TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/19 L510 2126386-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

ASVG §113
ASVG §34
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §54
ASVG §58
ASVG §68
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L510 2126386-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BRANDSTETTER und Mag. MERTEN als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch PZP Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.03.2016, XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 08.03.2016 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet sei, für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 Sonderbeiträge in Höhe von € 20.266,55 zu entrichten. Für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2014 habe sich durch die vorgenommene Rückverrechnung ein Gutschriftbetrag für die allgemeinen Beiträge in Höhe von €

13.467,66 ergeben. Außerdem werde ein Beitragszuschlag in Höhe von €

1.187,05 vorgeschrieben.

Der sich insgesamt ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von €

7.985,94 sei bereits am 15. Dezember 2015 fällig gewesen. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23. November 2015, der Prüfbericht vom 26. November 2015 sowie die Bescheidbeilage würden Bestandteile dieses Bescheides bilden.

Zum Sachverhalt führte die GKK im Wesentlichen aus, dass im Zeitraum vom 29. April 2015 bis 23. November 2015 bei der bP eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA; Prüfzeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2014) durchgeführt worden sei.

Der Prüfer habe im Zuge der GPLA unter anderem festgestellt, dass die Dienstnehmerinnen neben dem Grundgehalt Prämien erhalten hätten. Auf den Lohnkonten seien diese zusätzlichen Zahlungen mit " XXXX " bezeichnet worden. Die bP habe dazu bekannt gegeben, dass es sich bei diesen ausgewiesenen Prämien um freiwillige Zahlungen handeln würde, welche einmal jährlich (mit der Jänner Abrechnung) gewährt worden seien. Diese Prämien seien in der Lohnverrechnung als laufender Bezug abgerechnet worden, wodurch häufig die entsprechende monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten worden sei.

Nach den Bestimmungen des ASVG seien jährlich ausbezahlte Prämien als Sonderzahlungen zu werten. Diese Abrechnung sei im Rahmen der GPLA ausführlich erörtert worden. Die entsprechende Berichtigung sei unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage für die Jahre 2011 bis 2014 vorgenommen worden.

Die steuerliche Vertretung habe mit Schreiben vom 29. September 2015 Stellung zu den ausbezahlten Prämien genommen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 habe die Kasse ihre Sichtweise dazu dargelegt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 habe die steuerliche Vertretung die bescheidmäßige Feststellung des Prüfergebnisses beantragt und am 27. Jänner 2016 auf die Nachverrechnung betreffend die jährlich ausbezahlten Prämien eingeschränkt.

Fest stehe, dass die bP einmal jährlich Prämien an die Dienstnehmerinnen ausbezahlt habe. Diese Prämien seien als laufender Bezug abgerechnet worden. Jedoch seien jährlich ausbezahlte Prämien nach den Bestimmungen des ASVG als Sonderzahlung zu werten.

Der unstrittig festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen der steuerlichen Vertretung bzw. der bP sowie der Stellungnahme vom 29. September 2015. Strittig sei lediglich die rechtliche Beurteilung, ob die jährlich ausbezahlten Prämien als laufender Bezug oder als Sonderzahlung abzurechnen seien.

Rechtlich legte die GKK im Wesentlichen dar, dass laut den vorliegenden Lohnkonten den angeführten Dienstnehmerinnen in den bezeichneten Jahren jeweils mit dem Jänner Gehalt eine Prämie ausbezahlt worden sei. Diese Prämien seien beginnend mit Jänner 2011 an bestimmte Dienstnehmerinnen ausbezahlt worden, die meist schon etwas länger für die bP tätig gewesen seien. Die Höhe der jeweiligen Prämie übersteige immer deutlich die Höhe des jeweiligen laufenden Monatsgehaltes.

Laut den Lohnunterlagen sei ersichtlich, dass die Dienstnehmerinnen die in einem Jahr eine Prämie erhalten hätten, diese auch in den folgenden Jahren erhalten hätten. Daher zeige sich, dass die Dienstnehmerinnen mit einer Wiedergewährung der Prämie in den darauffolgenden Jahren hätten rechnen dürfen.

