TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/3 G314 2226640-1

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Veröffentlicht am 03.01.2020
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Entscheidungsdatum

03.01.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2226640-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des marokkanischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX (auch: XXXX), geboren am XXXX, (BFA-Zl. XXXX) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2019 zu Recht erkannt:

A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der BF ist seit XXXX.08.2019 in Schubhaft.

Er ist weiterhin ausreisewillig, wie auch schon am 28.08.2019, als er von sich aus bei der Polizei vorstellig wurde, weil er nach Marokko zurückkehren wollte. Seine Ausreisewilligkeit hat er auch durch die Vorlage von Dokumenten untermauert. Angesichts seiner deshalb grundsätzlich glaubhaften Zusicherung, einer Anordnung, in vom BFA bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen und sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, ist trotz seiner fehlenden familiären und sozialen Verankerung im Bundesgebiet nicht ersichtlich, warum nicht mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist daher nicht verhältnismäßig.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.12.2020 verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226640.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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