TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/27 W147 1314224-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.12.2019
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Entscheidungsdatum

27.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs3 Satz 1

Spruch

W147 1314224-6/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. November 2019, Zl. 770342909-140155140, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1a FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.04.2007 gemeinsam mit XXXX , XXXX geb. (Beschwerdeführerin zu D15 314225-1/2008) und XXXX , XXXX geb. (Beschwerdeführerin zu D15 314226-1/2008) illegal per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt gestattete am 11.04.2007 die Einreise des Beschwerdeführers und der mit ihm mitreisenden Personen und wurde die Fremdenpolizei Flughafen um Vorführung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vor die Erstaufnahmestelle Ost ersucht.

Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.04.2007 schilderte der Beschwerdeführer, seine Heimat im Jahr 2001 illegal mit gefälschtem russischen Reisepass lautend auf den Namen XXXX verlassen zu haben. Die Reste des Reisepasses sind von der Polizei sichergestellt worden, nachdem der Beschwerdeführer die Datenseite sowie die Reisepassnummer im Flugzeug herausgerissen und im WC entsorgt haben soll.

Der Beschwerdeführer sei vorerst nach Kasachstan gereist und später weiter nach Aserbaidschan ( XXXX ). Von XXXX sei er mit dem Flugzeug nach XXXX , weiter nach XXXX und schließlich nach XXXX (Ankunft 08.04.2007) geflogen.

Zu seinem gefälschten Reisepass erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser bei der Passbehörde in XXXX ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe falsche Dokumente mit seinem Foto von XXXX an die Ausstellungsbehörde übermittelt und habe diese in der Folge den Reisepass ausgestellt. Den Reisepass habe seine Mutter abgeholt und dem Beschwerdeführer nach XXXX gebracht.

Zum Grund für das Verlassen seines Heimatlandes befragt, erklärte der Beschwerdeführer, an den beiden Kriegen im Heimatland teilgenommen zu haben. Aus diesem Grund habe ihn das Militär verfolgt.

Sein Vater und seine Mutter seien nach seinem Aufenthalt befragt worden.

Am ersten Krieg habe seine gesamte Familie teilgenommen und sei der Onkel des Beschwerdeführers Kommandant der Tschetschenen gewesen. Dieser sei eingesperrt worden und habe der Beschwerdeführer Angst, dass ihm das gleiche Schicksal ereilen könne.

Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor Misshandlungen bzw. vor seiner Inhaftierung.

Der Beschwerdeführer sei mit seiner ersten Frau und seinem Kind eingereist, seine zweite Frau sei mit seiner Tochter in XXXX verblieben.

Am 16.04.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erst XXXX , niederschriftlich einvernommen und erklärte körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Der Beschwerdeführer gab an, mit der mitgereisten XXXX nur nach moslemischem Brauch verheiratet zu sein, wobei die Hochzeit glaublich am XXXX in XXXX stattgefunden habe.

Der Beschwerdeführer habe vom Jahr XXXX bis XXXX die Grundschule besucht und habe vom Jahr 1994 bis 2007 in XXXX als selbständiger Kleiderhändler gearbeitet.

Mit seiner zweiten Ehefrau sei der Beschwerdeführer ebenfalls nach moslemischem Brauch verheiratet (Hochzeit im Jahr XXXX in XXXX ), wobei sich diese mit seinem Kind in XXXX aufhalte.

Befragt, gab der Beschwerdeführer an, nicht vorbestraft zu sein und auch nie im Gefängnis gewesen zu sei. Er sei in seinem Herkunftsstaat auch nie erkennungsdienstlich behandelt worden, sehr wohl jedoch in Kasachstan im November 2001.

Der Beschwerdeführer sei einfaches Mitglied der politischen Partei VDP (Vojnachskaja Demokratische Partei). Der Beschwerdeführer sei seitens des russischen Sicherheitsdienstes gesucht worden und werde auch offiziell in seiner Heimat gesucht.

Am ersten Krieg habe der Beschwerdeführer an Kampfhandlungen teilgenommen und sei sein Onkel Kommandant einer Militärgruppe gewesen, bei der der Beschwerdeführer auch gekämpft habe (1994 bis 1996).

Nach der Möglichkeit befragt, seine Probleme durch einen Umzug in einen anderen Teil seines Herkunftslandes zu lösen, meinte der Beschwerdeführer, dass ein derartiger Umzug seine Probleme nicht gelöst hätte, da er sich unabhängig von seinem Aufenthaltsort in seinem Herkunftsstaat verstecken hätte müssen.

Nach Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass viele seiner Freunde nunmehr im Gefängnis oder in Gefangenschaft seien. Diese würden dem Beschwerdeführer über deren Verwandte ausrichten, dass der Beschwerdeführer weiter gesucht werde, würde er erwischt werden, würde er umgebracht werden.

Am 25.07.2007 fand vor dem Bundesasylamt, XXXX , eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer statt.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schutzbriefes des UNHCR (Aserbaidschan), ausgestellt am 20.06.2006, für XXXX , XXXX geb., gültig bis 20.06.2007, vor. Darauf ist handschriftlich der Name XXXX vermerkt.

Neben einem vorläufigen Befund der Krankenanstalt XXXX vom 27.06.2007 legte der Beschwerdeführer zudem ein undatiertes Schreiben vor, wonach die Ärzte in Aserbaidschan diverse Krankheiten nach seiner Flucht aus Tschetschenien festgestellt hätten. Eine Behandlungsmöglichkeit dieser Krankheiten in Aserbaidschan sei ihm nicht offengestanden.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Tabletten nehme und wahrscheinlich so wie in XXXX , wo er fünf Mal im Spital gewesen sei, auch im Bundesgebiet einmal ins Spital gehen werde müssen. Der Beschwerdeführer leide hauptsächlich an Hämorrhoiden, Magengeschwüren und Rheumatismus sowie an Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer vermeinte auch, dass er wieder zum Arzt gehen solle, auch seine Frau sei krank. Nach dem Zeitpunkt, wann und wo der Beschwerdeführer zum Arzt gehen solle, befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er gerade einen Termin bei XXXX verabsäumt habe.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Familienverhältnissen insbesondere zu seinen beiden Frauen befragt.

Beide Ehen seien lediglich nach moslemischer Tradition erfolgt und seien standesamtlich nicht eingetragen worden.

Das erste Mal habe der Beschwerdeführer im Jahr XXXX geheiratet, wobei die Hochzeit beim Vater stattgefunden habe. Er sei ungefähr einen Monat danach zu seiner Mutter übersiedelt. Die zweite Ehe habe der Beschwerdeführer am XXXX wiederum bei seinem Vater geschlossen, wobei er zwei Monate danach wieder zur Mutter übersiedelt sei. Der Beschwerdeführer habe bis zum Alter von 19 Jahren bei seinem Vater gelebt und danach bei seiner Mutter.

Die erste Hochzeit habe im Sommer 1998 stattgefunden. Genaue Angaben könne er nicht tätigen, es sei womöglich im Juli gewesen, wahrscheinlich zwischen dem 16. und 19. Jedenfalls habe zu dieser Zeit gerade der Krieg in XXXX begonnen, weshalb die Hochzeit mehrmals verschoben werden habe müssen, was letztlich der Grund sei, weshalb er keinen genauen Termin angeben könne.

