TE Bvwg Beschluss 2019/12/19 W115 2222621-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

W115 2222621-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

1.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde.

Die Funktionseinschränkungen wurden wie folgt beurteilt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD II) Oberer Rahmensatz, da auch Exazerbationen mit Verschlechterung bis COPD II aufgetreten.

06.06.02

40 vH

02

Chronische Pansinusitis Unterer Rahmensatz, da derzeit kompensiert.

12.04.04

10 vH

03

Diabetes mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Therapie behandelt.

09.02.01

20 vH

04

Chronische Dacryoadenitis rechte Gesichtshälfte Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Chronifizierung und unter Cortison-Therapie und immunsupprimierender Therapie erst Besserung eingetreten.

12.04.04

20 vH

Begründend für

den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.

2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

-

Röntgenbefund Zahnstatus, XXXX vom XXXX

-

Befunde, Dr. XXXX , Lungenfacharzt vom XXXX XXXX , XXXX und XXXX

-

Überweisung zu MRT-Untersuchung, Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX

-

Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX

-

Ambulanzbefund, XXXX Krankenhaus, Augenabteilung vom XXXX

-

Befundbericht, Dr. XXXX , Facharzt für Urologie vom XXXX

-

Röntgen- und Ultraschallbefund beider Nieren, XXXX vom XXXX

-

Überweisung an XXXX , Oculoplastische Chirurgie, Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX

-

Sonographiebefund des Oberbauches, XXXX vom XXXX

-

eJournal, Ambulanzbefund XXXX , Univ. Klinik für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX

-

Konsiliarbefund, XXXX , Univ. Klinik für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX

-

Befund Augendruckmessung, XXXX , Univ. Klinik für Augenheilkunde und Optometrie aus dem Jahr XXXX

-

Konsiliarbefunde, XXXX , Univ. Klinik für HNO-Krankheiten vom XXXX und XXXX

-

Histologischer Befund, XXXX vom XXXX

-

CT-Befund des Thorax und des Abdomens, Diagnosezentrum XXXX vom

XXXX

-

eJournal, XXXX , Univ. Klinik für Innere Medizin III, Abteilung für Rheumatologie vom XXXX und XXXX

-

Befund, XXXX vom XXXX

-

Untersuchungsbefund beider Hände, Diagnosezentrum XXXX vom XXXX

-

Befund, Dr. XXXX , Fachärztin für HNO-Heilkunde vom XXXX

-

Konsiliarbefund, XXXX , Univ. Klinik für Innere Medizin III, Abteilung für Rheumatologie vom XXXX

-

CT-Befund der Nasennebenhöhlen, Diagnosezentrum XXXX vom XXXX

-

Röntgenbefund rechtes Knie, XXXX vom XXXX

-

Duplexsonographiebefund der Beinvenen, Gruppenpraxis XXXX vom XXXX

-

Zuweisungsformular, XXXX , Univ. Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin vom XXXX

-

Kopie eines Röntgenbildes des Kiefers, undatiert

-

Rezept vom XXXX

-

Verordnung für Sehbehelfe und Augenprothesen, Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX

2.1. In den von der belangten Behörde zur Überprüfung des Antrages eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Heilkunde, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am XXXX , der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH bewertet. Die Funktionseinschränkungen wurden wie folgt beurteilt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD II Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar, keine Exazerbationen dokumentiert.

06.06.02

30 vH

02

Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, weil rezidivierende Polypose bei Z.n. 2x NNH-OP mit Progredienz der Polypose, rezidivierende aber keine ständige Eiterabsonderung und Riechstörung, kein Trigeminusreiz.

12.04.04

30 vH

03

Diabetes mellitus Typ II - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert sind.

09.02.01

20 vH

04

Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsorgan Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden und geringe Funktionsdefizite vorliegen.

02.02.01

20 vH

05

Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Tabelle, Zeile 2/Spalte 2. Unterer Rahmensatz, weil gute Sprachverständlichkeit und keine Dauerbeschwerden.

12.02.01

10 vH

Begründend für

den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

Das klinisch führende Leiden 1 - überlagert von Leiden 2 - wird durch die Leiden 3 - 5 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung der Hauptleiden und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Zum Vorgutachten, welches dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zugrunde gelegt worden ist, wurde von Dr. XXXX wie folgt Stellung genommen:

Leiden 1 hat sich gebessert, Leiden 2 hat sich verschlechtert. Leiden 4 des Vorgutachtens ist im neuen Leiden 2 mitberücksichtigt. Neuaufnahme der Leiden 4 und 5, da dokumentiert. Durch die Besserung von Leiden 1 hat sich auch der neue Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe reduziert.

