TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/23 I413 2004730-1

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Veröffentlicht am 23.12.2019
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Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

ASVG §410
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I413 2004730-1/31E

I 413 2004733-1/33E

Gekürzte Ausfertigung des am 02.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über den Einspruch (die Beschwerde) von XXXX, vertreten durch RAe Dr. Bernhard WÖRGÖTTER und Mag. Michaela WÖRGÖTTER, gegen die Bescheide der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 06.04.2012, Zl. V/JP/VW (wegen Versicherungspflicht von XXXX) und vom 06.04.2012, V/JP/VW (Wegen Nachverrechnung von Beiträgen iHv EUR 81.882,05),nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Dem Einspruch (der Beschwerde) wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 5 VwGVG vollumfänglich aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2004730.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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