Auszug aus Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-. Versicherungs- und Beitragswesens (E-MVB) = Richtlinien des Hauptverbandes:

049-02-00-010 Freiwillige Leistungsprämie nach Ende jedes Wirtschaftsjahres. Wenn ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern seit mehreren Jahren eine freiwillige Leistungs- Prämie nach Ende jedes Wirtschaftsjahres gewährt, ist diese Prämie in Hinblick auf den Charakter einer gewissen Regelmäßigkeit der Wiederkehr eindeutig eine Sonderzahlung.

Die Prämien würden zumindest seit Jänner 2011 an bestimmte Dienstnehmerinnen ausbezahlt werden. In den folgenden Jahren habe sich die Anzahl der Dienstnehmerinnen, die eine Prämie erhalten hätten, stetig erhöht. Die Dienstnehmerinnen die einmal eine Prämie erhalten hätten, hätten im darauffolgenden Jahr ebenfalls eine Prämie erhalten, wenn sie bei der Dienstgeberin noch laufend beschäftigt waren. Da Sonderzahlungen iSd ASVG dann vorliegen würden, wenn bei den Zahlungen nach Maßgabe der Dienstgeberzusage oder der tatsächlichen Verhältnisse mit einer Wiedergewährung zu rechnen sei, seien diese Prämien als Sonderzahlung anzusehen.

049-02-00-015 Leistungsprämien und Leistungszulagen.

Leistungsprämien und Leistungszulagen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, gelten als Sonderzahlungen. Dies betrifft Leistungsprämien und Leistungszulagen, die nicht nach einem bestimmten Schlüssel vom laufenden Lohn errechnet und die nicht als Abgeltung für eine in einem genau bestimmten Zeitraum erbrachte Leistung gewährt werden.

Jede Leistungsprämie, deren Höhe nicht vom laufenden Lohn abhängig ist und die nicht als Abgeltung für eine in einem bestimmten Zeitraum erbrachte, genau feststehende Leistung gewährt wird, gilt beitragsrechtlich als Sonderzahlung im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs. 2 ASVG, sofern sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wird. Leistungsprämien und Leistungszulagen hingegen, die wohl in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen ausgezahlt werden, deren Höhe nach einem bestimmten Schlüssel vom laufenden Lohn errechnet wird und mit denen in bestimmten Zeiträumen erbrachte, genau feststehende Leistungen abgegolten werden, stellen trotz der Flüssigmachung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen keine Sonderzahlung dar.

Wenn Verträge, die den Anspruch auf Erfolgsremunerationen oder Wettbewerbsprämien begründen, als Anspruchsvoraussetzung vorsehen, dass das Dienstverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden haben muss, kann mit einer regelmäßigen Wiederkehr der Zahlung gerechnet werden und diese ist somit als Sonderzahlung zu behandeln.

Wenn allerdings Dienstnehmer derartige Zahlungen nur fallweise in Anerkennung einer besonderen Leistung erhalten, müsste man die betreffenden Zahlungen - mangels einer regelmäßigen Wiederkehr in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen - dem laufenden Entgelt zuordnen (Hauptverband 26.4.1979, 32-53.24/79).

Dem Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 29. September 2015 sei zu entnehmen, dass die Höhe der Prämie nicht vom laufenden Lohn oder keiner genau feststehenden Leistung abhängig sei und die Prämien im Jänner ausbezahlt würden.

Laut Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherung gelte jene Prämie, deren Höhe nicht vom laufenden Lohn abhängig sei und die nicht als Abgeltung für eine in einem bestimmten Zeitraum erbrachte, genau feststehende Leistung gewährt werde, beitragsrechtlich als Sonderzahlung im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG, sofern sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt würden.

Da sich dies vollinhaltlich mit den Schilderungen der steuerlichen Vertretung decke, seien dies Prämien als Sonderzahlungen zu werten.

Folglich seien im Zuge des Verfahrens, die bereits abgerechneten, allgemeinen Beiträge in Höhe von € 13.467,66 rückverrechnet und Sonderbeiträge in Höhe von € 20.266,55 nachverrechnet worden. Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage der Sonderzahlungen sei dabei berücksichtigt worden. Somit ergebe sich eine Nachverrechnung in Höhe von € 6.798,89. Die genaue Berechnung sei in der Bescheidbeilage ersichtlich.

2. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 05.04.2016 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.

Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass auf die Eingabe vom 29.09.2015 verwiesen werde. Es gebe bezüglich der im Prüfungszeitraum ausbezahlten höheren Jänner-Bezüge keine Vereinbarung der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern. Die Mitarbeiter hätten keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung eines erhöhten Jänner-Bezuges. Die erhöhten Jänner-Bezüge seien jeweils für sich als laufendes Entgelt gedacht. Ein Unverbindlichkeitsvorbehalt für einen erhöhten Jänner-Bezug sei mündlich mit den Mitarbeiterinnen vereinbart worden. Es bestehe somit kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf einen erhöhten Bezug im Monat Jänner. Die Arbeitgeber hätten für die Mitarbeiter aus freien Stücken jeweils die Gehälter für den Monat Jänner erhöht. Die Höhe des zusätzlichen Gehalts für Jänner werde einseitig von den Arbeitgebern auf einen Nettobezug der jeweiligen Arbeitnehmerin für das Monat Jänner festgelegt.

Das höhere Jänner-Gehalt solle zur Motivation der Mitarbeiter im kommenden Geschäftsjahr beitragen. Wobei die Auszahlung nicht von der Erfüllung irgendwelcher vergangenheitsbezogener oder zukunftsbezogener Bedingungen (Umsatz, Deckungsbeitrag, Ergebnis oder dgl.) abhängig sei. Auch bei Austritten erfolge keine - auch nicht aliquote - Rückrechnung.

Aus diesen Gründen bestehe die Ansicht, dass die kurzfristige, freiwillige, bedingungslose Erhöhung des Bezugs für einen Monat sowohl in der Sozialversicherung, als auch in der Lohnsteuer einen laufenden Bezug darstelle.

Beantragt werde die ersatzlose Streichung der saldierten Vorschreibung in Höhe von €6.798,89 und des Beitragszuschlages in Höhe von € 1.187,05. Beantragt wurde die Entscheidung im Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Mit Schreiben der GKK vom 11.05.2016 wurde eine Beschwerdevorlage eingebracht.

Im Wesentlichen bekräftigte die GKK ihre Darlegungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Verfahren genannten Dienstnehmerinnen der bP haben neben dem Grundgehalt Prämien erhalten. Diese Prämien wurden als laufender Bezug abgerechnet.

Den angeführten Dienstnehmerinnen wurde in den bezeichneten Jahren jeweils mit dem Jänner-Gehalt Prämien ausbezahlt. Diese Prämien wurden beginnend mit Jänner 2011 an bestimmte Dienstnehmerinnen ausbezahlt, die meist schon etwas länger für die bP tätig waren. Die Höhe der jeweiligen Prämie überstieg immer deutlich die Höhe des jeweiligen laufenden Monatsgehaltes.

Die Prämien wurden zumindest seit Jänner 2011 an bestimmte Dienstnehmerinnen ausbezahlt. In den folgenden Jahren hat sich die Anzahl der Dienstnehmerinnen, die eine Prämie erhielten, stetig erhöht. Dienstnehmerinnen, welche einmal eine Prämie erhalten haben, haben im darauffolgenden Jahr ebenfalls eine Prämie erhalten, wenn sie bei der bP noch laufend beschäftigt waren.

Daher konnten sie mit einer Wiedergewährung der Prämie in den darauffolgenden Jahren rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergib.

Die Feststellungen zu den ausbezahlten Prämien ergibt sich entsprechend den vorliegenden Lohnkonten. Zudem wurden diese Feststellungen im Verfahren nicht bestritten. Bestritten wurde lediglich die Beurteilung dieser Prämien als Sonderzahlungen.

Aus den Lohnunterlagen ist ersichtlich, dass Dienstnehmerinnen, welche in einem Jahr eine Prämie erhielten, diese auch in den folgenden Jahren erhalten haben, was ebenfalls nicht bestritten wurde.

Aus diesen Tatsachen folgt nach Ansicht des BVwG, dass diese somit mit einer Wiedergewährung der Prämie in den darauffolgenden Jahren rechnen konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Senatszuständigkeit vor, da ein entsprechender Antrag eingebracht wurde.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

§ 49 Abs. 1 ASVG: Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49 Abs. 2 ASVG: Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

§ 54 Abs. 1 ASVG: Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

§ 17 Abs. 1 Kassensatzung: Sonderbeiträge (§ 54 ASVG) sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt oder fehlt eine entsprechende Fälligkeitsregelung, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.