Mit seiner ersten Frau habe er ein gemeinsames Mädchen namens XXXX , am XXXX in XXXX geboren. Nach der Scheidung von seiner ersten Frau im Jahr 2000 habe er seine Tochter sechs Jahre nicht mehr gesehen.

In XXXX habe er seine Frau aus erster Ehe am 15.07.2002 wieder getroffen und habe in der Folge mit dieser zusammengelebt.

Von seiner zweiten Frau habe er sich scheiden lassen, da diese mit dem Beschwerdeführer unzufrieden gewesen sei. Mit der zweiten Frau halte er sich nunmehr in Österreich auf. Mit dieser habe er nach der Scheidung zwei Jahre lang nicht zusammengelebt. Den Entschluss wieder mit der zweiten Frau zusammenzuziehen habe der Beschwerdeführer im Jahr 2007 gefasst. Seit 01.04.2007 sei er wieder mit dieser zusammen. Von seiner ersten Frau sei der Beschwerdeführer nicht geschieden und sei er demnach mit beiden Frauen nach islamischem Recht verheiratet.

Der einvernehmende Referent versuchte in der Folge in einer Zusammenfassung das Familienleben des Beschwerdeführers chronologisch zu ordnen, was trotz permanentem Nachfragen nicht abschließend möglich gewesen sei:

Im Jahr XXXX sei die erste Heirat nach islamischem Recht mit XXXX erfolgt. Im Jahr XXXX sei die Tochter XXXX geboren worden. Im Jahr 2000 sei die Scheidung von seiner ersten Frau erfolgt. Im Jahr XXXX habe der Beschwerdeführer XXXX nach islamischem Recht geheiratet. Die gemeinsamen Tochter XXXX sei am XXXX zur Welt gekommen. Im März 2004 habe sich der Beschwerdeführer von der zweiten Frau getrennt und in der Folge wieder mit der ersten Frau zusammengelebt. Im Jahr 2006 sei die erste Scheidung annulliert worden.

Der Beschwerdeführer wurde weiters zu seinem Reiseweg befragt. Er habe am 08.11.2001 XXXX mit dem Zug Richtung Kasachstan verlassen. Am 15.07.2002 sei er mit dem Flugzeug in Aserbaidschan angekommen. Am 28.01.2007 sei der Beschwerdeführer von Aserbaidschan in die Ukraine geflogen, von wo er am 21.03.2007 weiter nach XXXX geflogen sei. Von XXXX sei er nach XXXX geflogen und am 08.04.2007 in XXXX angekommen. Der Beschwerdeführer sei bis auf den letzten Flug ins Bundesgebiet alleine gereist.

Seine Familienangehörigen, mit denen der Beschwerdeführer letztlich in das Bundesgebiet eingereist sei, habe er erst in den Arabischen Emiraten getroffen und seien diese ab XXXX mit ihm mitgereist.

Während des mehrmonatigen Aufenthalts in Kasachstan habe sich der Beschwerdeführer bei einer Tante väterlicherseits aufgehalten, zu der er momentan jedoch keinen Kontakt habe. Diese Tante habe der Beschwerdeführer aufsuchen können, da ihn damals die Schwiegermutter dieser Tante begleitet habe. Er sei sohin doch nicht - wie zuvor angegeben - alleine gereist.

Auf Vorhalt, dass er sich seinen Angaben nach fünf Jahre in Aserbaidschan aufgehalten habe bzw. auf die Frage, wo und wie er in Aserbaidschan gelebt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er drei Wochen nach seiner Ankunft in XXXX nach Tschetschenien gefahren sei, um dort zu kämpfen.

Auf neuerliche Nachfrage vermeinte der Beschwerdeführer, dass er nur für einen Monat nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Er habe dort aber nicht leben können und sei deshalb wieder nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Seine Verwandten hätten ihm nämlich vorgeworfen, dass er mit seiner Rückkehr die gesamte Familie gefährden würde.

Zu seinem Aufenthalt in Aserbaidschan erklärte der Beschwerdeführer letztlich, dass er dort seit dem Jahr 2003 bei der UNO registriert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Onkel XXXX in XXXX gelebt. Aufgrund dessen großer Familie sei er später zu Bekannten gezogen. Diese Bekannten könne der Beschwerdeführer nicht anführen, da er sich nie länger als drei Tage bei diesen aufgehalten habe.

In Aserbaidschan habe er von Geldern der UNO gelebt. Er habe zudem Geld von Bekannten und seinem Onkel ausgeborgt und habe auch Unterstützung aus Tschetschenien von seiner Mutter erhalten.

Als einziger Verwandter habe sich sein Onkel in Aserbaidschan aufgehalten. Ansonsten habe er dort Bekannte aus XXXX gehabt.

Erneut zum Kontakt zu seinen Frauen gefragt, meinte der Beschwerdeführer, dass es ihn schon müde mache, auf die Fragen bezüglich seiner Frauen zu antworten. Es sei lästig und fühle er sich weder mit der einen noch mit der anderen richtig verheiratet.

Seine zweite Ehe habe der Beschwerdeführer auch schon annulliert, habe die Ehe mit seiner zweiten Ehefrau jedoch wieder in Kraft gesetzt, als er mit dieser hierher gefahren sei.

Auf neuerliche Nachfrage, ob er zum gegenständlichen Zeitpunkt mit XXXX verheiratet sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei richtiger Interpretation der islamischen Tradition von dieser geschieden sei. Er lebe aber noch mit dieser zusammen, da er sich von dieser vor einem Monat wieder scheiden lassen habe, da sich diese ihm gegenüber sehr undankbar verhalten habe.

Auf neuerliche Nachfrage zum Verhältnis zu seinen beiden Frauen während seines Aufenthaltes in Aserbaidschan meinte der Beschwerdeführer, dass seine erste Frau sich bereits seit dem Jahr 2002 oder 2004 mit ihren Eltern in Aserbaidschan aufgehalten habe.

Der Beschwerdeführer bestätigte schließlich nach Vorhalt, dass er während seiner Zeit in Aserbaidschan mit seiner ersten Frau zusammen gelebt habe, weil sich diese auch zufällig in Aserbaidschan aufgehalten habe.

Auf weiteren Vorhalt, wie es dann möglich sei, dass er im Jahr XXXX Vater eines Kindes mit der zweiten Frau geworden sei, wenn er mit der ersten Frau während dieser Zeit in Aserbaidschan zusammen gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er bis ein Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes mit der zweiten Frau zusammen gewesen sei. Er könne diese Widersprüche nur damit erklären, dass man ihn falsch verstanden habe oder er sich falsch ausgedrückt habe.

Zu seinem Ausreisegrund schilderte der Beschwerdeführer, dass er gesucht worden sei. Man sei bei ihm zu Hause eingedrungen und habe nach ihm gefragt, weil er sich am Krieg beteiligt habe.

