Entscheidungsdatum
02.01.2020Norm
BBG §42Spruch
L501 2213844-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.10.2018, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 22.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar".
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Gegen den von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.10.2018 versandten Behindertenpass (zugestellt am 25.10.2018) erhob die bP mit Schreiben vom 27.11.2019 fristgerecht Beschwerde, in der sie mitteilte, dass aufgrund anhaltender starker Beschwerden seitens des Uni-Klinikums für den 30.11.2018 u.a. eine PET Untersuchung mit Abschlussbesprechung am 06.12.2018 geplant sei. Eine Beurteilung des Grades der Behinderung sei nur nach Abschluss der Untersuchungen möglich. Derzeit sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel schmerzbedingt (Bewegungseinschränkung) nicht möglich.
Im Schreiben vom 29.11.2018 führt die bP aus, dass in einem Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt worden sei, dass in der Angelegenheit Parkausweis ein Bescheid bereits mit 11.10.2018 ergangen sei, sie diesen jedoch nicht erhalten habe. Es sei fernmündlich mit der Sachbearbeiterin vereinbart worden, den Antrag vom 27.11.2018 (Beschwerde gegen den Grad der Behinderung - Pass) als Beschwerde zu werten.
Mit Schreiben vom 30.01.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor.
Mit Schreiben vom 16.04.2019 wurde die bP ersucht bekanntzugeben, wann Sie den Pass bzw. den Bescheid erhalten habe und ob sie im Verfahren vor dem Sozialministerium bzw. bei Erhebung der Beschwerde von jemanden vertreten worden sei.
Mit Schreiben vom 23.04.2019 teilte die bP mit, dass sie den Behindertenpass am 25.10.2019 erhalten habe, einen Bescheid betreffend die "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" aber definitiv weder erhalten noch übernommen habe. Sie habe weder im Verfahren vor dem Sozialministerium bzw. bei Erhebung der Beschwerden eine Vertretungsvollmacht erstellt bzw. habe sie niemanden mit ihrer Vertretung betraut.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.10.2018 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde der bP nicht zugestellt. Sie hat den Bescheid nicht erhalten und nicht übernommen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Dass die bP den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht erhalten hat, ergibt sich zweifelsfrei aus ihrem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 23.04.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Beschwerde unzulässig ist, insbesondere wegen Vorliegen von Zustellmängel.
Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mangels eines anfechtbaren Bescheides zurückzuweisen, wenn in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht zugestellt oder verkündet und daher in der Rechtswelt nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. unter vielen VwGH vom 04.07.1989, 88/05/0225).
Mit Schreiben vom 23.04.2019 teilte die bP mit, dass sie einen Bescheid betreffend die "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" definitiv weder erhalten noch übernommen habe und sie niemanden eine Vollmacht erteilt habe. Da der Bescheid sohin nicht erlassen, ergo rechtlich nicht existent geworden ist, war die "Beschwerde" als unzulässig zurückzuweisen. Die weiteren erforderlichen Verfahrensschritte betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass wären folglich von der belangten Behörde vorzunehmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Schlagworte
Zurückweisung, ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2213844.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020