§ 58 Abs. 1 ASVG: Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

§ 58 Abs. 2 ASVG: Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf Ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

§ 68 Abs. 1 ASVG: Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

§ 34 Abs. 2 ASVG: Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührende und darüber hinaus gezahlte Entgelt zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis dem Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 ASVG: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 (= verspätete oder Nichtmeldung des Entgelts) darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

§ 35 Abs. 1 ASVG: Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

2. Die bP ging gegenständlich davon aus, dass es bezüglich der im Prüfzeitraum ausbezahlten höheren Jänner-Bezüge keine Vereinbarung zwischen ihr und den Dienstnehmerinnen gegeben habe. Die Mitarbeiterinnen hätten keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung eines erhöhten Jänner-Bezuges. Die erhöhten Jänner-Bezüge seien jeweils für sich als laufendes Entgelt gedacht. Ein Unverbindlichkeitsvorbehalt für einen erhöhten Jänner-Bezug sei mündlich mit den Mitarbeiterinnen vereinbart worden. Es bestehe somit kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf einen erhöhten Bezug im Monat Jänner.

Sie erhöhe für ihre Dienstnehmerinnen aus freien Stücken jeweils die Gehälter für den Monat Jänner. Die Höhe des zusätzlichen Gehalts für Jänner sei einseitig von der Dienstgeberin auf einen Nettobezug der jeweiligen Dienstnehmerinnen für das Monat Jänner festgelegt worden.

Das höhere Jänner-Gehalt solle zur Motivation der Mitarbeiterinnen im kommenden Geschäftsjahr beitragen, wobei die Auszahlung nicht von der Erfüllung irgendwelcher vergangenheitsbezogenen oder zukunftsbezogener Bedingungen abhängig sei. Auch bei Austritt erfolge keine - auch nicht aliquote - Rückverrechnung. Aus diesen Gründen sei sie der Ansicht, dass die kurzfristige, freiwillige, bedingungslose Erhöhung des Bezuges für einen Monat sowohl in der Lohnsteuer als auch in der Sozialversicherung einen laufenden Bezug darstelle.

Die GKK legte demgegenüber dar, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH es für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG und den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG entscheidend sei, ob Bezüge im Sinne der Abs. 1 in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt würden, wobei nicht nur verpflichtende, sondern auch freiwillige Leistungen Sonderzahlungen sein könnten. Sonderzahlungen seien daher verpflichtende oder freiwillige Zuwendungen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren würden, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ergebnisse zu beurteilen sei.

Demgemäß handle es sich bei den gegenständlichen Prämien eindeutig um Sonderzahlungen. Auch wenn kein ausdrücklicher Anspruch auf Zahlung bestehe, so könnten die Mitarbeiterinnen aufgrund der mehrjährig erfolgten Gewährung mit der Wiederkehr rechnen.

Laut den Lohnunterlagen sei ersichtlich, dass Dienstnehmerinnen, welche in einem Jahr eine Prämie erhielten, diese auch in den folgenden Jahren erhalten hätten. Daher zeige sich, dass die Dienstnehmerinnen mit einer Wiedergewährung der Prämie in den darauffolgenden Jahren hätten rechnen dürfen.

Die Feststellungen und die Höhe der Nachverrechnung an sich wurde gegenständlich nicht bestritten. Strittig ist lediglich die rechtliche Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall die jährlich ausbezahlten Prämien als laufender Bezug oder als Sonderzahlung abzurechnen sind.

3. Gegenständlich ergibt sich somit Folgendes:

Aus den Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens (E-MVB) = Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt sich:

049-02-00-001: Begriff der Sonderzahlung:

Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Voraussetzung für die Wertung als Sonderzahlung ist, dass der Bezug nicht einmalig gewährt wird, sondern dass mit einer Wiedergewährung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen zu rechnen ist. Eine Qualifizierung als Sonderzahlung ist nach der derzeitigen Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn es sich um einmalige Bezüge handelt, mit deren Wiedergewährung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen sicher oder üblicherweise, so z.B. alljährlich bei entsprechendem Geschäftserfolg (unter dem Titel "Prämien", "Bilanzgelder" und "Anschaffungsbeiträge"), gerechnet werden kann. (SoSi 11/1963).

