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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, in der Beschwerdesache der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juli 1997, Zl. MA 15-II-R 36/97, betreffend Rückforderung von Beiträgen gemäß § 69 ASVG (mitbeteiligte Partei: PR, vertreten durch Dr. Wolfgang Punz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 15/15), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 gab die Beschwerdeführerin dem Antrag des Mitbeteiligten, die für die in der Anlage zum Bescheid genannten Dienstnehmer, für die jeweils bezeichneten Zeiten, vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen, soweit diese Schmutzzulagen betreffen, als zur Ungebühr entrichtete Beiträge im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG zurückzuerstatten, nicht statt.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Mitbeteiligten teilweise statt und stellte gemäß §§ 413, 414 i. V.m. § 355 ASVG fest, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, dem Mitbeteiligten für die in der Anlage zum Bescheid genannten Dienstnehmern für die Zeit vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1992 Beiträge und Umlagen in der Höhe von S 165.343,74 zurückzuzahlen.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen die am 9. September 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 97/08/0513 protokollierte Beschwerde. Über diese wurde mit Verfügung vom 19. September 1997 das Vorverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 8. April 1998, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 15. April 1998, teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß der den Gegenstand der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde darstellende Bescheid aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1998, B 2307/97, aufgehoben worden sei.
Die Beschwerdeführerin gab über entsprechenden Vorhalt keine Erklärung ab.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Letzteres ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 56 erster Satz leg. cit. i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080513.X00Im RIS seit
20.11.2000