TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/9 G303 2225986-1

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G303 2225986-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Simone KALBITZER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Italien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 24.10.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 15.11.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass sich der BF seit Jahren ohne nachvollziehbaren Bezug zu Österreich im Bundesgebiet aufgehalten habe, um Eigentumsdelikte zu begehen. Aufgrund seines Verhaltens wäre die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten, weil der BF dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl.XXXXvom XXXX2018 (RK XXXX.2018) wegen § 107 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu €14,00 verurteilt.

Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2019, (RK: XXXX.2019) wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z1, 148

1. und 2. Fall StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs.1 Z1, 130 Abs.1 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.

Im Rahmen der Beschwerde beantragte der BF die Behebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze, in eventu die angemessene Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots und stellte in eventu einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Zusätzlich beantragte der BF die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Das BFA legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor, wo sie am 02.12.2019 einlangte.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt und einer Einsicht in das österreichische Strafregister, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe wurden hier nicht geltend gemacht und sind auch nicht aktenkundig. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der BF seit weniger als fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält und seit 2015 mehrere Erwerbstätigkeiten, welche jeweils von kurzer Dauer waren, ausübte. Auch wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF eine Lebensgefährtin in Österreich hat.

Aufgrund des vom BF an den Tag gelegten Gesamtverhaltens erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht. Der BF wurde sowohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 strafgerichtlich verurteilt.

Aufgrund dieser massiven Straffälligkeit und des raschen Rückfalls liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor.

Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.

Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G303.2225986.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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