Entscheidungsdatum
12.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W173 2218252-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , gegen die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich wegen Gewährung von Rechtsschutz nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision des Herrn XXXX gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, vom 28.5.2019, LVwG 41.24-1239/2019-2, ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Herr XXXX (in der Folge BF) ist Pflichtmitglied bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich (in der Folge AK ÖO). Der BF begehrte bei der AK OÖ die Zusage von Rechtsschutz für von ihm angestrebte zivilgerichtliche Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen unkorrekter Einstufung sowie weiterer Ansprüche gegen verschiedene Unternehmen gemäß den Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes 1992.
2. In der Folge ergingen mehrere bezugnehmenden Antwortschreiben der AK OÖ an den BF, in denen auch auf Grund einer Prüfung der vorgelegten Unterlagen unter Bezugnahme auf das Rechtsschutzregulativ die Gewährung von kostenlosen Rechtsschutz in Fällen von unterkollektivvertraglichen Entlohnung abgelehnt wurde. Weiters erfolgte eine Auseinandersetzung mit vom BF vorgebrachten Fälle zu Diskriminierungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz im Kalenderjahr 2017, in denen nach Ansicht der AK OÖ die sechsmonatige Klagefrist bereits verstrichen sei.
3. In der Folge wandte sich der BF mit Schreiben vom 25.2.2019 an das Bundesverwaltungsgericht wegen Säumnis der AK OÖ nicht bescheidmäßig über sein Anliegen abgesprochen zu haben. Zur Eingabe am 30.4.2019 wählte der BF mittels Bürgerkartensignatur eine unzulässig Eingabeform, sodass das Verfahren, das unter der Aktenzahl W228 22135560-2 beim Bundesverwaltung protokolliert wurde, lediglich mit Aktenvermerk vom 10.4.2019 eingelegt und damit abgeschlossen wurde. In der Folge wurde das Verfahren unter der Aktenzahl W173 2218252-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert.
4. Auch an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich richtete der BF mit Schreiben vom 16.4.2019 eine Beschwerde in dieser Angelegenheit.
5. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28.5.2019, LVwG 41.24-1239/2019-2, wurde die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wurde von XXXX mit Schriftsatz vom 20.8.2019 ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche nunmehr unter der Aktenzahl Ro 2019/11/0019 seit 29.10.2019 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Darüber wurde auch das Bundesverwaltungsgericht vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 3.9.2019 in Kenntnis gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zum Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28.5.2019, Zl 41.24-1230/2019-2, anhängig, der zur Zuständigkeit für Beschwerden gegen einen Bescheid der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ergangen ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark vertrat die Ansicht, dass diese Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen würden. Eine Entscheidung in diesem Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht getroffen worden.
Gegenwärtig ist auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren zu W173 2218252-1 anhängig, in dem es vorerst die Zuständigkeitsfrage zu Rechtsangelegenheiten einer Landesarbeiterkammer, gegenständlich der AK OÖ, nach dem Arbeiterkammergesetz zu klären ist. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zur Zuständigkeitsfrage die gleiche zu lösende Rechtsfrage zum Gegenstand. Diese Frage war bereits in vorhergehenden Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Steiermark und beim Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache XXXX Gegenstand, wobei der desbezügliche von XXXX beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Antrag zur Entscheidung im Kompetenzkonflikt zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Landesverwaltungsgericht betreffend Angelegenheit nach dem Arbeiterkammergesetz aus formalen Gründen mit Beschluss vom 27.3.2019, KO 2019/03/0001, zurückgewiesen wurde. Vor dem Hintergrund dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass auch in naher Zukunft zu erwartende Verfahren diese Rechtsfrage betreffen.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Die gegenständliche Rechtsfrage der Zuständigkeit in Verfahren zu Rechtsangelegenheiten der Kammer für Arbeiter und Angestellte der Länder, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschluss vom 28.5.2019, VVwG, 41.24-1239/2019-2, verneint und eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts befürwortet. Dagegen wurde Revision erhoben, die eben diese Rechtsfrage zum Gegenstand hat. Dem Verwaltungsgerichtshof wurde die Revision zur genannten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vorgelegt. Über diese Revision ist noch nicht entschieden und fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage.
Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, RechtsfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2218252.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020