TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/11 L524 2210465-1

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

(1.) L524 2210465-1/22E

(2.) L524 2210463-1/22E

(3.) L524 2210461-1/22E

(4.) L524 2210462-1/22E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von (1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Irak (2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, (3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak und (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, (1). Zl. 1109703800-180835182/BMI-EAST_OST, (2.) Zl. 1109706802-180747593, (3.) Zl. 1109706203-180747607 und (4.) Zl. 1109706105-180747615, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte II. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis

VI. gemäß § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Durch die belangte Behörde wurde am 19.11.2019 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet.

Schlagworte

entschiedene Sache, gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2210465.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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