2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliege. Einwendungen dagegen seien im Rahmen des Parteiengehörs nicht erhoben worden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die erteilte Vollmacht fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage einer Ambulanzkarte vom Tag, Krankenanstalt XXXX , Lungenambulanz, vom XXXX (inklusive Blutbefund und Lungenröntgen vom gleichen Tag) wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30% nicht dem Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen entsprechen würde und zudem nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei auch die Beurteilung der Einzelleiden nicht dem tatsächlichen Ausmaß der Beeinträchtigungen entsprechend erfolgt. Auch sei die Beurteilung des Lungenleidens, des Diabetes und der Probleme des Stütz- und Bewegungsapparates lediglich durch einen Allgemeinmediziner vorgenommen worden. Zur Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden sei jedoch die Befassung von Sachverständigen der Fachrichtungen Lungenheilkunde, Innere Medizin und Orthopädie erforderlich. Weiters sei die Begründung des Allgemeinmediziners nicht ausreichend und nicht geeignet das Ergebnis von einem Gesamtgrad der Behinderung von nur 30% zu tragen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb Leiden 1 (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD II) durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund von deutlichen Einschränkungen am Bewegungsapparat und aufgrund der Diabetes insgesamt sehr wohl mit vermehrten Leiden und somit einer erhöhten Gesamtbehinderung zu kämpfen habe. Auch habe sich die Beschwerdeführerin in den letzten Wochen wegen ihrer Beschwerden wiederholt - vor allem lungenfachärztlich - behandeln lassen müssen, wobei eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes festgestellt worden sei. Obwohl der befasste Sachverständige aus dem Fachgebiet der HNO-Heilkunde eine Zunahme der chronischen NMH-Polypose vor allem rechts festgestellt habe, welche vermutlich eine weitere Operation erforderlich machen werde, sei diese Diagnose nicht entsprechend in die Beurteilung eingeflossen. Nach der Gesamtbeurteilung habe sich Leiden 1 verbessert, das Leiden 2 jedoch verschlechtert. Aufgrund dieser Ausführungen sei es nicht nachvollziehbar, dass es im Vergleich zum Vorgutachten zu einer Reduzierung des Gesamtgrades der Behinderung von vormals 40% auf nunmehr 30% komme.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein umfangreiches Konvolut an fachärztlichen Befunden und Unterlagen betreffend ihre internistischen und orthopädischen Gesundheitsschädigungen in Vorlage gebracht.

Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch lediglich medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen HNO-Heilkunde und Allgemeinmedizin eingeholt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch sind im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten weder zur Beurteilung des komplexen internistischen Beschwerdebildes - insbesondere des Lungenleidens - noch zur Beurteilung der Art und Schwere der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates geeignet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen HNO-Heilkunde und Allgemeinmedizin jedenfalls die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten. Die alleinige Heranziehung von Sachverständigen der Fachrichtungen HNO-Heilkunde und Allgemeinmedizin durch die belangte Behörde ist somit offensichtlich sachwidrig erfolgt.

Darüber hinaus ist das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten hinsichtlich der Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht nachvollziehbar. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln durch den befassten Sachverständigen Dr. XXXX nicht im ausreichenden Maße erfolgt, da auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht im Einzelnen eingegangen worden ist. So werden im eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX lediglich auszugsweise Inhalte der vorgelegten medizinischen Unterlagen zitiert, Aussagen über die Schwere der darin beschriebenen Gesundheitsschädigungen bzw. Feststellungen hinsichtlich deren Auswirkungen und Einfluss auf den Grad der Behinderung sind nicht bzw. nicht im ausreichenden Maße getroffen worden. Dies wiegt umso schwerer, als in den vorgelegten lungenfachärztlichen Befunden Dris. XXXX vom XXXX und XXXX eine COPD III mit Zeichen eines Emphysems beschrieben werden. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wie der von der belangten Behörde herangezogene allgemeinmedizinische Sachverständige hinsichtlich der Beurteilung des Schweregrades der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Lungenerkrankung (Leiden 1) zu der Beurteilung gelangt ist, dass lediglich eine COPD II vorliegt. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit den von Dr. XXXX angeführten Diagnosen ist von Dr. XXXX nicht im ausreichenden Maße erfolgt. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX auch keine hinreichende Begründung für die von ihm festgestellte Verbesserung des Lungenleidens gegenüber der zuletzt erfolgten Einschätzung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH (siehe diesbezüglich Punkt I.1.1. des Verfahrensganges) zu entnehmen ist. Diesbezüglich wird von Dr. XXXX lediglich angeführt, dass sich dieses Leiden unter Berücksichtigung der vorliegenden - nicht wirklich rezenten - Befunde gebessert habe. Wie der Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, ist für das Bundesverwaltungsgericht mangels ausreichender Begründung bzw. Erläuterung anhand der vorgelegten Befunde nicht nachvollziehbar.

