Kontakt aufgenommen, da er darauf bestanden habe, daß die Beschäftigung der Erstmitbeteiligten offiziell sein müsse. Dieser habe ihm zunächst zugesagt, die Erstmitbeteiligte zur Versicherung zu melden, habe dies aber dann nicht gemacht. Als die Erstmitbeteiligte schwanger geworden sei, habe der Zeuge noch einmal darauf bestanden, daß sie gemeldet werden müsse. Daraufhin sei gedroht worden, daß die Beschäftigung der Erstmitbeteiligten nicht fortgesetzt werden könne. Auch seien Bestätigungen über den Schulbesuch der Kinder nicht ausgehändigt worden. Er habe sie erst im Jänner 1993 bekommen, nachdem er sich mit seiner Unterschrift dazu verpflichtet hatte, der Schule keine weiteren Probleme zu bereiten. Die Erstmitbeteiligte sei mit 29. März 1992 in Wochenhilfe und mit 19. Juli 1992 in Karenz gegangen. Sie sei derzeit in Westbank, Nablous, erreichbar.

Der Sohn der Erstmitbeteiligten gab an, selbst Schüler in der Schule des Islamischen Zentrums von Oktober 1989 bis Juni 1993 gewesen zu sein. Während dieser Zeit habe nie ein schulfremder Lehrer oder eine schulfremde Lehrerin beim Unterricht ausgeholfen.

Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 3. Juli 1995 die Niederschrift mit den beiden Zeugen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und der beschwerdeführenden Partei. In der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei wurde zunächst der Einwand erhoben, daß sich aus der Einvernahme des Ehegatten der Erstmitbeteiligten nicht ergebe, woher er sein Wissen über die "Kontrolle der Tätigkeit der (Erstmitbeteiligten) hatte". Es ergebe sich aus dieser Erklärung, daß auch vom Ehemann der Erstmitbeteiligten der erste Botschaftssekretär "in Vertretung der Botschaft als Vertragspartner" angesehen worden sei. Auch ergebe sich aus der Einvernahme des Zeugen, daß sich die Erstmitbeteiligte bei ihrer Arbeit vertreten habe lassen können, wenn sie dringende Wege vorhatte. Daraus ergebe sich ein wesentliches Merkmal für den Werkvertrag, nämlich, daß die Arbeit nicht persönlich habe erbracht werden müssen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sah durch die niederschriftlichen Aussagen der beiden Zeugen ihre bisherige Rechtsauffassung bestätigt.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, in dessen Spruch - in teilweiser Stattgebung der Berufung - der "Zeitraum der Beschäftigung" mit 3. September 1990 bis 28. März 1992 eingeschränkt wurde. Im übrigen bestätigte die belangte Behörde den Einspruchsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes, der Stellungnahmen und des Vorbringens der Verfahrensparteien sowie Hinweisen auf § 4 Abs. 1 Z. 1 und § 4 Abs. 2 ASVG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht die belangte Behörde zunächst die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung, daß diese das Risiko des Betriebes im gesamten unmittelbar treffe und ihr auch die rechtliche Einflußmöglichkeit auf die Betriebsführung zustehe. Da die Bezahlung der Entgelte "durch die Saudi-Arabische Botschaft unbestritten nicht gewerbsmäßig, sondern im Rahmen einer Subvention" erfolgt sei, liege keine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vor. Auch bei Annahme einer Überlassung wäre allerdings der Tatbestand des § 16 AÜG, nämlich eine Überlassung mit Auslandsbezug, erfüllt. Auch diese Annahme würde gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz ASVG zur Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden Partei als inländischer Beschäftiger führen. Zu den Berufungsbehauptungen, die Erstmitbeteiligte sei "im Rahmen eines Werkvertrages weisungsfrei" tätig geworden und habe sich vertreten lassen können, führte die belangte Behörde nach Hinweisen auf die Niederschrift der Erstmitbeteiligten und die Angaben des Steuerberaters der Beschwerdeführerin sowie unter Hinweis auf die Zeugenaussagen des Ehegatten der Erstmitbeteiligten aus, daß "klar zu erkennen" sei, daß die Erstmitbeteiligte "im Rahmen ihrer Tätigkeit einer Bindung hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort sowie unter Berücksichtigung der ... Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur stillen Autorität des Dienstgebers, auch Weisungen betreffend den Arbeitsablauf" unterlegen gewesen sei. Die Angaben des Ehegatten des Erstmitbeteiligten über das Verhalten bei Krankheit sowie zur Frage der Vertretungsmöglichkeit würden der belangten Behörde glaubhaft erscheinen und mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehen. Die Erstmitbeteiligte sei daher nicht berechtigt gewesen, sich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes generell vertreten zu lassen, weshalb von ihrer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen sei. Es scheine der belangten Behörde durchaus wahrscheinlich und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend zu sein, daß der Ehegatte der Erstmitbeteiligten über ihre Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin ausführlich informiert gewesen sei. Die Angaben der Erstmitbeteiligten vor der Gebietskrankenkasse seien nicht bedenklich; auch nicht, wenn diese leicht variierten, zumal "diese Gespräche" im Zeitpunkt des Schreibens bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen seien. Die Glaubwürdigkeit der Erstmitbeteiligten sei davon nicht beeinträchtigt. Auch liege eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG nicht vor, weil die beschwerdeführende Stiftung keine Religionsgemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt und Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides beruft sich die beschwerdeführende Partei zunächst auf § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG. Danach sind von der Vollversicherung u.a. die "dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlichen Religionsgemeinschaften" ausgenommen, wenn diesen (§ 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a sublit. aa ASVG) aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind, im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes zusteht und (sublit. bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens 6 Monate haben. Die beschwerdeführende Partei genießt - ganz abgesehen davon, daß sie zu den weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG kein Sachvorbringen erstattet hat und diese in ihren Beschwerdeausführungen nicht einmal erwähnt - als eine Stiftung nach österreichischem Recht Rechtspersönlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, aber auch § 2 Abs. 1 des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975) und ist daher von der islamischen Religionsgemeinschaft im Sinne des Islamgesetzes, RGBl. Nr. 59/1912 idF d Kdm BGBl. Nr. 164/1982, zu unterscheiden, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat.

