TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/9 G305 2225942-1

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch

G305 2225942-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Zl.: XXXX, vom 25.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 06.04.2018 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien zur Kenntnis, dass wegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm. Einreiseverbot gemäß § 53 FPG, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG beabsichtigt sei. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gegeben und wurde er darüber aufgeklärt, dass das Verfahren ohne nochmalige Anhörung auf Grund der Aktenlage fortgeführt werde, sollte er keine Stellungnahme abgeben.

2. Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme ließ der rechtsbelehrte BF fruchtlos verstreichen.

3. Mit Bescheid vom 25.10.2019, Zl.: XXXX, sprach das BFA aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.), seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die auf die Beschwerdegründe "Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "unrichtige rechtliche Beurteilung" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu die ordentliche Revision zulassen.

5. Am 29.11.2019 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Serbien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und ledig.

1.2. Er besitzt keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und war lediglich nur auf Grund der ihm als serbischen Staatsangehörigen zukommenden sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer zum Aufenthalt berechtigt.

1.3. Der BF hat weder familiäre, noch soziale, noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet und bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine soziale Integration in Österreich.

1.4. Der BF ist bei seinen Eltern, XXXX und XXXX, im serbischen Hinterland aufgewachsen und hat dort die Pflichtschule absolviert, jedoch keine Lehre absolviert. Im Herkunftsstaat lebte er im Wesentlichen von Gelegenheitsarbeiten (AS 22).

1.5. Er kam zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich und hat sich hier nachgewiesenermaßen erst ab dem 23.01.2018 aufgehalten, sich jedoch nicht mit Hauptwohnsitz hier angemeldet (ZMR-Abfrage vom 02.12.2019).

Über ihn liegen folgende, von Amts wegen vorgenommene Hauptwohnsitzmeldungen vor:

05.04.2018 bis 16.04.2019 XXXX

16.04.2019 bis laufend XXXX

XXXX

1.6. Er ist im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.

Bei ihm scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger weder Beschäftigungs- noch Versicherungszeiten auf.

1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2018, Zl. XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB iVm. § 19 Abs. 1 und 5 Z 2 lit. a JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt.

Die Geschworenen erkannten ihn schuldig, am 23.01.2018 in Wien eine weibliche Person, die am XXXX1927 geborene XXXX (AS 25 oben), dadurch vorsätzlich getötet zu haben, dass er ihr einen Schlag mit der Finne eines Hammerkopfes, zwei weitere Schläge mit einem Holzscheit, sowie vier weitere wuchtige Schläge gegen den Schädel versetzte, wodurch die oben näher bezeichnete weibliche Person ein mit einem Schädelbruch einhergehendes Schädelhirntrauma erlitt und letztlich infolge zentraler Atemlähmung eines gewaltsamen Todes verstarb (AS 21).

Die Geschworenen befanden, dass der BF zum Zeitpunkt der Tat in der Lage gewesen sei und dieser Einsicht gemäß zu handeln und dass keine relevanten Störungen im Sinne des § 11 StGB vorgelegen hätten (AS 22 Mitte).

Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht für Strafsachen Wien als mildernd ledigich den bisher tadellosen Lebenswandel des BF und dessen unter 21 Jahren gelegenes Lebensalter als strafmildernd, als straferschwerend dagegen die besondere Brutalität der Tatausführung, das hohe Alter des Tatopfer, den Umstand, das er das tödlich verletzte Opfer einfach liegen lieg und dieses nach einem längeren Zeitraum qualvoll verstarb (AS 23 oben).

1.8. Über die gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX erhobene Berufung des BF und über die weiter dagegen erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft sprach das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX2019, Zl.XXXX, aus, dass der Berufung des BF keine Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf vierzehn Jahre erhöhte (AS 24 ff).

In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich der BF in seiner Berufung gegen die Strafe gegen die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs. 1 Z 6 StGB in Bezug auf eine vom Opfer bis zum Eintritt des Todes erlittene Qual gewendet hätte, weil sich die Reihenfolge der ausgeführten Schläge nach dem in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien näher erörterten Gutachten des beigezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen nicht rekonstruieren ließe (AS 25 unten).

Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 Z 6 StGB sehe den Erschwerungsgrund als verwirklicht an, wenn der Täter heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt habe. Grausam handle, wer seinem Opfer gefühllos und unbarmherzig schwere körperliche oder seelische Leiden zufügt, als eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung bei der Begehung der Tat an den Tag gelegt wurde. Umgelegt auf den Anlassfall folgerte das Berufungsgericht daraus, dass "selbst im Falle einer sofortigen Bewusstlosigkeit des Opfers jedenfalls von grausamer Gesinnung auszugehen" sei, "weil - wie er konkret herangezogene Erschwerungsgrund ebenfalls formuliert - der Angeklagte das schwerst verletzte Opfer einfach liegen ließ und der Tod nach den Ausführungen des Sachverständigen erst nach einer bis mehreren Stunden eintrat" und dass "die durch Alter und Gebrechlichkeit bedingte hohe physische Unterlegenheit des Opfers der Sache nach eine Einheit bilden und demnach nur einen einzigen Erschwerungsgrund darstellen" (AS 26).

Damit setzte das Berufungsgericht die über den BF verhängte - unbedingte - Freiheitsstrafe nahe der Höchststrafe fest (AS 27 Mitte).

1.9. Damit steht fest, dass der ledige BF seine sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer in Österreich zur Begehung eines Verbrechens benützte, indem er am 23.01.2018 in XXXX die am XXXX1927 geborene XXXX, eine alte und gebrechliche, dem BF körperlich weit unterlegene Frau auf besonders grausame und heimtückische Weise brutal zu Tode streckte.

Im Tatzeitpunkt war der BF 20 Jahre alt und hinsichtlich seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nicht beeinträchtigt.

Der Tat wohnte ein außerordentlich hoher Handlungs- und Gesinnungsunwert inne und schlägt sich der besonders hohe Schuldgehalt der Tat in gravierenden Erschwerungsgründen nieder (AS 27 unten), denen das Strafgericht lediglich die Milderungsgründe des bisher ordentlichen Lebenswandels und des Alters des BF von unter 21 Jahren gegenüberstellte (AS 27 f verso).

1.10. Der BF verbüßt die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Stein.

1.11. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 428/2010 idF. BGBl. II Nr. 145/2019 und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der BF unterliegt im Herkunftsstaat weder einer strafgerichtlichen, noch einer politischen, noch einer asylrelevanten Verfolgung (AS 173 unten).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, darunter insbesondere auf den oben näher bezeichneten Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2018, Zl. XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX2019, Zl. XXXX, der eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie auf der eingeholten ZMR-Abfrage und den übrigen im Akt einliegenden Urkunden. Die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX sind in Rechtskraft erwachsen.

Wenn es in der Beschwerde heißt, dass der BF in Österreich sehr wohl soziale Bindungen aufweisen würde und er in der Beschwerde unsubstantiiert ausführt, dass hier sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX sowie Nichten und Neffen seit einigen Jahren in Österreich leben würden, erscheint dies dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht glaubhaft. Zum einen ist der BF hinsichtlich der von ihm behaupteten sozialen Bindungen sehr oberflächlich und vage geblieben, zum anderen führen sowohl der angebliche Bruder und die angebliche Schwester des BF dieselben Familiennamen, die sich jedoch vom Familiennamen des BF unterscheiden. Gleiches trifft auch auf den angeblich in Deutschland lebenden Onkel des BF und die angeblich dort auch lebenden Cousins und Cousinen zu. Da auch eine nähere Angaben zum Wohnort der als existierend behaupteten Personen und Angaben zu den Lebensumständen nicht gemacht wurden, erscheint dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine Existenz der behaupteten Verwandten nicht glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die belangte Behörde begründete ihren in Beschwerde gezogenen Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF keinen Aufenthaltstitel besitze und die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer zur Begehung einer massiven Straftat benützt hat, wodurch sein Aufenthalt illegal wurde. Sein Fehlverhalten stelle eine massive, erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbots unabdingbar. Zudem habe er in der Haft einen Mithäftling gefährlich bedroht, was eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstelle. Weiter heißt es, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht vorlägen; so habe der BF sich nicht als Opfer von Menschenhandel oder Gewalt ausgegeben und sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht geduldet. Der Rückkehrentscheidung stehe in seinem Fall nichts entgegen, da zum österreichischen Bundesgebiet weder familiäre, noch soziale, noch berufliche Bindungen bestünden. Selbst bei einem allfälligen Bestehen von familiären Bindungen und Beziehungen im Bundesgebiet wäre die gegenständliche Maßnahme zu erlassen gewesen. Wegen der erlassenen Rückkehrentscheidung sei auch festzustellen gewesen, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, zumal sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, nach aus seinem Vorbringen eine Gefährdung iSd Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Todesstrafe ergeben habe. Auch sei eine Reintegration in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar und stehe einer solchen kein Hinderungsgrund entgegen. Einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und begründete dies die Behörde mit der besonderen, seiner Persönlichkeit innewohnenden Gefährlichkeit und kriminellen Energie. Das unbefristet verhängte Einreiseverbot stützte die belangte Behörde auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, die strafgerichtliche Verurteilung des BF und das hohe Maß der von ihm ausgehenden Gefahr.

