TE Bvwg Beschluss 2019/12/13 L521 2224960-1

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

ASVG §410
AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L521 2224960-1/6E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache des XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle Oberösterreich) vom 13.09.2019, Zl. XXXX , betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Zeitraum 28.11.1992 bis 30.09.2004 den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde bis zum 10.01.2002 als Geistlicher der römisch-katholischen Kirche im Gebiet der Diözese XXXX eingesetzte und genoss nach seiner Entpflichtung bis zum 30.09.2004 Sonderurlaub zum Zweck einer weiteren Berufsausbildung.

Die Diözese XXXX leistete in der Folge aufgrund eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.01.2009 einen Überweisungsbeitrag gemäß § 314 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).

2. Am 01.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über die Kontoerstgutschrift gemäß § 15 des Allgemeinen Pensionsgesetzes.

Gegen den infolgedessen erlassenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.09.2017, womit die Kontoerstgutschrift mit EUR 10.687,74 festgesetzt wurde, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch. Dabei brachte der Beschwerdeführer begründend im Wesentlichen vor, in Ansehung der aufgrund des Überweisungsbetrages der Diözese XXXX bestehenden Beitragszeiten gemäß § 225 Abs. 1 Z. 6 ASVG sei gemäß § 243 Abs. 1

5. Fall ASVG ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten als Beitragsgrundlage heranzuziehen und nicht die ihm in diesem Zeitraum tatsächlich zugeflossenen Bezüge.

Dem Wiederspruch wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.09.2018 nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge Klage vor dem Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht, welches das Verfahren mit Beschluss vom 04.07.2019 gemäß § 74 Abs. 1 ASGG zur Feststellung der strittigen Beitragsgrundlagen im Verfahren in Verwaltungssachen unterbrach.

3. In weiterer Folge erließ die Pensionsversicherungsanstalt die hier angefochtene Erledigung vom 13.09.2019, womit die Höhe der Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen hinsichtlich des von der Leistung des Überweisungsbetrages betroffenen Zeitraums vom 28.11.1992 bis 31.09.2004 (!) jährlich festgesetzt wurden.

4. Gegen die Erledigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.09.2019 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen neuerlich vor, es sei gemäß § 243 Abs. 1 5. Fall ASVG ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten als Beitragsgrundlage im gegenständlichen Zeitraum heranzuziehen und nicht die ihm in diesem Zeitraum tatsächlich zugeflossenen Bezüge.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 31.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.

6. Infolge telefonischer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Original (Urschrift) des angefochtenen Bescheides in Vorlage zu bringen, übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt am 06.11.2019 mit Telefax vom 09:5 Uhr und vom 10:27 Uhr die angefochtene Erledigung.

7. Der Beschwerdeführer wurde mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019 um Vorlage der an ihn ergangenen Bescheidausfertigung in Kopie ersucht. Dem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 18.11.2019 entsprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die im Verwaltungsakt der belangten Pensionsversicherungsanstalt erliegende und mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellte Urschrift der Erledigung vom 13.09.2019 trägt keine Unterschrift des Genehmigenden (" XXXX ") und wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters (etwa durch elektronische Genehmigung bzw. Anbringung einer Amtssignatur) genehmigt.

1.2. Die von der belangten Pensionsversicherungsanstalt nachgereichten Erledigungen vom 13.09.2019 weisen ebenfalls keine Unterschrift des Genehmigenden auf.

1.3. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung der Erledigung vom 13.09.2019 enthält einen Beglaubigungsvermerk, nicht jedoch die Unterschrift des Genehmigenden (" XXXX ").

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

2.2. Die im Verwaltungsakt der belangten Pensionsversicherungsanstalt erliegende und mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellte Urschrift der Erledigung vom 13.09.2019 weist keine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG auf. Hinweise auf den Einsatz eines technischen Verfahrens zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung können dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden.

Die Urschrift weist auf ihrer Seite 2 (von 2) das nachstehend dargestellte Erscheinungsbild auf:

Bild kann nicht dargestellt werden

Eine Genehmigung der Erledigung durch Unterschrift des Genehmigungsberechtigten oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG liegen eindeutig nicht vor.

2.3. Seite 2 (von 2) der seitens der Pensionsversicherungsanstalt am 06.11.2019 um 09:55 Uhr per Telefax übermittelten Bescheidausfertigung weist ein identes Erscheinungsbild wie die im Akt aufliegende Urschrift auf.