Aus welchen Gründen durch die Festlegung von Art und Zahl der zu erbringenden Lehrstunden mit der Erstmitbeteiligten ein "Zielschuldverhältnis" zustande gekommen sein soll, wird in der Beschwerde im Zusammenhang mit dieser Behauptung nicht näher begründet. Diese Argumentation vermag auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen zu werden, zumal die Festlegung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung für das Ausmaß der geschuldeten Dienste im Dienstverhältnis eines Lehrers geradezu typisch ist.

Es kommt aber auch dem Umstand, daß die Erstmitbeteiligte - wie die beschwerdeführende Partei behauptet - ihre Familienbeihilfe vom Finanzamt ausbezahlt bekomme, keine Bedeutung in der Hinsicht zu, daß ein Dienstverhältnis mit der Erstmitbeteiligten nicht zustande gekommen sei, ist doch das Bestehen einer Beschäftigung bei einem inländischen Dienstgeber für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, Voraussetzung für einen solchen Anspruch (§ 3 Abs. 1 FLAG).

Auf die weitere Behauptung der beschwerdeführenden Partei, es seien bei der Anstellung der Beschwerdeführerin nicht die satzungsmäßig berufenen Organe der beschwerdeführenden Partei ordnungsgemäß befaßt worden, ist nicht einzugehen, da es sich dabei - und ungeachtet der Frage ihrer rechtlichen Relevanz - um eine erstmals in der Beschwerde und damit unter Verstoß gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot aufgestellte Behauptung handelt.

Verfehlt sind auch die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Schule des Islamischen Zentrums geführt wird, zumal im gesamten Verfahren nie bestritten wurde, daß es sich um eine Einrichtung der beschwerdeführenden Partei handelt. In der Beschwerde wird damit die davon zu unterscheidende Frage vermengt, ob die Erstmitbeteiligte Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei oder - wie im Verfahren behauptet - der Botschaft des Königreiches Saudi-Arabien gewesen ist.

