Entscheidungsdatum
03.01.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W178 2140437-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , gegen den Bescheid der (damaligen) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, nunmehr SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 05.10.2016, Zl. 2 V18/16, zu beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Über das Vermögen des Herrn XXXX wurde mit Beschluss des BG Scheibbs vom 23.12.2009 das Insolvenzverfahren zu 3 S 11/09 b eröffnet; zum Masseverwalter wurde Herr RA Mag. Christian Kies bestellt. Das Insolvenzverfahren ist noch anhängig.
2. Mit Bescheid der damaligen Sozialversicherungsanstalt (SVA) vom 05.10.2016 wurde die Pflichtversicherung des Herrn XXXX im Zeitraum 2003 bis einschließlich 2008 nach §2 Abs 1 Z. 4 GSVG festgestellt.
Der Bescheid wurde an Herrn XXXX zugestellt.
3. Darauf bezugnehmend hat Herr XXXX mit 12.10.2016 eine als Rechtsmittel bezeichnete Eingabe eingebracht.
4. Die (damalige) SVA und Herr RA Mag. Christian Kies als Insolvenzverwalter wurden zur Stellungnahme aufgefordert.
5 Mit 04.11.2019 hat die belangte Behörde und am 16.12.2019 hat der Insolvenzverwalter eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Wie im Verfahrensgang angeführt war über das Vermögen des Herrn XXXX im Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden; RA Mag. Christian Kies ist Insolvenzverwalter. Das Verfahren ist nach wie vor anhängig.
Seitens der belangten Behörde ist die Pflichtversicherung mittlerweile storniert und es sind - unstrittig - die Beiträge an das Massekonto erstattet worden.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1 Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6 Insolvenzordnung:
(1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden.
(2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
(3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
2.2 Im konkreten Fall:
Nach der ständigen Judikatur des VwGH erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Schuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit (vgl. auch Beschluss vom 25. April 1995, Zl. 95/05/0094, Erk vom 20. November 2014, Zl. 2013/16/0171, mwN).
Der Insolvenzverwalter vertritt den Schuldner auch im Verwaltungsverfahren. Nur der Masseverwalter nimmt die Parteistellung ein, vgl. u.a. Ro 2014/10/0080 vom 29.04.2015.
Das konkrete Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, aus diesem Grund wurden die gezahlten Beiträge von der belangten Behörde auch an das Massekonto überwiesen, vgl. dazu auch VwGH 2005/08/0123 vom 23.05.2007.
Zum Zeitpunkt der Zustellung (Okt. 2016) - während des anhängigen Insolvenzverfahrens - konnte Herrn XXXX somit weder der Bescheid rechtswirksam zugestellt werden noch war er berechtigt, die Beschwerde zu erheben.
Es ist somit durch die unzulässige Zustellung an den Schuldner kein Bescheid erlassen worden, der angefochtenen werden könnte. Schon aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2140437.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020