Nachdem der Beschwerdeführer um das Stellen konkreter Fragen zu seinen Ausreisegründen ersucht habe, gab er konkret befragt an, dass die Föderationssoldaten bzw. Besatzer im Jahr 2000 einmal bei ihm (gemeint: das Haus seines Vaters) eingedrungen seien. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sie ins Haus kommen würden, da dies so üblich gewesen sei und habe sich deshalb versteckt gehalten. Er sei von manchen Leuten vor Säuberungsaktionen gewarnt worden. Es habe auch unter den Föderationssoldaten Freunde der tschetschenischen Widerstandskämpfer gegeben, von denen man gewarnt worden sei.

Andere Male sei sein Vater zum Beschwerdeführer befragt worden oder sein Vater habe eine Vorladung zum FSB erhalten. Sowohl sein Vater als auch seine Mutter seien oft einvernommen worden.

Grund für die Suche nach ihm sei seine Beteiligung an militärischen Operationen gewesen. Er habe sich von Beginn des ersten Krieges im Jahr 1994 bis zum Jahr 1996 - wie alle Mitglieder seiner Familie - am Krieg beteiligt. Sein Vater, drei Onkel und der Beschwerdeführer selbst seien am Krieg beteiligt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines jungen Alters geschont werden sollen und habe deshalb Wache gestanden und Gewehre und Patronen geputzt. Er habe zudem Munition und das Essen gebracht. Sein Onkel XXXX sei Feldkommandant gewesen.

Während des ersten Krieges sei er von seinen Verwandten nicht zu Kampfhandlungen mitgenommen worden. Es sei in der Folge dreimal zu anderen Leuten gegangen, um mit diesen zu kämpfen. Dies sei seine ganze Beteiligung während des ersten Krieges gewesen. Er sei während des ersten Krieges zwar bei Kampfhandlungen dabei gewesen, habe aber nicht direkt an Kampfhandlungen teilgenommen, da er aufgrund seines niedrigen Alters keine Waffen erhalten habe. Zwischen den beiden Kriegen habe er etwa vier Monate über Religion gelernt und zudem gearbeitet.

Im Verlauf des zweiten Krieges habe der Beschwerdeführer auch schießen müssen. Er habe an Kampfhandlungen an unterschiedlichen namentlich genannten Orten teilgenommen.

Während des ersten Krieges sei sein Onkel sein Kommandant gewesen. Im zweiten Krieg sei er in unterschiedlichen Einheiten im Einsatz gewesen.

Nach detaillierten Angaben befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass er unter dem Kommandanten Musa in XXXX gekämpft habe. Über die Stärke des Kampfverbandes könne er nichts sagen, weil sich die Anzahl der Kämpfer ständig geändert habe. Manchmal seien welche gefallen, manchmal seien welche dazu gekommen.

Er habe eine Maschinenpistole, Typ Kalaschnikow 762 gehabt, wobei er nicht wisse, wie viele Schuss sein Magazin gefasst habe.

Er habe während beider Kriege lediglich eine Verletzung und zwar einen Streifschuss am Finger davongetragen, wisse aber nicht mehr an welchem Finger. Er sei infolge Hunger und Kälte krank geworden.

Der zweite Tschetschenienkrieg sei nach wie vor noch nicht beendet, da dies im Interesse der Russen liege. Es werde nach wie vor - wenn auch nicht mehr jeden Tag - geschossen. Es gebe nunmehr weniger Kampfhandlungen, weil jetzt weniger Rebellen im Einsatz seien.

Befragt, woher die Föderationssoldaten von seiner Kriegsteilnahme gewusst hätten, vermeinte der Beschwerdeführer, dass es ganz viele Leute gebe, die eine Arbeit bei den Föderationssoldaten angenommen hätten und bereits viele - nicht nur den Beschwerdeführer - verraten hätten.

Während des Vorfalls im Jahr 2000 sei er beim Kampfverband von XXXX in XXXX tätig gewesen. Die meisten Rebellen seien damals bereits nicht mehr in den Bergen gewesen, sondern hätten sich mit der Bevölkerung vermischt. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt - als die Leute zu ihm nach Hause gekommen seien - am Krieg beteiligt gewesen. Er sei beschuldigt worden, etwas gesprengt zu haben, was er jedoch nicht getan habe.

Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Länderfeststellungen zur Tschetschenischen Republik mit dem Ersuchen zur Stellungnahme vorgehalten.

Der Beschwerdeführer meinte dahingehend, dass in der Geschichte alle 40 oder 45 Jahre die Russen Tschetschenien überfallen hätten. Leute würden gezwungen werden, sich als Kämpfer zu bezeichnen. Ein solches Geständnis könne man erreichen, indem man Familienmitglieder als Geiseln nehme. Häufig würden auch unbeteiligte Leute, die auf irgendwelchen Straßen außerhalb der Dörfer unterwegs seien, festgenommen. Man ziehe diesen Kleidung von Rebellen an, lege Waffen daneben und zeige im Fernsehen, dass man wieder Rebellen festgenommen habe.

Manchen Männern sei kurz nach deren Amnestie die Amnestiebestätigung wieder abgenommen, sie eingesperrt und gefoltert worden. Dies wisse der Beschwerdeführer von zwei namentlich genannten Bekannten, denen dies passiert sei, wobei es darüber hinaus viele derartige Fälle in Tschetschenien geben würde. Selbst in Aserbaidschan wäre es möglich, an Russland ausgeliefert zu werden.

Die geschilderten Zustände in Tschetschenien - wonach amnestierte Widerstandskämpfer wieder verhaftet und gefoltert werden würden, obwohl sie sich nicht mehr als Widerstandskämpfer betätigen würden - hätten ihm seine zuvor namentlich genannten Bekannten mitgeteilt. Diesen Bekannten seien im Herbst 2001 die Dokumente und Amnestieunterlagen abgenommen worden und hätten sich diese dazu verpflichten müssen, ihren Aufenthaltsort nicht zu verlassen.

Danach befragt, bestätigte der Beschwerdeführer, dass diese nicht getötet worden seien und sich anschließend wieder frei bewegen hätten können. Ergänzend bemerkte der Beschwerdeführer, dass sie sich versteckt gehalten hätten.

Auf weiteren Vorhalt der Länderfeststellungen, die im Wesentlichen eine Verbesserung der Situation bzw. eine positive politische Entwicklung in Tschetschenien darlegen, erklärte der Beschwerdeführer zur Reduktion bzw. dem Truppenabzug russischer Soldaten, dass einerseits Gruppen abgezogen werden würden, auf der anderen Seite würden genau so viele Soldaten wieder nach Tschetschenien hineingebracht werden.

Es sei weiters ein Wunschdenken der Russen, dass Tschetschenien den gleichen Status wie die anderen Teilrepubliken erhalten werde. Der Krieg sei auch nicht beendet und treffe es auch nicht zu, dass der politische Prozess in Tschetschenien schon abgeschlossen sei.

Auch der geschilderte Rückgang der Anzahl der Säuberungsaktionen in jüngster Zeit liege darin begründet, dass die Leute vorsichtiger geworden seien. Die ehemaligen Kämpfer würden sich auf keinen Fall mehr zu Hause, sondern an anderen Orten versteckt aufhalten, weshalb die Säuberungen auch nicht mehr so erfolgreich seien wie früher.

Trotz Aufenthalt in den letzten fünf Jahren vor seiner Flucht in Aserbaidschan, habe er die dargelegten Informationen über die derzeitige Lage in Tschetschenien aus dem Internet bzw. von Bekannten, die ihrerseits wiederum über Verbindungen nach Tschetschenien verfügen würden.

Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er in XXXX bei einem Interview vor einem Bediensteten des UNHCR angeführt habe, dass er keine äußeren Verletzungen aber eine innere Verletzung wegen einer Explosion habe, nachdem er gegen die Wand geschleudert worden sei.

Weiters fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass viele keine Arbeit annehmen wollen würden, da sie sich von den Kämpfern bedroht fühlen würden. Die Rebellen wären nämlich der Ansicht, dass jemand der für die Wiederherstellung der staatlichen Ordnung arbeite, sich gegen die Sache des tschetschenischen Widerstandes stelle. Mehr Wohnungen wären lediglich verfügbar, da die Russen so viele Tschetschenen umgebracht oder verschleppt hätten. Auch die Kompensationszahlungen müssten einerseits zur Hälfte an die Beamten abgegeben werden, andererseits würden viele darauf verzichten, da damit die Gefahr verbunden wäre, Opfer von Verbrechen zu werden.

Der Beschwerdeführer sei bemüht, Deutsch zu lernen. In Österreich würden sich keine nahen Verwandten jedoch einige Bekannte aus XXXX aufhalten. Bei den Bekannten handle es sich um ehemalige Schulkollegen, zu denen jedoch weder ein enges Verhältnis noch eine finanzielle Abhängigkeit bestehen würde.

Unterstützung in Österreich erhalte er lediglich in Form des Taschengeldes im Rahmen der Grundversorgung. Kleine Beträge borge er sich gelegentlich aus und würden ihm diese manchmal geschenkt werden.

Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat niemals in Haft gewesen. Er sei auch nie festgenommen worden. Seitens Polizei bzw. Gericht werde er beschuldigt, eine Explosion verursacht zu haben. Seine zweite Frau könne bezeugen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Explosion gemeinsam mit dieser auf dem Weg zum Zahnarzt gewesen sei. Beide hätten die Explosion gehört und beim Zahnarzt erfahren, was passiert sei. Von der Röntgenabteilung des Spitals sei ein Sprengstoffpaket hinunter auf den Markt geworfen worden. Es seien zahlreiche Personen durch die Russen festgenommen und geschlagen worden. Einer dieser Personen habe den Anschlag gestanden, in der Folge seine Aussage jedoch zurückgezogen und den Beschwerdeführer als Urheber des Anschlages belastet. Dieser Anschlag habe im Sommer 2001 stattgefunden und sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt - wie im Übrigen bis zu seiner Ausreise im November 2001 - Mitglied einer Kampfgruppe der tschetschenischen Widerstandskämpfer gewesen. Der Beschwerdeführer sei zur Explosion niemals einvernommen worden, was ihn selbst wundere.

Auf Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer sich infolge der Suche durch die Sicherheitskräfte nach ihm, nicht gestellt und seine Unschuld beteuert habe, meinte dieser, dass er gewarnt bzw. überredet worden sei, dies nicht zu tun, da er ansonsten umgebracht und zuvor womöglich schwer misshandelt und gefoltert werden würde.

Bei der Person, die zunächst das Geständnis abgelegt habe, habe es sich um einen dem Beschwerdeführer namentlich bekannten Bruder eines seiner Mitkämpfer im ersten Tschetschenienkrieg gehandelt. Dieser lebe zuhause in Freiheit und stehe im Verdacht, mit den Russen zusammen zu arbeiten.

Nach Problemen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit befragt, verwies der Beschwerdeführer auf psychische Probleme, die in Zusammenhang mit einem Talisman stehen würden. Ein Turkmene habe ihm dahingehend geholfen.

Nach neuerlicher Aufforderung seine Familienverhältnisse nachvollziehbar darzulegen, schilderte der Beschwerdeführer seine erste Frau im Jahr XXXX geheiratet zu haben, wobei die Hochzeit aufgrund des Krieges um drei Tage verschoben habe werden müssen. Die Scheidung von der ersten Frau sei im Jahr 2000 erfolgt und habe er im Jahr XXXX seine zweite Frau geheiratet und habe diese Ehe bis zum Jahr 2006 bestanden. Im Jahr 2006 - als die zweite Frau schon nicht mehr mit ihm zusammengelebt habe - habe der Beschwerdeführer sich von dieser scheiden lassen, indem er ihr eine SMS geschickt habe. Im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer die Ehe zu seiner ersten Frau wieder in Kraft gesetzt, mit der der Beschwerdeführer bis heute verheiratet sei.

Auf Vorhalt, dass sein gesamter Aufenthalt vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2007 sowie seine Reisebewegungen unglaubwürdig seien, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er sich lediglich zu Beginn seiner Flucht - mangels finanzieller Mittel - nur ein paar Tage an einem Ort aufgehalten habe. Nachdem der Beschwerdeführer Unterstützungszahlungen durch die UNO erhalten habe, habe er sich Wohnungen gemietet und sich überwiegend im Großraum XXXX aufgehalten. Abgesehen davon habe er bis zum Jahr 2003 mit seiner zweiten Frau - die jetzt da sei - in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer habe alleine bzw. mit seiner ersten Frau zusammengelebt.

Aserbaidschan habe der Beschwerdeführer letztlich verlassen, da es zu Ermordungen von namentlich genannten Tschetschenen - sogar im Stiegenhaus des Beschwerdeführers - gekommen sei. Zudem seien offiziell Personen nach Russland abgeschoben worden.

Seine Wohnorte habe er deshalb häufig gewechselt, da sich dort einerseits russenfreundliche Tschetschenen angesiedelt gehabt hätten, andererseits die Mietpreise bzw. Erhaltungskosten seiner Wohnungen ständig erhöht worden seien.

Dem Beschwerdeführer wurde letztlich auch mitgeteilt, dass infolge seiner bisherigen Schilderungen bzw. mangels konkreter Erlebnisse auch seine Beteiligung als Widerstandskämpfer und sein Fluchtgrund unglaubwürdig seien, woraufhin der Beschwerdeführer erwiderte, dass es Videoaufzeichnungen gebe, die er jedoch nicht auftreiben könne. Der Beschwerdeführer erzählte von einem Vorfall, wonach im Jahr 1995 XXXX seinen Onkel XXXX für dessen Dienste ausgezeichnet habe. Darüber gebe es eine Aufzeichnung, auf der auch der Beschwerdeführer zu sehen sei.

Zur Vereinbarkeit seiner Schilderungen im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag mit seiner Tätigkeit in der Kampfeinheit zum selben Zeitpunkt und der damit verbundenen ständigen Gefahr entdeckt bzw. getötet zu werden, führte der Beschwerdeführer aus, dass nach wochen- bzw. monatelanger Tätigkeit im Widerstand bzw. der Involvierung in Schießereien ein Gewöhnungseffekt eintrete und man sich gar nicht mehr besonders in Sicherheit bringe.

Abschließend wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle ärztliche Befunde bzw. Dokumente zu beschaffen und vorzulegen, die seine Beteiligung am tschetschenischen Widerstand bekräftigen könnten.

Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer gefunden und getötet zu werden.