Dem weiteren Beschwerdevorwurf, daß sich die belangte Behörde nicht mit der Erklärung des Botschaftssekretärs auseinandergesetzt habe, ist folgendes zu entgegnen: diese "Eidesstattliche Erklärung" enthält zwar die Behauptung, die Erstmitbeteiligte "engagiert", sowie vereinbart zu haben, daß sie von der Botschaft entlohnt und der Schule zur Verfügung gestellt werde, sowie ferner, daß der Botschaftssekretär die Erstmitbeteiligte "im Auftrag des Botschafters laufend entlohnt habe". Diese Erklärung über das behauptete Verhalten und die abgegebenen Erklärungen des ersten Botschaftssekretärs reicht zunächst deutlich weniger weit als die Verfahrensbehauptungen der beschwerdeführenden Partei, in deren Einspruch noch davon die Rede ist, die Erstmitbeteiligte habe sich verpflichtet, ihre Einkünfte selbst zu versteuern, es sei vereinbart worden, daß "kein wie immer geartetes Dienst- und Angestelltenverhältnis zum Wiener Islamischen Zentrum begründet werde" und der Erstmitbeteiligten die Möglichkeit eingeräumt werde, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vertreten zu lassen. Die Erklärung des Botschaftssekretärs enthält zu diesen Fragen keinen ausdrücklichen Hinweis; die Wendung, die Erstmitbeteiligte werde von der Botschaft entlohnt und der Schule zur Verfügung gestellt, muß - Kenntnis der Subventionsverhältnisse an der Schule der beschwerdeführenden Partei vorausgesetzt - nicht in dem Sinne verstanden werden, daß jedenfalls kein Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei begründet werden sollte.

Die belangte Behörde hat sich in der Frage der Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden Partei aber nicht nur auf die Angaben der erstmitbeteiligten Partei und jene ihres Ehegatten, sondern überdies auf Urkunden gestützt, welche namens der beschwerdeführenden Partei zum Zwecke der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ausgestellt bzw. erwirkt wurden und aus denen die Dienstgebereigenschaft der beschwerdeführenden Partei zweifelsfrei hervorgeht, nämlich auf den Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung und die Arbeitgeberbestätigung auf der Erklärung des Unterkunftgebers gemäß § 4 Abs. 3 Z. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die unter Mitwirkung des ersten Botschaftssekretärs (der zu diesem Zweck auch über die Stampiglie der Schule verfügte, wie die beschwerdeführende Partei ausdrücklich vorgebracht hat) zustande gekommen sind. Damit hat die beschwerdeführende Partei in zurechenbarer Weise jedenfalls nach außen (und auch gegenüber der Erstmitbeteiligten, der auch die Beschäftigungsbewilligung zuzustellen ist - § 20 Abs. 6 AuslBG) zu erkennen gegeben, unmittelbarer Arbeitgeber der Erstmitbeteiligten sein zu wollen. Die Erstmitbeteiligte durfte nach der Sachlage darauf selbst dann vertrauen, wenn der erste Botschaftssekretär zunächst gegenüber der Beschwerdeführerin angekündigt hätte, daß sie "von der Botschaft entlohnt" und "der Schule zur Verfügung gestellt" würde, zumal die Finanzierung der Schule durch die Botschaft unbestritten feststeht und daher in einer solchen Äußerung durch den auch für die Schule "Zuständigen" noch kein auffallender Widerspruch zu den sodann ausgestellten Urkunden erblickt werden kann, der der Erstmitbeteiligten hätte auffallen müssen.

Bei dieser Sachlage kommt es aber schon aus rechtlichen Gründen nicht darauf an, ob der erste Botschaftssekretär die Erklärung tatsächlich ursprünglich gegenüber der Erstmitbeteiligten so abgegeben hat, wie er schriftlich behauptet, weil die Erstmitbeteiligte angesichts des hinsichtlich der Person des Dienstgebers nicht deutlichen Inhaltes der Erklärung einerseits und des gesamten (zeitlich nachfolgenden) Verhaltens der beschwerdeführenden Partei andererseits darauf vertrauen durfte, daß mit dieser ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommen sollte. Ein allfälliger Irrtum des - nach den Verfahrensbehauptungen der beschwerdeführenden Partei für das Islamische Zentrum jedenfalls "zuständigen" - Botschaftsangehörigen bei den jeweiligen Unterschriftsleistungen zur Antragstellung auf die Beschäftigungsbewilligung bzw. bei der Bestätigung auf der Unterkunftserklärung hätte, wenn er, wie hier, der Erstmitbeteiligten nicht auffallen mußte, dieser gegenüber rechtzeitig aufgeklärt werden müssen (§ 871 ABGB), wofür aber weder Behauptungen aufgestellt wurden, noch Verfahrensergebnisse vorliegen. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Erklärung des ersten Botschaftssekretärs im Rahmen der Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher schon aus diesen Gründen entbehrlich.

