TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/18 G312 2225862-1

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G312 2225862-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 03.12.2019.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 22.11.2019, Zahl:

XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2019 beschlossen und zu Recht erkannt:

A) I. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Mandatsbescheid wird

aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 25.11.2019 wird als begründet stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab 25.11.2019 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 03.12.2019 für rechtswidrig erklärt.

III. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen n i c h t v o r l i e g e n.

IV. Die Anträge auf Kostenersatz durch die belangte Behörde bzw. beschwerdeführende Partei wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2225862.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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