Nach erfolgter Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls ergänzte der Beschwerdeführer, dass er nicht nur wegen des Bombenanschlages gesucht worden sei. Er sei aufgrund der Gesamtsituation geflüchtet, vor allem weil er so krank gewesen sei. Sein Kommandant habe ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr tauglich sei und habe er sohin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kämpfen können. Die Tatsache, dass er gesucht worden sei, sei ihm egal gewesen.

I.1.2. Mit Bescheid vom 09.08.2007, FZ. 07 03.429-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Tschetschenien und erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Familienleben, seinem Fluchtgrund, zu seiner Flucht bzw. seiner Reisebewegungen und den Erwartungen im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien seien nicht glaubhaft, da diese nicht genügend substantiiert, nicht schlüssig sowie nicht plausibel vorgetragen worden seien und der Beschwerdeführer auch in keiner Weise persönlich glaubwürdig gewesen sei.

Auch die Entgegnungen des Beschwerdeführers zu den Ländervorhalten seien lediglich allgemeiner Natur und würden die vorgetragenen Informationen aus dem Internet stammen bzw. seien diese Informationen vom Hörensagen.

Unter Berücksichtigung der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, seines Gesundheitszustandes sowie der Feststellungen zur allgemeinen Lage - insbesondere auch zur medizinische Versorgung - in der Russischen Föderation hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.

Am selben Tag - am 09.08.2007 - langte eine Faxeingabe der Caritas XXXX ein, mit der diverse medizinische Befunde betreffend den Beschwerdeführer und XXXX übermittelt wurden.

Laut medizinischen Befund vom 06.08.2007 eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie leide der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung.

I.1.3. Gegen den Bescheid vom 09.08.2007 richtete sich die fristgerechte als Berufung eingebrachte Beschwerde vom 23.08.2007, in welcher dieser in vollem Umfang angefochten wurde.

In der Beschwerde wurde bekräftigt, dass es sich bei XXXX und XXXX tatsächlich um seine Familienangehörigen handle.

Weiters erfolgte der Hinweis, dass die Beschwerde aufgrund des kurzen Zeitraumes und mangels entsprechender Hilfe durch die Beratungsstelle nicht vollständig ausgeführt werden habe können. Auch die Vorlage weiterer Dokumente sei infolge Zeitmangels nicht möglich gewesen.

Mit Beschwerdeergänzung vom 21.09.2007 erläuterte der Beschwerdeführer, dass er mit seiner ersten und seiner zweiten Frau jeweils ein Kind habe und er mit seiner zweiten Frau XXXX und seiner Tochter XXXX gemeinsam nach Österreich gereist sei. Seine erste Frau halte sich mit seiner zweiten Tochter in Aserbaidschan auf. Von seiner zweiten Frau habe sich der Beschwerdeführer mittlerweile getrennt. Sein Familienleben sei seine Privatsphäre und sei es ihm unangenehm gewesen, vor der belangten Behörde darüber zu sprechen.

Weiters erläuterte der Beschwerdeführer an beiden Kriegen in seiner Heimat beteiligt gewesen zu sein, weshalb er vom FSB gesucht und verfolgt werde. Im ersten Krieg sei er mit seinen Familienangehörigen am Krieg beteiligt gewesen, habe jedoch aufgrund seines Alters nicht an Kampfhandlungen teilgenommen.

Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen sein vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen.

Auch Aserbaidschan habe er aufgrund der Sorge um sein Leben verlassen müssen, da sich Vorfälle gehäuft hätten, bei denen ehemalige Kämpfer nach Russland abgeschoben oder in Aserbaidschan ermordet worden seien.

Unter Verweis auf einen Bericht vom 17.03.2007 des Auswärtigen Amtes vermeinte der Beschwerdeführer, dass auch ein Leben in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens für ihn nicht möglich sei.

Laut einem weiteren Bericht des British Home Office aus November 2006 gehe hervor, dass alle Tschetschenen, die mit den Rebellen in Verbindung gebracht werden würden, in Gefahr wären und diesen Asyl zu gewähren sei. (OZ 2 UBAS)

Am 07.12.2007 übermittelte die Caritas, Flüchtlingsbetreuung und Integrationsarbeit XXXX ein Schreiben des UNHCR-Büros in Österreich vom 26.11.2007 betreffend den Beschwerdeführer. Darin wird bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau XXXX am XXXX in Aserbaidschan an den UNHCR gewandt habe und am selben Tag als Schutz suchend registriert worden sei. Im Jahr 2004 habe der Beschwerdeführer glaubhaft seine Identität richtig gestellt. Am 10.05.2005 sei festgestellt worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Konventionsflüchtling handle.

Vor dem UNHCR gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges einer bewaffneten Gruppierung aus XXXX angeschlossen habe und mit dieser nach XXXX gezogen sei. Dort habe er beim Transport verwundeter Personen und Waren geholfen oder die Straße beobachtet. Er habe aber nicht gekämpft. Im Frühjahr 1995 habe er sich der Truppe seines Onkels XXXX angeschlossen und für diese Lebensmittel, Medizin und Munition transportiert. Nachdem seine Truppe unter der Leitung von XXXX am XXXX XXXX von den russischen Truppen zurückerobert habe, habe sich der Beschwerdeführer zurückgezogen, was ihm aufgrund seines jungen Alters möglich gewesen sei.

Zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges habe sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder im Herbst 1999 den Kämpfern angeschlossen. Nach Stationierungen an unterschiedlichen Orten hätten Verwandte eines früheren Mitkämpfers, dem Beschwerdeführer geholfen, einen gefälschten Pass für die Flucht zu besorgen. Während des Wartens auf den gefälschten Pass habe sich der Beschwerdeführer an unterschiedlichen Orten aufgehalten und sei zwei Mal nur knapp einer Inhaftierung entkommen.

Auch seine nächsten Familienangehörigen - sein Vater, seine Brüder XXXX und XXXX - hätten sich am Tschetschenienkrieg aktiv beteiligt. (OZ 3 UBAS)

Mit Faxeingabe vom 15.04.2008 übermittelte die Caritas eine Kopie der Refugee ID-Card des Beschwerdeführers, auf welcher seine Alias-Identität aufscheint (OZ 5, UBAS).

Mit Faxeingabe vom 12.12.2008 übermittelte der Beschwerdeführer eine Erklärung, wonach er beabsichtige, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und sich damit einverstanden erkläre, dass mit seiner Ausreise sein Asylantrag gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt werde (OZ 6 des Aktes des AGH, Zl. D15 314224-1/2008).

Am 04.02.2009 wurde dem Asylgerichtshof telefonisch mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer keine Rückkehrhilfe aufgrund des bestehenden Familienbezuges gewährt worden sei.

Mittels E-Mail vom 10.03.2009 teilte der Verein Menschenrechte Österreich mit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr rückkehrwillig sei und das Rückkehrverfahren abgebrochen worden sei (OZ 8 des Aktes des AGH, Zl. D15 314224-1/2008).

Mit als Beschwerdeergänzung betitelter Eingabe vom 06.08.2009 beanstandete der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2007.