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde stützte der BF auf die Beschwerdegründe "Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "unrichtige rechtliche Beurteilung". In der Verfahrensrüge heißt es, dass der BF im Bundesgebiet sehr wohl private Bindungen aufweise; so würden der Bruder XXXX und die Schwester XXXX sowie Nichten und Neffen des BF seit einigen Jahren in Österreich leben. Auch habe er soziale Bindungen innerhalb der EU; demnach würden ein Onkel und "jede Menge Cousins und Cousinen" des BF in Deutschland leben. Auch habe die Behörde außer Acht gelassen, dass der BF derzeit (in der Haft) einen Deutschkurs besuche und einer Arbeit nachgehe. Die Rechtsrüge erstreckt sich dagegen auf eine formelhafte Wiedergabe von Textbausteinen zum erlassenen Einreiseverbot und heißt es in diesem Zusammenhang, dass bei der Gefährdungsprognose berücksichtigt werden müsse, dass er sich hinsichtlich seiner Taten reumütig gezeigt hätte und das jugendliche Alter zum Tatbegehungszeitpunkt und dass er sein zukünftiges Leben in Freiheit mit einem ordentlichen Lebenswandel fortsetzen wolle. Für den Fall, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot nicht aufgehoben würden, sei zu berücksichtigen, dass das unbefristete Einreiseverbot "jedenfalls zu hoch bemessen" sei. So habe die belangte Behörde eine nachvollziehbare Begründung vermissen lassen, warum im konkreten Fall ein unbefristetes Einreiseverbot notwendig sei. Ein unbefristet verhängtes Einreiseverbot erscheine im Fall des BF unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe es im konkreten Fall unterlassen, genauere Ermittlungen dazu anzustellen, ob das Verhalten des BF tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen darstelle. Bei der Interessenabwägung hätte die Behörde insbesondere das Privat- und Familienleben des BF nach Art. 8 EMRK berücksichtigen müssen. So habe der BF zahlreiche Familienmitglieder im österreichischen Bundesgebiet und würden seine Geschwister mit den Ehepartnern und Kindern in Österreich leben. Zu ihnen bestehe auch regelmäßiger Kontakt.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Für einen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besitzt er keinen Aufenthaltstitel.

3.1.3. Zur Rückkehrentscheidung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

3.1.3.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien zulässig sei.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

3.1.3.2. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er besitzt keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und hält sich hier seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt (zumindest jedoch seit dem 23.01.2018) hier auf.

Anlassbezogen steht weiter fest, dass die für die Duldung des BF (er ist ein Drittstaatsangehöriger) im Sinne des § 46a FPG maßgeblichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, weshalb es keinen Bedenken begegnet, dass die belangte Behörde anlassbezogen in Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 FPG versagt hat.

Mit ihrem Ausspruch, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, verband die belangte Behörde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG.

3.1.3.3. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA mit Bescheid insbesondere dann eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, sodass lediglich durch die Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens veranlasst sein kann, gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung beinhaltet die Verpflichtung zum Verlassen des Gebietes der Europäischen Union.