Außerdem hat die Beschwerdeführerin medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, welche u.a. einen Verdacht auf eine Leberzyste, eine Nierenzyste links, eine Pankreatitis, eine geringe Gefäßsklerose sowie eine chronisch venöse Insuffizienz in beiden Beinen dokumentieren (siehe in diesem Zusammenhang den Röntgen- und Ultraschallbefund beider Nieren vom XXXX , den CT-Befund des Thorax und des Abdomens vom XXXX , den Befund des XXXX vom XXXX sowie den Duplexsonographiebefund der Beinvenen vom XXXX ). Aussagen über die Art und Schwere dieser Gesundheitsschädigungen bzw. eine Begründung, warum diese Leiden keinen Grad der Behinderung erreichen, sind den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden befunddokumentierten Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates werden von Dr. XXXX zusammengefasst unter die Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) eingeschätzt (Leiden 4), ohne im Einzelnen auf die diesbezüglichen Leiden einzugehen. Dies wiegt umso schwerer als im vorgelegten Untersuchungsbefund des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX dokumentiert ist, dass die Beschwerdeführerin an einer höhergradigen Polyarthrose in beiden Händen leidet. Weiters werden im Röntgenbefund des XXXX vom XXXX eine erhebliche Gonarthrose und Retropatellararthrose beschrieben. Wie der befasste Sachverständige Dr. XXXX vor dem Hintergrund dieser Beweismittel zur Beurteilung gelangt ist, dass hinsichtlich Leiden 4 nur geringe Funktionsdefizite vorliegen, kann nicht nachvollzogen werden. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, als dem auf persönlicher Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX kein nachvollziehbarer orthopädischer Status entnommen werden kann, da der Untersuchungsbefund keine genauen Bewegungsumfänge der betroffenen Extremitäten enthält. Angaben über vorliegende funktionelle Defizite des Bewegungsapparates, zumindest unter ausführlicher Darstellung der in den vorgelegten Befunden beschriebenen Einschränkungen, wären jedoch unbedingt erforderlich gewesen, um die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden orthopädischen Leidenszustände hinsichtlich ihrer Art und Schwere umfassend beurteilen zu können.

Darüber hinaus ist dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX auch keine ausreichende Begründung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung zu entnehmen. Es wird lediglich ausgeführt, dass das klinisch führende Leiden 1 - überlagert von Leiden 2 - durch die Leiden 3 - 5 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung der Hauptleiden und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird. Weshalb zwischen der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (Leiden 1) und den chronisch entzündlichen Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen (Leiden 2) eine Überlagerung besteht bzw. weshalb diese Funktionseinschränkungen nicht negativ zusammenwirken, wird vom Sachverständigen nicht dargestellt. Der Sachverständige lässt somit Ausführungen darüber, wie er zu dieser Schlussfolgerung kommt, vermissen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens gesprochen werden.

Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie einzuholen, da - wie bereits oben ausgeführt - zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen und in weiterer Folge zur umfassenden Beurteilung des Gesamtleidenszustandes jedenfalls auch die Einholung von Sachverständigengutachten dieser Fachrichtungen erforderlich gewesen wäre.

Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten in der vorhin dargelegten Art und Weise zu ergänzen sein. Weiters sind unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zusätzlich zu den bereits im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Die Zusammenfassung der eingeholten Gutachten hat durch den bereits im angefochtenen Verfahren befassten allgemeinmedizinischen Sachverständigen zu erfolgen.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W115.2222621.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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