Entscheidungsdatum
16.12.2019Norm
ASVG §354Spruch
G305 2136843-5/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Klage des XXXX, geb. XXXX, gegen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, XXXX, vom 30.08.2016, AZ: XXXX, b e s c h l o s s e n:
A)
Die Klage wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht z u l ä s s i g.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit seiner als "Klage" bezeicheten Eingabe vom 04.12.2019 hat XXXX (in der Folge: so oder klagende Partei bzw. kurz: Kläger) Klage gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Regionaldirektion XXXX (in der Folge: so oder beklagte Partei bzw. kurz: Beklagte) vom 30.08.2016, AZ: XXXX, erhoben und in der Klage ausgeführt, dass es ihm um die Zahlung einer Versehrtenrente bzw. Ausgleichszahlung gehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:
1. Mit seiner als "Klage" bezeichneten Eingabe vom 04.12.2019, worin er sich selbst als "klagende Partei" und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, XXXX, als "beklagte Partei" bezeichnet, erhob XXXX explizit Klage gegen den von der beklagten Partei erlassenen Bescheid vom 30.08.2016, AZ: XXXX, die er mit dem Begehren um Auszahlung einer Versehrtenrente bzw. Ausgleichszulage verband.
2. Mit seiner Klage machte der Kläger einen Anspruch auf eine Versehrtenrente bzw. eine Ausgleichszulage geltend. Da er mit seinem Klagebegehren die Feststellung des Bestandes eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung verband, liegt gegenständlich eine Leistungssache iSd § 354 Z 1 ASVG vor.
3. § 354 ASVG hat nachstehend wiedergegebenen Wortlaut:
"Leistungssachen
§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;
4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),
5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG),
6. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e)."
Alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen.
Das auf die Zahlung einer Versehrtenrente bzw. eine Ausgleichszulage gerichtete Klagebegehren unterfällt jedoch den Leistungssachen iSd § 354 ASVG, zu deren Entscheidung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl Nr. 104/1985 idgF. iVm. § 2, 3 und 7 ASGG jenes Landesgericht berufen ist, in dessen Sprengel der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 414 ASVg über Beschwerden gegen Bescheide des Sozialversicherungsträgers in Verwaltungssachen iSd. § 355 leg. cit. und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen zu entscheiden. Da anlassbezogen nach dem Willen des Klägers nicht über einen Tatbestand entschieden werden soll, der als Verwaltungssache anzusehen ist, ist dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit genommen, sich in die mit der Klage aufgeworfene Sache einzulassen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte jedoch von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt feststeht und das Schriftsatzvorbringen sowie die Verfahrensakten eine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache nicht erwarten lassen und dem auch die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMR nicht entgegensteht (siehe dazu EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68.087/01 (Hofbauer vs. Österreich).
Da anlassbezogen lediglich eine Rechtsfrage zu klären war, waren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Klagebegehren, Leistungssache, Zurückweisung, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2136843.5.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020