Entscheidungsdatum
11.12.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G310 2226272-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Montenegro, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die beantragte Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit a ZPO im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren bewilligt.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Montenegro. Er ist geschieden und hat einen achtzehnjährigen Sohn, der in Montenegro lebt. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt reiste der BF in Österreich ein, wo er sich bis zu seiner Festnahme ohne Wohnsitzmeldung aufhielt. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt.
Am XXXX11.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seitens der LPD XXXX davon unterrichtet, dass der BF in Verdacht steht, einen Ladendiebstahl begangen zu haben und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten.
Vorgelegt wurden vom BF ein montenegrinischer Reisepass, gültig bis XXXX10.2025, eine französische Gesundheitskarte, gültig bis XXXX12.2017, und ein montenegrinischer Führerschein, gültig bis XXXX03.2017
Am selben Tag wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und führte unter anderem aus, an Blut- und Knochenkrebs zu leiden, weswegen er in Frankreich in Behandlung gewesen sei. Er sei zum Aufenthalt in Frankreich berechtigt gewesen.
Bislang wurde der BF in Österreich noch nicht strafgerichtlich verurteilt.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.11.2019, XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung erlassen.
Darin wird angeführt, dass eine Anfrage an das PKZ XXXX ergeben habe, dass in Frankreich gegen den BF eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung vom XXXX12.2017 vorliegt. Zudem ist der BF in Frankreich durch unerlaubte Einreise, Bandendiebstahl, räuberischer Diebstahl sowie Ladendiebstahl polizeilich in Erscheinung getreten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Montenegro zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründend für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot wurde der unrechtmäßige Aufenthalt sowie das Fehlen der notwendigen Mittel für den Unterhalt angeführt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben mit den Anträgen, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben und den Eventualanträgen, den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, das Einreiseverbot zu beheben bzw. das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des BF sowie auf seinen Aufenthalt im Schengen- bzw. Bundesgebiet unzureichend ermittelt worden sei, ebenso sei die individuelle Gefährdungsprognose mangelhaft.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 09.12.2019 einlangten
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden grundsätzlich gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen. Diese ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Gericht ausgegangen ist.
Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 13). Solche krassen Ermittlungsmängel liegen hier vor.
Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Die überdies gebotene Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn das BVwG die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt, zumal zu den tragenden Sachverhaltselementen überhaupt keine Ermittlungsergebnisse vorliegen.
So wurden zur gesundheitlichen Situation des BF keine Ermittlungen vorgenommen. Laut VwGH kämen medizinischen Belangen, insbesondere die Behandelbarkeit im Herkunftsstaat sowie auch unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte, bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK Bedeutung zu, und müssten diese bei der der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinbezogen werden (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann die Abschiebung nämlich zu einer Verletzung von Art. 3 MRK führen. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038 mit Verweis auf EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).
Trotz der Ausführungen des BF, dass er schwer krank sei und an Blut- und Knochenkrebs leide, weswegen er in Frankreich in Behandlung gewesen sei, wurden seitens des BFA hinsichtlich der Schwere der Erkrankung und der allfälligen Behandelbarkeit im Herkunftsstaat keine Ermittlungen durchgeführt. Weder wurde der BF zur näheren Ausführung seiner Behandlung noch zum Krankheitsbild aufgefordert. Stattdessen wurde im angefochtenen Bescheid lapidar ausgeführt, dass keine schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten vorliegen würden.
Im Hinblick auf das Vorbringen des BF, wäre die belangte Behörde zu näheren Ermittlungen des aktuellen Sachverhaltes sowie zur Rückkehrsituation insbesondere im Hinblick auf die behauptete Erkrankung des BF, welcher eine Erhebung des Krankheitsbildes und der Behandlung dieser jedenfalls voranzugehen hat, angehalten gewesen.
Weder den Akten noch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann jedoch entnommen werden, dass die belangte Behörde diesbezüglich nähere Ermittlungen angestrengt hat. Demzufolge durfte die belangte Behörde keinesfalls von einem hinreichend geklärten Sachverhalt ausgehen und erweist sich deren Entscheidung als nicht hinreichend begründet.
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, welche medizinischen Behandlungen und welches Krankheitsbild tatsächlich vorliegt und welche Behandlungs- und Versorgungsleistungen damit einhergehen und ob diese in seinem Heimatstaat vorhanden und für ihn auch tatsächlich zugänglich sind. Wenn für den BF keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat (oder einem anderen Land außerhalb Österreichs) der für ihn notwendigen medizinischen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse eine maßgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands eintreten wird (vgl VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Auch der Inhalt der 2017 in Frankreich gegen ihn erlassenen Ausweisungsverfügung (insbesondere deren Grund und deren räumlicher Geltungsbereich) wurde noch nicht erhoben, ebensowenig, ob strafgerichtliche Verurteilungen des BF in Frankreich vorliegen und welche konkreten Taten diesen zugrunde gelegt wurden.
Gemäß § 53 Abs. 5 zweiter Satz FPG gilt in Bezug auf ausländische Verurteilungen § 73 StGB ("Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind").
Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Die noch fehlenden Ermittlungen erreichen einen Umfang, der trotz der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungskompetenz des BVwG eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Angesichts der vorliegenden groben Ermittlungsmängel kommt die vom BF primär angestrebte meritorische Entscheidung durch das Gericht nicht in Betracht.
Der angefochtene Bescheid ist somit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B) Erteilung der Verfahrenshilfe:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Der BF verfügt über kein Bargeld und auch ansonsten über kein weiteres Vermögen oder ein Einkommen und befindet sich derzeit in Schubhaft. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.
Zu Spruchteil C):
Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0232).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Gerichtsgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2226272.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020