TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/2 L501 2225318-1

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Veröffentlicht am 02.01.2020
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Entscheidungsdatum

02.01.2020

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L501 2225318-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat. Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.09.2019, XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 24.01.2019 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin vom 11.06.2019 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 21.05.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Derzeitige Beschwerden: Immer Probleme mit Schmerzen im linken Unterbauch. Er hätte Durchfälle mit flüssigem Stuhl. Er möchte Parkausweis, weil er schon öfter in die Hose gemacht hätte. Einen Wäscheschutz fände er nicht notwendig. Die Durchfälle dauern meistens 3 Tage und kommen alle 14 Tage. Er würde das selbst therapieren nach Erfahrung. Verstopfung hätte er selten. Das Gewicht sei früher schwankend gewesen, jetzt gleich. Würde wegen der Schilddrüse behandelt werden

Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor: Colitis ulcerosa: Zuletzt unauffällige Schleimhaut, klinisch Reizdarmsymptomatik mit schubhaften Durchfällen, keine Inkontinenz, keine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes; Gallensteine: Cholecystolithiasis. Beschwerdefreies Steinleiden.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten 2005 ist es unter laufender Therapie offensichtlich zu einer Besserung bzw. Abheilung der chronischen Schleimhautveränderungen bei Colitis ulcerosa gekommen. Es treten nach wie vor schubweise Durchfall und Bauchschmerzen auf, die vereinbar mit einer Reizdarmsymptomatik sind und in eigenem Ermessen therapiert werden. Das Steinleiden ist unverändert und beschwerdefrei. Neu aufgetreten ist das Schilddrüsenleiden - unter Therapie beschwerdefrei.

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Das Gehen in der Ebene ist nicht behindert, ebenso wenig das Ein- und Aussteigen oder der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Es bestehen keine Beeinträchtigungen von Seiten des Bewegungsapparates. Von Seiten der Baucherkrankung besteht keine Inkontinenz, lediglich Durchfallneigung, die mit symptomatischer Therapie behandelbar ist. Es werden keine Wäscheeinlagen getragen. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Es besteht keine unbehandelbare Inkontinenz. Die Beschwerden sind mit symptomatischen Maßnahmen behandelbar, es liegt nicht einmal ein Hilfsmittelgebrauch vor (Wäscheschutz-Einlagen).

Mit Schreiben vom 11.06.2019 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 16.07.2019 verwies die bP auf den vorgelegten Befund ihres Internisten vom 27.12.2018, wonach aufgrund von schubartig auftretenden Unterbauchschmerzen verbunden mit Durchfällen mit einer Frequenz von 10 - 12x täglich von keiner Remission zu sprechen sei. Sie leide unter häufigen Durchfällen mit flüssigem Stuhl.

In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin vom 23.09.2019 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.08.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Derzeitige Beschwerden: "Ich habe 8-10 oder 11 Durchfälle täglich, auch nachts 2-3 x Durchfall." Immer wieder komme es zu Schmerzen im linken Unterbauch. Die Alltagsbelastbarkeit ist unauffällig, 2 Stockwerke sind ohne Auftreten von Kurzatmigkeit oder Brustkorbenge zu bewältigen. Auch die Gehleistung in der Ebene ist nicht eingeschränkt. Von Seiten der Durchfallserkrankung habe er "sich in den letzten 20 Jahren sicher 100 x in die Hose gemacht". Die Therapien werden mit Imurek und 5-ASA-Präparaten durchgeführt sowie Cortison bei Schüben, wobei dann immer 2 Monate Cortison eingenommen werden müsse. Anamnestisch ist keine der modernen Therapieformen (TNF-Alpha-Blocker oder Interleukin-Inhibitoren) eruierbar.

Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor: Chron. entzündl. Darmerkrankung (Colitis ulcerosa) mit ED 1999; Gallensteinleiden.

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke über 300-400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Das gefahrlose Ein- und Aussteigen (mit entsprechender Überwindung der Niveauunterschiede bis 30 cm) und der gefahrlose Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist von Seiten der körperlichen Leistungsfähigkeit möglich. Es besteht keine Einschränkung in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder einer notwendig werdenden Fortbewegung im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel. Auch die Benützung von Haltegriffen oder Haltestangen ist möglich. Von Seiten der chron. entzündlichen Darmerkrankung bestehen plötzlich auftretende, auch wässrige Durchfälle, wobei die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. Eine Inkontinenz liegt nicht vor, allerdings sind immer wieder aufgrund der plötzlich auftretenden Durchfälle in den letzten Jahren Verunreinigungen aufgetreten. Die Verwendung handelsüblicher Inkontinenzprodukte ist in dieser Situation ausreichend und auch zumutbar. Handelsübliche -Inkontinenzprodukteausreichend bei Verwendung.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies die bP auf den Widerspruch in der Aussage des Sachverständigen, wonach zwar plötzlich wässrige Durchfälle zugestanden, das Vorliegen einer Inkontinenz aber verneint würde. Im Übrigen wurde auf den vorgelegten Befund verwiesen, wonach weiterhin stärkere Bauchschmerzen und phasenweise schubartiger Durchfälle mit Stuhlfrequenz von 10 bis 12 x täglich aufträgen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP ist österreichische Staatsangehörige, sie hat ihren Wohnsitz im Inland, und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor: Colitis ulcerosa: unauffällige Schleimhaut, klinisch Reizdarmsymptomatik mit schubhaften Durchfällen, keine Inkontinenz, keine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes; Gallensteine

Die bP leidet an phasenweise auftretenden, schubartigen Durchfällen wässriger Konsistenz mit Stuhlfrequenzen von 10 bis 12 x täglich, bei denen es zu einem unkontrollierbaren Kotabgang kommt. Das Einsetzen eines Stuhldrangs erfordert den sofortigen Gang zur Toilette. Vor diesem Hintergrund ist die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels nicht gewährleistet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

Auch wenn lt. den Ausführungen der Sachverständigen grundsätzlich keine Inkontinenz im engeren Sinn vorliegt, so kann die bP - wie von ihr angegeben - während der phasenweise wiederkehrenden Durchfälle den Stuhlgang nicht beeinflussen, sodass es zu unkontrollierbaren Stuhlabgang kommt; während dieser Phasen erfordert das Einsetzen eines Stuhldrangs sohin den sofortigen Gang zur Toilette.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt (vgl. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142, vom 17.06.2013, 2010/11/0021, und vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Im Erkenntnis Ra 2016/11/0018 wurde zudem ausgeführt, dass dem § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung und die dort - demonstrative ("insbesondere") - Aufzählung solcher Fälle, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegenstehe (vgl. vielmehr § 1 Abs. 3 leg. cit. zur gebotenen individuellen (ganzheitlichen) Beurteilung auf Basis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens). Die (der Website des zuständigen Bundesministeriums entnommenen) Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung führen aus, dass "bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes" in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.

Im Beschwerdefall ist die Frequenz des Stuhlgangs während der zeitwiese auftretenden Durchfallsphasen teils höher als in den zitierten Judikaten. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkung bedingt sohin gemäß ständiger Rechtsprechung die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels nicht gewährleistet ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2225318.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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