...

Fehlt eine Zusage für die Wiederkehr bzw. handelt es sich um eine erste einmalige Zuwendung, so ist bei der Beurteilung darauf Bedacht zu nehmen, ob der Dienstnehmer eine Wiederkehr erwarten kann. Dies wird dann der Fall sein, wenn tatsächliche Veranlassung und Rechtsgrund bei der Gewährung der einzelnen Leistungen gleich sind und nach der Art des Anlasses eine gewisse, wenn auch gelockerte Regelmäßigkeit der Wiederkehr erwartet werden kann. (VwGH 11.5.1960, ZI. 2228/59).

...

Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, richtet sich die Wertung einer Zuwendung als Sonderzahlung ausschließlich danach, ob sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wird, sie also wiederkehrt bzw. mit einer Wiederkehr zu rechnen ist. ...

Einmal jährlich wiederkehrend ausgezahlte Bezüge sind nur dann Sonderzahlungen, wenn sie entweder auf Grund eines nicht laufend (nach Leistung der betreffenden Arbeit), sondern nur einmal jährlich entstehenden Anspruches gebühren oder ohne Anspruch in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen regelmäßig wiederkehrend bezahlt werden (VwGH 9.5.1962, ZI. 2092/61).

049-02-00-010: Entgelt - Abgrenzung Sonderzahlung - laufendes Entgelt - Prämien Freiwillige Leistungsprämie nach Ende jedes Wirtschaftsjahres:

Wenn ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern seit mehreren Jahren eine freiwillige Leistungsprämie nach Ende jedes Wirtschaftsjahres gewährt, ist diese Prämie in Hinblick auf den Charakter einer gewissen Regelmäßigkeit der Wiederkehr eindeutig eine Sonderzahlung.

049-02-00-015: Leistungsprämien und Leistungszulagen:

Leistungsprämien und Leistungszulagen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, gelten als Sonderzahlungen. Dies betrifft Leistungsprämien und Leistungszulagen, die nicht nach einem bestimmten Schlüssel vom laufenden Lohn errechnet und die nicht als Abgeltung für eine in einem genau bestimmten Zeitraum erbrachte Leistung gewährt werden.

Jede Leistungsprämie, deren Höhe nicht vom laufenden Lohn abhängig ist und die nicht als Abgeltung für eine in einem bestimmten Zeitraum erbrachte, genau feststehende Leistung gewährt wird, gilt beitragsrechtlich als Sonderzahlung im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs. 2 ASVG, sofern sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wird. Leistungsprämien und Leistungszulagen hingegen, die wohl in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen ausgezahlt werden, deren Höhe nach einem bestimmten Schlüssel vom laufenden Lohn errechnet wird und mit denen in bestimmten Zeiträumen erbrachte, genau feststehende Leistungen abgegolten werden, stellen trotz der Flüssigmachung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen keine Sonderzahlung dar.

Wenn Verträge, die den Anspruch auf Erfolgsremunerationen oder Wettbewerbsprämien begründen, als Anspruchsvoraussetzung vorsehen, dass das Dienstverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden haben muss, kann mit einer regelmäßigen Wiederkehr der Zahlung gerechnet werden und diese ist somit als Sonderzahlung zu behandeln.

Wenn allerdings Dienstnehmer derartige Zahlungen nur fallweise in Anerkennung einer besonderen Leistung erhalten, müsste man die betreffenden Zahlungen - mangels einer regelmäßigen Wiederkehr in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen - dem laufenden Entgelt zuordnen (Hauptverband 26.4.1979, 32-53.24/79).