Entgegen der Ausführungen im Bescheid habe er sehr wohl konkrete und umfassende Angaben getätigt. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die allgemeine Ermittlungspflicht der Behörden gemäß § 18 AsylG. Bei entsprechender Nachfrage hätte er zu seiner Tätigkeit im Widerstand detaillierte Auskunft geben können.

Der Beschwerdeführer verwies auf die lange Einvernahme vor der belangten Behörde, an deren Ende er sich nicht mehr konzentrieren habe können und auch im Rahmen der Rückübersetzung aufgrund dessen keine Korrekturen angebracht habe.

Zu seinem Vater ergänzte der Beschwerdeführer, dass dieser im ersten Krieg gekämpft habe. Als dieser im Jahr 2000 einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses gestellt habe, sei er zusammen mit seinen beiden Brüdern verhaftet worden. Sein Vater sei nach einem Tag freigelassen worden, um Geld für seinen Freikauf und jenen der Brüder aufzutreiben, was ihm nach einem Monat gelungen sei. In der Folge seien auch die Brüder entlassen worden. Sein Vater sei in den folgenden Jahren jedoch nicht in Ruhe gelassen worden und sei dieser immer wieder von den Behörden aufgesucht worden.

Die belangte Behörde habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb seine Schilderungen im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag nicht glaubwürdig seien.

Letztlich bekräftigte der Beschwerdeführer, an Magenbeschwerden, Rheumatismus und Kopfschmerzen zu leiden, wobei diese Erkrankungen psychisch bedingt seien. (OZ 9 des Aktes des AGH, Zl. D15 314224-1/2008 )

Am 15.09.2009 erteilte der Beschwerdeführer sein Einverständnis, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat Informationen über das vom UNHCR-Büro in Aserbaidschan durchgeführte Verfahren betreffend den Beschwerdeführer zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft an die österreichischen Asylbehörden weitergeben darf (OZ 11 des Aktes des AGH, Zl. D15 314224-1/2008 ).

I.1.4. Am 14.09.2010 führte der Asylgerichtshof zum Wahrheitsgehalt und zur Aktualität der vorgetragenen Fluchtgründe eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie XXXX teilnahmen.

Zu den vorgelegten länderkundlichen Erkenntnisquellen wurde explizit auf eine Stellungnahmefrist verzichtet (OZ 14Z des Aktes des AGH, Zl. D15 314224-1/2008).

Laut einem dem Asylgerichtshof mittels E-Mail vom 18.09.2009 übermittelten Schreiben des UNHCR-Büros in Österreich, habe der Beschwerdeführer in einem Beratungsgespräch im Jahr 2004 beim UNHCR-Büro in Aserbaidschan im Jahr 2004 seine Identität richtig gestellt. Die in seinen gefälschten Unterlagen angeführte Identität habe XXXX , geb. XXXX , gelautet.

Der Beschwerdeführer sei am 23.03.2005 im UNHCR-Büro in Aserbaidschan befragt worden, wo er alle Fragen ohne Zögern, detailliert sowie schlüssig beantwortet habe.

Seine Angaben seien zudem mit denen seines Onkels XXXX verglichen worden, unter dem er als Kämpfer tätig gewesen sei. Dieser habe ebenfalls ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Aserbaidschan durchlaufen und würden bei Vergleich mit den Aussagen seines Onkels die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt.

Per Entscheidung vom 10.05.2005 sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt worden.

Abschließend wurde auf das bereits zuvor erwähnte Schreiben des UNHCR an den Beschwerdeführer vom 26.11.2007 verwiesen.

I.1.5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.03.2011, Zl. D15 314224-1/2008/15E, die Beschwerde vom 23.08.2007 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität sowie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht fest. Der Asylgerichtshof stellte fest, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat keine asylrelevante oder sonstige Verfolgung drohe und sich keine Hindernisse für seine Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben hätten. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde.

Die Begründung im Erkenntnis vom 07.03.2011 wird der Vollständigkeit halber - wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung - wiedergegeben:

"Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des persönlichen Eindrucks und den widersprechenden Schilderungen und der gesteigerten Darstellung des Beschwerdeführers wie auch seiner Beschwerde führenden angeblichen Ehefrau (idF.: Ehefrau genannt) hinsichtlich einer in seinem Heimatland drohenden Verfolgung in der mündlichen Verhandlung zum klaren Ergebnis gelangt, dass die Fluchtschilderungen betreffend eines Verfolgungsinteresses der föderalen Behörden am Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnten.