3.1.3.4. Im Zusammenhang mit der in Punkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgesprochenen Rückkehrentscheidung ist anzumerken, dass der ledige und kinderlose BF sich seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, zumindest seit dem 23.01.2018 im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er war zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre alt und gilt damit als volljährig. Er hat im Bundesgebiet keine eigene Familie. Es ist ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Österreich soziale Bindungen zu einem angeblichen Bruder namens XXXX, zu einer angeblichen Schwester namens XXXX und zu namentlich nicht näher bezeichneten Nichten und Neffen aufweisen würde. In der Beschwerde findet sich lediglich die Anmerkung, dass seine Geschwister ihn regelmäßig in Haft besuchen würden. Auf ein Leben bzw. allfällig gepflogene soziale Kontakte vor der vom BF begangenen Straftat und seiner Inhaftierung fehlen zur Gänze. Angaben zu einer allfälligen Abhängigkeit wurden ebenfalls nicht gemacht. Selbst wenn es den als existierend behaupteten Bruder und die ebenfalls als existierend behauptete Schwester geben sollte, ist aus dem Beschwerdevorbringen zu schließen, dass es vor der Strafhaft keine sozialen Kontakte gegeben hat. Gleiches gilt auch für den angeblich in Deutschland (nicht einmal namentlich näher bezeichneten) Onkel und angeblich dort zahlreich lebenden Cousins und Cousinen. Hinsichtlich dieser Verwandtschaft wurden weder konkrete Kontakte, noch irgendwelche Abhängigkeit behauptet.

So es diese Verwandten überhaupt geben sollte, begegnet die erlassene Rückkehrentscheidung und deren Vollzug keinen Bedenken, da es dem BF auch nach einem Vollzug der Rückkehrentscheidung möglich sein wird, vom Herkunftsstaat aus mit den Angehörigen seiner im Bundesgebiet aufhältigen Kernfamilie in Kontakt zu treten und mit ihnen zu kommunizieren.

Insgesamt muss schon auf Grund des Beschwerdevorbringens davon ausgegangen werden, dass der BF weder über ein (eigenes) Familienleben, noch über ein schützenswerten Privatleben im Bundesgebiet verfügt.

Es ist hervorzuheben, dass in der Beschwerden keine Gründe dazu dazu vorgebracht wurden, dass sich der BF in seinem Herkunftsstaat Serbien nicht wieder zurechtfinden würde. Auch kann auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Er ist gesund und ist als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher - aus derzeitiger Sicht - im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass selbst dann, wenn tatsächlich der Bruder und die Schwester des BF in Österreich leben würden, diese familiären bzw. privaten Bindungen des BF das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sind sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Die Beschwerde ist den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten, weshalb ein näheres Eingehen auf die Lage in Serbien, der als sicherer Herkunftsstaat gilt, entbehrlich ist. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung des BF bzw. einer individuellen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Serbien wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht ersichtlich.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Zum verhängten Einreiseverbot:

3.1.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., kann das Bundesamt mit dem mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Bescheid ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche (unbefristete) Einreiseverbot auf die Bestimmung des § 53 Abs.1 und Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Jahren wegen § 75 StGB eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

3.1.4.2. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen vorliegen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und wurde er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX und vom Oberlandesgericht XXXX mit den in Rechtskraft erwachsenen Urteilen vom XXXX2018, Zl. XXXX und vom XXXX2019, Zl. XXXX wegen § 75 StGB iVm. §§ 19 Abs. 1, 5 Z 2 lit. a JGG zunächst zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Jahren verurteilt, die vom Oberlandesgericht XXXX wegen der besonderen Grausamkeit der vom BF verübten Mordtat und der dabei zur Schau getragenen besonderen Brutalität der Tatausführung und wegen des Umstandes, dass sich die Tat gegen eine betagte, gebrechliche, dem BF körperlich weit unterlegene weibliche Person richtete, um zwei Jahre auf insgesamt 14 Jahre angehoben wurde. Gewürdigt wurde auch der Umstand, dass das Opfer auf Grund der vom BF überaus heimtückisch und feige ausgeführten Tathandlung unter großen körperlichen und wohl auch seelischen Qualen verstarb, nachdem der BF das noch lebende Opfer einfach zurückließ und dieser in keiner Weise half. Berücksichtigt man, dass der im Tatzeitpunkt etwas mehr als zwanzigjährige Täter bereits volljährig war, jedoch gerade noch die Wohltat des Jugendstrafrechts mit einem dementsprechend herabgesetzten Strafmaß in Anspruch nehmen konnte, darf nicht übersehen werden, dass die verhängte Freiheitsstrafe im oberen Strafrahmen angesiedelt ist. Die Höchststrafe nach dem Jugendstrafrecht ist für eine Tat dieser Art mit 15 Jahren angesiedelt.