2.4. Seite 2 (von 2) der seitens der Pensionsversicherungsanstalt am 06.11.2019 um 10:27 Uhr per Telefax übermittelten Bescheidausfertigung weist das folgende Erscheinungsbild auf:

Bild kann nicht dargestellt werden

Eine Genehmigung der Erledigung durch Unterschrift des Genehmigungsberechtigten oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG liegen auch hier eindeutig nicht vor. Der angebrachte Beglaubigungsvermerk gemäß § 18 Abs. 4 AVG vermag die notwendige Genehmigung der Erledigung durch den Genehmigungsberechtigten nicht zu ersetzen, zumal der laut Urschrift Genehmigungsberechtigte (" XXXX ") nicht mit dem beglaubigenden Organ ident ist.

2.5. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung enthält zwar auch einen Beglaubigungsvermerk gemäß § 18 Abs. 4 AVG, jedoch keine Genehmigung der Erledigung durch den Genehmigungsberechtigten. Auch hier vermag der Beglaubigungsvermerk gemäß § 18 Abs. 4 AVG die notwendige Genehmigung der Erledigung durch den Genehmigungsberechtigten nicht zu ersetzen, zumal der laut Urschrift Genehmigungsberechtigte (" XXXX ") nicht mit dem beglaubigenden Organ ident ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Z. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 57/2018, ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden. Auf das Verfahren der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen (§ 354 ASVG) ist demgemäß das AVG in vollem Umfang anzuwenden (vgl. hiezu 2195 BlgNR XXIV. GP, 5).

3.2. Gemäß § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z. 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z. 5 E-GovG) der Erledigung treten.

3.2. § 18 AVG bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass die Identität des Organwalters, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die Urschrift einer Erledigung muss sohin das genehmigende Organ erkennen lassen (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

3.3. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der mangelnden Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070; 14.10.2013, Zl. 2013/12/0079).

3.4. Zum gegenständlichen Verfahren:

3.4.1. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).

3.4.2. Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Gegenteiliges ist nur anzunehmen, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022).

Fallbezogen wurde die im Verwaltungsakt der belangten Pensionsversicherungsanstalt aufliegende Urschrift der angefochtenen Erledigung nicht vom laut Urschrift Genehmigungsberechtigten (" XXXX ") durch seine Unterschrift genehmigt. Die im Verfahren beigeschafften weiteren Ausfertigungen weisen ebenfalls keine Unterschrift des Genehmigungsberechtigten auf.

Die im Verwaltungsakt der belangten Pensionsversicherungsanstalt aufliegende Urschrift wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters im Sinn des § 18 Abs. 3 zweiter Fall AVG genehmigt wurde, kam keine wirksame Genehmigung der angefochtenen Erledigung zustande.

3.4.3. Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095).

3.4.4. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

3.4.5. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen insoweit im Recht ist, als sich die im angefochtene Bescheid vertretene Rechtsauffassung, als Beitragsgrundlagen des strittigen Zeitraums wären die dem Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum zugeflossenen "Geld- und Sachbezüge" der Diözese XXXX heranzuziehen, ganz offenkundig in einem Konflikt mit dem Wortlaut des § 243 Abs. 1 5. Fall ASVG steht, wonach ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten als Beitragsgrundlage heranzuziehen wäre.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher im zu erlassenden Bescheid (und nicht erst in der Beschwerdevorlage) genau auszuführen sein, weshalb die Pensionsversicherung eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Rechtsansicht vertritt. Dabei dürfte ein Verweis auf die Regierungsvorlage 1098 BlgNR der XVII. GP nur bedingt hilfreich sein, zumal der seinerzeitige Änderungsanlass in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.1988 zur Höhe des Überweisungsbetrages zu suchen ist. Hinsichtlich der Änderung des § 243 Abs. 1 ASVG führen die Materialien lediglich aus, dass leistungsrechtliche Nachteile der Versicherten verhindert werden sollen. Die nun von der Pensionsversicherung vorgeschlagene Auslegung des § 243 Abs. 1 5. Fall ASVG scheint aber gerade zu solchen leistungsrechtlichen Nachteilen zu führen. Weshalb sich in einem solchen Fall nicht die sprachliche Neufassung des § 243 Abs. 1 ASVG durch den Entfall des Verweises auf § 49 ASVG zugunsten des Versicherten auswirken soll, wäre im fortgesetzten Verfahren näher zu erläutern - dies bereits in der Begründung des Bescheides und nicht erst in der Beschwerdevorlage, um dem Beschwerdeführer eine wirksame Beschwerdemöglichkeit einzuräumen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, nämlich das Fehlen einer Genehmigung der angefochtenen Erledigung, eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Der festgestellte Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren unstrittig und ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Strittig sind lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073 mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid, Unterschrift,
Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2224960.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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