Entscheidungsdatum
05.12.2019Norm
AlVG §25Spruch
I407 2202700-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Frau XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Landeck, Regionale Geschäftsstelle, vom 21.03.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2018 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Landeck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung für den Zeitraum 05.10.2017 bis 28.10.2017 in Höhe von € 546,24 verpflichtet.
2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2018 per eAMS zugestellt und noch am selben Tag von diesem gelesen.
3. Am Ende des Bescheides findet sich die Rechtsmittelbelehrung mit der darin enthaltenen Aufklärung, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid binnen vier Wochen ab erfolgter Zustellung schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Beschwerde einbringen könne.
4. Gegen den ablehnenden Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 21.05.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde seitens des Beschwerdeführers angeführt, dass ihm aufgrund eines Neuanfanges und von Prüfungen der Bescheid vom 21.03.2018 entgangen sei.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück.
6. Mit Schreiben vom 01.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
7. Mit Schreiben vom 10.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Mit Stellungnahme vom 05.08.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Bescheid vom 21.03.2018 erhalten, aber ignoriert habe, da er der Meinung gewesen sei, es handle sich um eine Bestätigung darüber, dass er das Geld erhalten habe. Daraufhin habe er auch Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen und mitgeteilt, dass er das Geld nicht zahlen werde.
9. Am 30.08.2018 wurde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.08.2018 der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
10. Mit Stellungnahme vom 12.09.2018 erklärte die belangte Behörde, dass ergänzend zu den bisherigen Ausführungen darauf hingewiesen werde, dass eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde im Zeitraum zwischen Erlassung des Bescheides vom 21.03.2018 bis zur Einbringung der Beschwerde am 21.05.2018 dem Leistungsakt nicht entnommen werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2018 per eAMS zugestellt und noch am selben Tag von diesem gelesen. Vom Beschwerdeführer wurde eine Zustellung am 22.03.2018 auch zu keinem Zeitpunkt bestritten.
Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde die vierwöchige Beschwerdefrist in Gang gesetzt.
Die Vierwochenfrist für die Einbringung der Beschwerde begann am 22.03.2018 und endete am 19.04.2018.
Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde am 21.05.2018 per Email bei der belangten Behörde ein.
Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und wurde diese daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die erfolgte Zustellung des Bescheides ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen eAMS Sendeprotokoll.
Dass die Beschwerde mit Schreiben vom 21.05.2018 eingebracht wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 13 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Gemäß § 37 Abs. 1 können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
3.2.2. Wie im Sachverhalt bereits ausgeführt, wurde der Bescheid am 22.03.2018 um 09:16 Uhr vom Beschwerdeführer in seinem eAMS Konto rechtswirksam empfangen. Der Bescheid galt somit als am 22.03.2018 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am Donnerstag, den 22.03.2018, zu laufen und endete am Donnerstag, den 19.04.2018. Das am 21.05.2018 per E-Mail übermittelte Rechtsmittel war daher verspätet.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht mittels Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und der Vorlageantrag war daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2202700.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020