Bei der Beurteilung des für die Dauer des Einreiseverbotes maßgeblichen Persönlichkeitsbildes des BF ist diesem zwar zu konzedieren, dass er bis zu dieser am 23.01.2018 verübten Straftat im Bundesgebiet noch unbescholten war. Die Art, wie er das Opfer attackierte und zu Tode brachte, das Imstichlassen des Opfers, das in der Folge qualvoll verstarb und der Umstand, dass sich die Tat gegen eine wehrlose, ihm körperlich weit unterlegene weibliche Person richtete, zeigt ein überaus feiges, niederträchtiges und in hohem Maß gefährliches Persönlichkeitsbild des BF. Darüber hinaus hat er sich weder bei der Tatausführung, noch vor den Strafgerichten, noch in der Beschwerdeschrift hinsichtlich dieser Tat reuig gezeigt.

Wenn es in der Beschwerde heißt, dass sich der BF hinsichtlich seiner Taten reumütig zeige, so ist dies schon deshalb als substanzloses Lippenbekenntnis zu werten, da ein Vorbringen dazu fehlt, worin seine Reue bestehen soll. Feststeht, dass er seine Tat weder bei der Tat bereut hat; so hat er die von ihm attackierte, schwerst verletzte Frau einfach liegen lassen und die Rettungskette nicht in Gang gesetzt. Dass er die Tat bereut hätte, wird ihm weder vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, noch vom Oberlandesgericht XXXX in den bezogenen Urteilen konzediert. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass für die Gefährdungsprognose zu Gunsten des BF berücksichtigt werden müsse, dass er sich hinsichtlich seiner Taten reumütig gezeigt hätte, das junge Alter zum Begehungszeitpunt und dass er sein zukünftiges Leben in Freiheit mit einem ordentlichen Lebenswandel fortsetzen wolle, so vermag dies die von seiner Person ausgehende besondere Gefährlichkeit nicht zu beseitigen.

Die Art und die Heimtücke sowie die Grausamkeit des vom BF verübten Delikts, das Fehlen eines eigenen Familienlebens im Bundesgebiet und das Fehlen einer geregelten Beschäftigung lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr nicht als unbegründet erscheinen.

Auch vermochte der gegenwärtig in der JA XXXX untergebrachte BF mit seiner Beschwerdebehauptung, dass er derzeit einen Deutschkurs besuche und in Haft einer Arbeit nachgeht, weder aufenthaltsverfestigende Merkmale noch ein Wohlverhalten aufzuzeigen.

Das hohe Maß der vom BF an den Tag gelegten kriminellen Energie zeigt sich auch an seinem Meldeverhalten. Er hatte sich in Österreich zu keinem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz angemeldet, bevor er von Amtswegen mit Hauptwohnsitz in den angeführten Justizanstalten angemeldet wurde.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, darunter insbesondere der Verhinderung von Tötungsdelikten, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Gewaltverbrechen und Tötungsdelikten) als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Das Verbrechen des vom BF begangenen Tötungsdelikts stellt ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/17/0044 und vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568).

Da der BF im Bundesgebiet weder über ein eigenes Familienleben, noch über ein schützenswertes Privatleben verfügt, und er überdies nicht glaubhaft machen konnte, dass sein Bruder und die Schwester mit deren Kindern hier leben, kann es der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gereichen, wenn diese im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Selbst wenn der BF dennoch einen im Bundesgebiet lebenden Bruder und eine im Bundesgebiet lebende Schwester haben sollte, ist anhand des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass es vor der Haft keinen Kontakt zu ihnen gab. Der BF brachte in der Beschwerde lediglich vor, dass ihn seine Geschwister auch regelmäßig in Haft besuchen würden. Zu einem gelebten Familien- oder Privatleben mit den von ihm in Österreich als existierend behaupteten Verwandten brachte er nichts vor. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Das private Interesse des BF an der losen Pflege des in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bestehenden Privatlebens wird durch das Interesse des österreichischen Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit relativiert und muss hinter dieses öffentliche Interesse treten.

Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestütztes unbefristetes Einreiseverbot ist jedenfalls vertretbar.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung Gewalt- und Tötungsdelikten, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint ein unbefristet erlassenes Einreiseverbot als angemessen.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Der BF befindet sich in Strafhaft, weshalb eine nähere Auseinandersetzung entfallen kann.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von sieben Jahren des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, und dass sein weiterer Aufenthalt auch eine Gefahr darstellen würde.

Er ist in Österreich weder wirtschaftlich noch sozial integriert. Er ist hier zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher auch insoweit gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2225942.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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