Aus den vorliegenden Lohnkonten war ersichtlich, dass beginnend ab dem Jahr 2011 zwei Dienstnehmerinnen, im Jahr 2012 eben diese zwei Dienstnehmerinnen und zwei weitere Dienstnehmerinnen, im Jahr 2013 drei von diesen Dienstnehmerinnen (die vierte hat im Laufe des Jahres die bP verlassen) und eine weitere Dienstnehmerin, im Jahr 2014 diese vier und wiederum zwei weitere Dienstnehmerinnen, jeweils mit Jänner-Gehalt Prämien in unterschiedlichen Höhen erhalten haben. Die Höhe der jeweiligen Prämie ist unterschiedlich hoch bezogen auf das jeweilige Grundgehalt der einzelnen Dienstnehmerinnen und unterschiedlich hoch im Vergleich aller Dienstnehmerinnen zueinander ausgefallen. Demnach ist kein bestimmter Schlüssel für die Höhe nachvollziehbar, was von der bP auch nicht behauptet wurde. Die bP teilte selbst mit, dass die Höhe der Prämie einseitig von ihr festgelegt wurde, dass das höhere Jänner-Gehalt zur Motivation der Dienstnehmerinnen beitragen sollte und nicht von der Erfüllung irgendwelcher vergangenheitsbezogener oder zukunftsbezogener Bedingungen abhängig war. Jede Leistungsprämie, deren Höhe nicht vom laufenden Lohn abhängig ist und die nicht als Abgeltung für eine in einem bestimmten Zeitraum erbrachte, genau feststehende Leistung gewährt wird, gilt beitragsrechtlich als Sonderzahlung iSd Vorschrift des § 49 Abs 2 ASVG, sofern sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wurde.

Beginnend mit Jänner 2011 wurden jährlich Prämien in unterschiedlichen Höhen an mehrere Dienstnehmerinnen ausbezahlt, was eindeutig darlegt, dass eine Regelmäßigkeit in der Auszahlung dieser Prämien vorliegt und dass diejenigen Dienstnehmerinnen, welche eine Prämie erhielten, erwarten konnten, dass sie diese im nächsten Jahr auch wieder erhalten werden. Wenn die bP darlegt, dass mündlich ein Unverbindlichkeitsvorbehalt vereinbart worden ist, so ist dies nicht relevant. Denn ausschlaggebend ist der Umstand, dass die betreffenden Dienstnehmerinnen die Auszahlung der Prämie erwarten konnten, unabhängig davon, ob sie darauf arbeitsrechtlich Anspruch hätten. Für die Beurteilung, ob es sich bei dem ausgezahlten Entgelt um eine Sonderzahlung handelt, ist der Umstand nicht entscheidend, ob der Dienstnehmer auf diese Leistung einen Anspruch hat oder nicht (Vgl. VwGH 15.7.1959, 981, 3001 und 3002/58). Laut VwGH vom 22.5.1990, 89/08/0227 ist die Regelmäßigkeit der Leistungen im Wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen. Fehlt eine Zusage für die Wiederkehr bzw. handelt es sich um eine erste einmalige Zuwendung, so ist bei der Beurteilung darauf Bedacht zu nehmen, ob der Dienstnehmer eine Wiederkehr erwarten kann. Dies wird dann der Fall sein, wenn tatsächliche Veranlassung und Rechtsgrund bei der Gewährung der einzelnen Leistungen gleich sind und nach der Art des Anlasses eine gewisse, wenn auch gelockerte Regelmäßigkeit der Wiederkehr erwartet werden kann (vgl. VwGH vom 11.5.1960, 2228/59; VwGH vom 24.11.1992, 91/08/0104), was entsprechend der obigen Ausführungen gegenständlich der Fall war.

Resümierend liegen gegenständlich nach Ansicht des BVwG betreffend die ausbezahlten Prämien somit Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG vor und kein laufendes Entgelt.

Die bP ist Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt wurde.

Die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben wurde am 29.04.2015 begonnen. Die bP hat Dienstnehmerinnen mit zu geringem Entgelt gemeldet, obwohl sie dies bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen, weshalb die Verjährung auf den Prüfungszeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zu erstrecken war.

Als Dienstgeberin schuldet die bP ihre und die auf ihre Dienstnehmerinnen entfallenden Beiträge.

Die bP hat Entgelte in zu geringer Höhe gemeldet und daher die Meldepflicht verletzt. Die Voraussetzung für die Verhängung des Beitragszuschlages ist somit gegeben. Seitens der GKK wurde der Beitragszuschlag nur im Mindestausmaß in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben.

Gegenständlich wurden die Berechnungen an sich nicht bestritten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Beitragszuschlag, Entgelt, Meldeverstoß,
Prämienzahlung, Sonderzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2126386.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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