Wie das Bundesasylamt bereits festgestellt hat, war der Beschwerdeführer im Rahmen zweier niederschriftlicher Einvernahmen nicht in der Lage nachvollziehbare und gleichbleibende Angaben über seine persönlichen und insbesondere der familiären Verhältnisse zu tätigen. Die Einschätzung des Bundesasylamtes bestätigte sich auch nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof und führte schließlich zu dem Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer wie auch seine Beschwerde führende Ehefrau in weitere Widersprüche verstrickten. So war im Erstverfahren bereits der Tag der Eheschließung nicht gleichlautend geschildert worden. Während die Ehefrau im Rahmen der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle (am 16.04.2007) noch angibt, dass die Eheschließung im Juli XXXX stattgefunden habe, das genaue Datum wisse sie nicht mehr, gab der Beschwerdeführer wiederum an, die Eheschließung sei am XXXX erfolgt. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX gaben beide Beschwerdeführer wiederum an, dass heute ihr Hochzeitstag sei, die Ehe sei am XXXX geschlossen worden. Obzwar der erkennende Senat nicht verkennt, dass Irrtümer hinsichtlich zeitlicher Einordnungen oftmals unbeabsichtigt erfolgen können, stellte sich allerdings im Zuge der Schilderung des Beschwerdeführers und der Ehefrau im Rahmen der Beschwerdeverhandlung heraus, dass diese nicht einmal einfache Fragen über die Umstände der Eheschließung konsistent beantworten konnten. So schilderte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zu den Umständen der Eheschließung befragt, dass es sich um eine "stille Hochzeit" gehandelt habe, es seien lediglich zwei Männer und eine Frau anwesend gewesen. Auch habe die Eheschließung am Wohnort der Schwiegermutter bzw. des Schwiegervaters stattgefunden und sei sie lediglich an diesem Tag dort gewesen (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 5-6). Der Beschwerdeführer gab dazu befragt an, dass bei der Hochzeit neben seinem Vater und dessen zweiter Frau XXXX noch 100 bis 200 weitere Verwandte, vorwiegend aus seiner Familie und einige wenige aus der Familie der Ehefrau, anwesend waren. Die Hochzeit habe außerdem an seiner Heimatadresse (konkret: XXXX ) stattgefunden, er habe auch mit seiner Frau etwa einen Monat dort (konkret beim Vater) gelebt. Nach Vorhalt der massiv widersprechenden Angaben der Ehefrau zu einem Ereignis, wie es eine Hochzeit im traditionsbewussten Tschetschenien darstellt, versuchte dieser die Widersprüche damit zu bereinigen, dass in seiner Heimat "die Braut in die Ecke gestellt werde und dann später wieder hervorkommt". Als weitere Erklärung führte er dazu noch an, dass er generell nicht mit den Angaben der Ehefrau verglichen werden wolle (vgl. Verhandlungsschrift, insbesondere Seite 16). Angesichts dieser massiv widersprüchlichen Angaben beider Beschwerdeführer, welche diese nicht vernünftig zu rechtfertigen vermochten, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgebrachte Eheschließung den Tatsachen entspricht. Auch waren die weiteren Angaben, insbesondere bezüglich der gemeinsamen Wohnorte und Zusammenkünfte beider Beschwerdeführer höchst widersprüchlich. Wie oben bereits erwähnt, wollte die Ehefrau des Beschwerdeführers an der Adresse XXXX lediglich einmal, nämlich am Tag der Eheschließung, anwesend gewesen sein, während der Beschwerdeführer wiederum angab, dort mit der Ehefrau etwa einen Monat gelebt zu haben. Selbst auch die Anzahl der Besuche der Ehefrau in XXXX war widersprüchlich angegeben, im Erstverfahren sei es laut Ehefrau lediglich zwei Mal gewesen, in der Beschwerdeverhandlung will die Ehefrau etwa 20 Mal dort gewesen sein, während der Beschwerdeführer wiederum dazu angibt, dass die Ehefrau etwa fünf bis acht Mal dort gewesen sei. Angesichts dieser Vielzahl von widersprüchlichen Angaben zu den familiären Verhältnissen, erscheint auch mehr als fraglich, ob die im Verfahren angegebene mj. Tochter XXXX , auch tatsächlich das gemeinsame Kind beider Beschwerdeführer ist, was insbesondere auch durch die nicht nachvollziehbaren Angaben der Ehefrau zur vorgelegten Geburtsurkunde nicht vernünftig erklärt werden konnte. Zur Frage des erkennenden Senates, warum der Name des Vaters der Tochter XXXX laut Geburtsurkunde XXXX lautet, der Vater bzw. Beschwerdeführer seit Annahme seiner falschen Identität als XXXX auftritt (und seit XXXX Reisepässe auf diesen Namen ausgestellt erhält), gab die Ehefrau an, dass sie ihren Mädchennamen an Stelle des Familiennamens des Vaters angegeben hätte, da sie keine fremden Daten in der Geburtsurkunde der Tochter haben wollte. Warum die Beschwerdeführerin dann aber einen falschen Vornamen des Vaters der Tochter eintragen hat lassen, konnte diese dann nicht mehr vernünftig erklären, sie gab dazu einzig an, dass ihr der (falsche) Vorname nicht wichtig gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 4). Der Beschwerdeführer gab dazu befragt an, dass er die Geburtsurkunde gesehen habe, er sei darin als XXXX beurkundet worden, er könne sich die nun anderslautenden Daten hinsichtlich seiner Person nicht erklären, er wolle auch keinen Vaterschaftstest durchführen lassen, er habe kein Geld dafür. Neben den bereits angeführten Ungereimtheiten und Widersprüchen im Vorbringen beider Beschwerdeführer zu der erfolgten Eheschließung und ihrem ehelichen Zusammenleben, sprechen auch die nicht nachvollziehbaren Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Namen des Vaters ihres Kindes in der vorgelegten Geburtsurkunde gegen das behauptete Vaterschaftsverhältnis, weshalb auch die Geburtsurkunde selbst kein geeignetes Bescheinigungsmittel darstellt, um daraus mit Sicherheit ein solches Verwandtschaftsverhältnis abzuleiten. Im Übrigen legte die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Beschluss des XXXX , vor (Blg./2), aus dem ua. auch hervorgeht, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht feststeht, auch dessen Geburtsdatum und Aufenthaltsort unbekannt sei. Obzwar die Ehefrau noch vorbrachte, dem XXXX (zum Nachweis der Vaterschaft) die Geburtsurkunde der Tochter vorgelegt zu haben, konnte sie eine anderslautende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nicht vorlegen.

Abgesehen von diesen massiven Widersprüchen und Ungereimtheiten hinsichtlich der familiären Verhältnisse beider Beschwerdeführer war auch das Fluchtvorbringen zu seiner Beteiligung an beiden Kriegen höchst oberflächlich und widersprüchlich geschildert und wies auch im Lauf des Verfahrens Steigerungen auf.

Einerseits schildert der Beschwerdeführer (in der Ersteinvernahme am 10.04.2007) zur Beteiligung am ersten Krieg im Wesentlichen, dass er an Kampfhandlungen teilgenommen habe, er habe einer bewaffneten Gruppierung angehört, sein Onkel sei Kommandant gewesen, er habe dort auch gekämpft. Andererseits gibt er nach konkreter Fragestellung zu seiner Beteiligung am ersten Krieg (im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.07.2007) dann wiederum an, dass er wegen seiner Jugend geschont worden sei, er habe nicht direkt an Kampfhandlungen teilgenommen, er habe Gewehre geputzt und das Essen gebracht. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er wiederum - sehr pauschal - an, dass er an Kampfhandlungen teilgenommen habe, dies sei aber bei einer anderen Gruppe gewesen. Nach Aufforderung an den Beschwerdeführer darüber konkret zu schildern, gab er dann - einzig dazu - an, dass "er im ersten Krieg wenig gemacht habe" und unterließ damit jeglichen Versuch eine konkrete Darstellung seiner Situation während des ersten Krieges abzugeben (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 18). Wiederum nach Vorhalt der Anfragebeantwortung des UNHCR-Büros in Österreich vom 18.09.2009, worin aufscheint, dass der Beschwerdeführer selbst nicht gekämpft habe, bereinigte er seine Angaben damit, bei einer anderen Gruppierung gekämpft zu haben. Auch den Vorhalt des erkennenden Senates, wonach der Onkel XXXX in seinem Asylverfahren zur Teilnahme des Beschwerdeführers an Kampfhandlungen befragt angab, dass der Beschwerdeführer lediglich "Brot gebacken" habe, für eine aktive Teilnahme zu jung gewesen sei, bereinigte der Beschwerdeführer damit, tatsächlich bei einer anderen Gruppierung "das Gewehr bekommen zu haben" (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 23 sowie die Verhandlungsschrift zu Zl. D15 400589-1/2008, insb. Seite 14ff). Zum Vorhalt des erkennenden Senates, warum der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde dezidiert danach befragt jegliche Kampftätigkeit im ersten Krieg ausgeschlossen habe, vermochte er dann keine weitere Erklärung abzugeben und gab dazu lediglich an, dass es egal sei, ob man eine Waffe in der Hand halte oder ob er lediglich helfe.