Aus den gleichen Gründen ist auch eine nähere Erörterung der angeblichen Widersprüchlichkeit der Angaben der Erstmitbeteiligten zur Frage, von wem sie aufgenommen wurde, nicht erforderlich: selbst wenn dies (auch) der erste Botschaftssekretär gewesen sein sollte und er bei dieser Gelegenheit eine Erklärung des zitierten Inhaltes abgegeben hätte, käme es darauf aus den erwähnten rechtlichen Gründen nicht an.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die beschwerdeführende Partei die Beweiswürdigung der belangten Behörde als "in höchstem Ausmaß unschlüssig".

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der im § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere auch nicht gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber keineswegs eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auch insoweit nicht gebunden, als dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Ergänzung bedarf oder bei seiner Ermittlung Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Ermittlung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ein Bescheid, der entgegen der Vorschrift des § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfaßt, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG behaftet (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, und die seither ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält die Begründung des angefochtenen Bescheides der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand:

Zunächst rügt die beschwerdeführende Partei, daß sich die belangte Behörde auf die Aussage des Ehegatten der Erstmitbeteiligten gestützt habe, der aber über keine eigene Wahrnehmung verfüge. Demgegenüber sei die "eidesstattliche Erklärung des 1. Sekretärs der Botschaft des Königreiches Saudi Arabien ... vom 20. Dezember 1993" nicht in die behördliche Beweiswürdigung eingebunden worden. Schließlich seien die Angaben der Erstmitbeteiligten zur Frage, wer sie aufgenommen habe, widersprüchlich.

Dazu ist zunächst zu sagen, daß eine Beweisregel des Inhaltes, nur bei persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz könnten nähere Umstände der Beschäftigung beurteilt werden, nicht existiert. Es entspricht durchaus der Erfahrung des täglichen Lebens, daß sich die Art und Weise der Arbeitserbringung, insbesondere ob diese in freier Gestaltung oder in Gebundenheit an Arbeitszeit, Arbeitsort oder arbeitsbezogenes Verhalten erfolgt, auch im Privatleben abbildet und daher innerhalb bestimmter Grenzen auch von Personen, welche von der eigentlichen Arbeitsleistung keine eigene Wahrnehmung haben, beurteilt werden kann. Es kann nicht gesagt werden, daß die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin Tatsachen betreffen würden, von denen er bei Beachtung der Denkgesetze und des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes keine Kenntnis haben kann. Solche Angaben zeigt auch die Beschwerde nicht auf, sodaß insoweit Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht bestehen.

Schließlich trifft auch die Behauptung nicht zu, daß die belangte Behörde aus einem Schreiben der zweitmitbeteiilgten Gebietskrankenkasse vom 24. Jänner 1992 das Vorliegen eines Werkvertrages hätte feststellen müssen, da in diesem Schreiben an die Erstmitbeteiligte lediglich eine damalige Einschätzung der Gebietskrankenkasse, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht feststellen zu können, hervorgeht, nicht aber Tatsachen, die im Rahmen der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung zu berücksichtigen gewesen wären. Die Feststellung der belangten Behörde, die Erstmitbeteiligte hätte sich nicht generell vertreten lassen können, setzt die beschwerdeführende Partei zwar eine gegenteilige Behauptung entgegen, ohne allerdings die diesbezüglichen Erörterungen des angefochtenen Bescheides konkret und substantiiert zu bekämpfen, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als zur Gänze unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Lehrtätigkeit Vortragstätigkeit Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080297.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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