Aber selbst auch seine Angaben über seine Teilnahme am zweiten Krieg variierten jeweils und finden auch keine Deckung mit seinen Angaben vor dem UNHCR in XXXX und den Angaben seines Onkels XXXX , welcher im Rahmen seiner Beschwerdeverhandlung zur Beteiligung des Beschwerdeführers am zweiten Krieg angab, dass der Beschwerdeführer "ein bisschen gekämpft habe". Einerseits gibt der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde (am 16.04.2007, AS 59) zur Frage, ob er jemals einer bewaffneten Gruppierung angehört habe, an, dass er in den Jahren 1994 bis 1996 einer Militärgruppe angehört habe. Eine Teilnahme innerhalb einer Militäreinheit im Zuge des zweiten Krieges ließ er damit völlig unerwähnt. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme (am 25.07.2007, AS 123) gibt er zur Frage, ob er im Sommer 2001 Mitglied einer Kampftruppe des Widerstandes gewesen sei, wiederum an, dass er bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien im November 2001 Mitglied des tschetschenischen Widerstands gewesen sei. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Teilnahme am zweiten Krieg näher befragt und musste schließlich eingestehen, dass "er im Krieg eigentlich wenig gemacht habe, er habe seine Gesundheit verloren, weshalb ihm sein Kommandant gesagt habe, dass er sich untersuchen lassen und gehen soll. Im Winter 2000 sei für ihn dann der Krieg zu Ende gewesen" (vgl. Verhandlungsschrift, insbesondere Seite 20). Im Ergebnis standen damit auch seine Angaben vor dem UNHCR in XXXX zur Beteiligung am zweiten Krieg im krassen Widerspruch mit seinen im Asylverfahren vorgebrachten Angaben. Laut dem vom Beschwerdeführer selbst angeforderten Schreiben des UNHCR vom 26.11.2007 gab dieser vor dem UNHCR Büro in XXXX an, dass er sich gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder im Herbst 1999 den Kämpfern angeschlossen habe, er auch in " XXXX " stationiert gewesen sei, seine Furcht vor Verfolgung daher auch aufgrund der aktiven Beteiligung seines Vaters, des ältesten Bruders XXXX sowie seines jüngsten Bruders XXXX wohlbegründet sei. Dazu näher befragt schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben vor dem UNHCR Büro in XXXX fehlerhaft aufgeschrieben worden seien, man habe das Verwandtschaftsverhältnis verwechselt. Auf Vorhalt des erkennenden Senates, warum laut UNHCR sein Onkel XXXX als gefährdet eingestuft worden sei, obwohl sein Onkel XXXX jahrelang bis zu seinem natürlichen Tod weiterhin in seinem Heimatland gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seinem Onkel XXXX von bösen Leuten vorgeworfen worden sei, dass er beim FSB arbeite, es zu einer Rauferei gekommen und sei er schließlich infolge von Herzbeschwerden im Krankenhaus verstorben, all das sei im Februar 2010 geschehen. Im Gegensatz dazu stand wiederum das Ermittlungsergebnis insbesondere im Verfahren des Onkels XXXX (vgl. zZl. D15 400589-1/2008), der selbst angab, dass sein Bruder XXXX im Jahr 2000 einen derartigen Vorfall erlebt habe. Nach Vorhalt dieser entgegenstehenden Angaben gab der Beschwerdeführer einzig dazu an, dass die Angaben seines Onkels nicht stimmen würden und musste schließlich eingestehen, dass sein Onkel XXXX im Jahr 2000 in Haft gewesen sei.

Angesichts dieses Ergebnisses wird wiederum evident, dass sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Kriegseinsätzen und der Verfolgung weiterer Angehöriger lediglich eine Anhäufung unwahrer Angaben darstellen und nach Belieben verändert werden, in der offenkundigen Erwartung damit seinem Fluchtvorbringen zum Durchbruch zu verhelfen.

Vor diesem Hintergrund ist aber auch die angebliche Bedrohungssituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seines Identitätswechsels durch die erstmalige Ausstellung eines Reisepasses am XXXX , lautend auf XXXX , nicht erklärbar. Der Beschwerdeführer gab zum Grund seines Identitätswechsels nämlich an, dass er verfolgt worden sei, weshalb er die Identität seines verstorbenen Freundes angenommen habe, er habe sich deshalb im XXXX einen Inlandsreisepass lautend auf XXXX ausstellen lassen. Nachdem sich der Beschwerdeführer trotz dieser Bedrohungssituation aber weiterhin in seinem Heimatort im Elternhaus aufhielt, er in weiterer Folge eine Hochzeit mit 100 bis 200 Gästen gefeiert haben will und schließlich erst im November 2001 das Heimatland verließ, ist ein Bedrohungsszenario hinsichtlich des Beschwerdeführers jedenfalls nicht vernünftig erkennbar. Selbst auch dazu vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Rechtfertigung abgeben und gab lapidar an, dass er ohnehin vorgehabt hätte das Heimatland zu verlassen. In diesem Zusammenhang war schließlich auch sein weiteres Vorbringen, nämlich wegen Verdachts der Teilnahme an einem Sprengstoffanschlag gesucht worden zu sein, schlichtweg unglaubwürdig. Einerseits widersprach er sich dahingehend, als er noch vor der belangten Behörde angab, dass lediglich ein Mal, im Jahr 2000, Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien, während er in der Beschwerdeverhandlung konkret zum Sprengstoffanschlag im Jahr 2001 befragt wiederum angab, dass seine Verfolger nach Hause gekommen seien, um ihn zu holen. Auf Vorhalt, wonach er in seinem Asylverfahren bislang lediglich eine einzige Nachschau in seinem Haus erwähnt habe, versuchte er diesen Widerspruch damit zu bereinigen, dass "die Verfolger dann noch einmal gekommen seien, damals habe er diese Angaben im Jahr 2007 getätigt und jetzt befinde er sich im Jahr 2010, er könne sich nunmehr besser erinnern" (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 21-22). Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre nach seiner Antragstellung plötzlich an weitere Details erinnern will, ist weiterhin völlig unerklärbar, warum der Beschwerdeführer trotz dieses Verdachts an einem Sprengstoffanschlag beteiligt zu sein, weiterhin mehrere Monate zuwartet, um schließlich im November sein Heimatland zu verlassen. Letztlich hat der Beschwerdeführer offensichtlich auch vor dem UNHCR-Büro in XXXX einen derartigen Vorfall nicht geschildert, was insoferne verwundert, als dieser Vorfall als einer der letzten Flucht auslösenden Ereignisse im Heimatland geschildert wurde. Dazu kommt auch, dass laut Angaben des Beschwerdeführers er neuerlich nach Einreise in Aserbeidschan nach Tschetschenien einreiste und als Grund dafür angab, dass er dort Kämpfen hätte wollen (vgl. Akt des BAE, AS 103), während er im Verlauf dieser Einvernahme wiederum schilderte, dass er im Zuge des zweiten Krieges derart erkrankt sei, dass sein Kommandant ihn für untauglich erklärte (Akt des BAE, AS 127). Im Ergebnis wird damit wiederum die persönliche Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers evident.

Gegen eine Gefährdungssituation spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 11.12.2008 (OZ 6) erklärte, freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, was allerdings daran scheiterte, dass er in weiterer Folge wegen seines Familienbezuges zu seiner Ehefrau keine finanzielle Unterstützung für seine Rückkehr erhielt (vgl. Aktenvermerk vom 04.02.2009). Dazu kommt, dass seine Ehefrau jahrelang im Heimatdorf unbehelligt leben konnte, dies obwohl der Ehemann - seinen Angaben zufolge - wegen seines Kampfeinsatzes in beiden Kriegen, zuletzt auch wegen Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag, für die föderalen Behörden von massiven Interesse gewesen sein musste. Selbst auch die Versuche seiner Ehefrau, welche in der Beschwerdeverhandlung überraschend vorbrachte, dass nunmehr auch sie selbst wegen ihres Mannes gesucht werde, konnten diese ungereimten Angaben nicht berei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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